RS Lvwg 2020/1/13 LVwG-S-812/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.2020
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

13.01.2020

Norm

AuslBG §3 Abs1
AuslBG §28 Abs1

Rechtssatz

§ 34 Z 17 StGB nennt als Milderungsgrund das reumütige Geständnis oder das Geständnis, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Ein späteres, beispielsweise erst mit der Beschwerde abgegebenes, reumütiges Geständnis kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einen ins Gewicht fallenden Milderungsgrund darstellen (vgl VwGH 98/10/0313).

Schlagworte

Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Inländerdiskriminierung; Kumulation;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.812.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten