RS Lvwg 2019/12/23 LVwG-AV-677/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.12.2019
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

23.12.2019

Norm

WRG 1959 §12 Abs1
WRG 1959 §13 Abs1
WRG 1959 §13 Abs2
WRG 1959 §23 Abs1
WRG 1959 §111 Abs2

Rechtssatz

Durch die Verhaimung werden keine neuen Wasserrechte erworben, jedoch stellen Haimzeichen Beweismittel für den Bestand eines Rechtes dar. Wenn die Verhaimung amtlich erfolgte, sind die verhaimten Maße als der rechtliche Bestand anzusehen, sofern nicht der Gegenbeweis für abweichende konsensgemäße Maße erbracht wird (vgl dazu die bei Oberleitner/Berger/WRG4 § 23 zitierte Judikatur, insbesondere VwGH Slg 543 und Slg 1591).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Maß der Wasserbenutzung; Verhaimung; Bestimmtheit; Zweifelsregel; Feststellungsbescheid; subsidiäres Rechtsmittel;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.677.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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