TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/5 W118 2176018-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2019
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Entscheidungsdatum

05.09.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §16
Horizontale GAP-Verordnung §19 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §19 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1a
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §23 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §9 Abs1
INVEKOS-GIS-V 2011 §3
INVEKOS-GIS-V 2011 §4
INVEKOS-GIS-V 2011 §5
INVEKOS-GIS-V 2011 §8
INVEKOS-GIS-V 2011 §9
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W118 2176017-1/2E

W118 2176018-1/3E

W118 2172853-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerden von XXXX , BNr. XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.09.2016, AZ II/4-EBP/13-4470525010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013, vom 27.10.2016, AZ II/4-EBP/14-4696813010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 sowie vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2937301010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173316010, betreffend Direktzahlungen 2015 zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Antragstellung und Prämiengewährung:

Antragsjahr 2013:

1. Mit Datum vom 20.03.2013 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Darüber hinaus trieb der BF Tiere auf die Alm/Gemeinschaftsweide der Agrargemeinschaft XXXX , BNr. XXXX , auf, für die der BF als deren Obmann ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen stellte. Im Antragsjahr 2013 wurden Weidefutterflächen im Ausmaß von 18,27 ha (Anteil des BF: 6,09 ha) beantragt.

2. Mit Bescheid vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120793125, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2013 auf Basis von 11,20 verfügbaren Zahlungsansprüchen (ZA) eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.476,74. Dabei ging die belangte Behörde von einer beantragten und ermittelten Fläche im Ausmaß von 11,10 ha aus.

3. Mit Abänderungsbescheid vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121391486, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2013 wieder auf Basis von 11,20 verfügbaren Zahlungsansprüchen eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.476,74. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass sich die Zahlungsansprüche im Vergleich zum letzten Bescheid geändert hätten.

Antragsjahr 2014:

1. Mit Datum vom 28.03.2014 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014.

Darüber hinaus trieb der BF Tiere auf die Alm/Gemeinschaftsweide mit der BNr. XXXX auf. Im Antragsjahr 2014 wurden Weidefutterflächen im Ausmaß von 18,27 ha (Anteil des BF: 5,59 ha) beantragt.

2. Mit Bescheid vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122735345, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2014 auf Basis von 11,20 verfügbaren Zahlungsansprüchen eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.408,89. Dabei ging die belangte Behörde von einer beantragten und ermittelten Fläche im Ausmaß von 10,59 ha aus.

Antragsjahr 2015:

1. Mit Datum vom 10.04.2015 stellte der BF über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.

Auch im Antragsjahr 2015 trieb der BF Tiere auf die Alm/Gemeinschaftsweide mit der BNr. XXXX auf. In diesem Antragsjahr wurden Weidefutterflächen im Ausmaß von 17,4710 ha (Anteil des BF: 4,7476 ha) beantragt.

Vor-Ort-Kontrollen und deren Konsequenzen:

Mit Datum vom 11.08.2015 fand eine Kontrolle der Flächen der Alm/Gemeinschaftsweide mit der BNr. XXXX statt, bei der unter anderem betreffend die Antragsjahre 2013, 2014 und 2015 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt wurden.

Antragsjahr 2013:

1. Mit nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid vom 29.09.2016 gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2013 auf Basis von 9,73 ha ermittelter Fläche und 1,37 ha Differenzfläche eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 929,96; ein Betrag in Höhe von EUR 546,78 wurde rückgefordert. Aufgrund von bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 11.08.2015 festgestellten Flächenabweichungen von über 3 % bzw. über 2 ha habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.

2. In der hiegegen eingebrachten Beschwerde trat der BF den verhängten Kürzungen entgegen und wendete mangelndes Verschulden an einer fehlerhaften Beantragung der Beihilfe ein. Er habe sich unter Wahrung seiner Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß der Agrargemeinschaft und insbesondere das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Weidefutterflächen mit allen verfügbaren Mitteln informiert und die Weidefutterflächen durch persönliche Begehung überprüft. In den Jahren 2008 und 2009 sei das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche durch eine Vor-Ort-Kontrolle amtlich festgestellt worden und habe der BF auf Grundlage der amtlichen Feststellung seine folgenden Beihilfeanträge gestellt. Eine Fehlerhaftigkeit der amtlichen Feststellung sei nicht erkennbar gewesen und habe sich die beihilfefähige Fläche seit der amtlichen Erhebung in der Natur nicht verändert. Im Antragsjahr 2010 sei - nach Einführung des Nicht-LN-Faktors - die Fläche angepasst und reduziert worden, jedoch immer unter Berücksichtigung des vorliegenden Kontrollergebnisses. Es sei daher unerklärlich, weshalb eine neuerliche Prüfung durch die Agrarmarkt Austria nun eine Abweichung von mehr als 20 % feststelle. In der Praxis könne es nicht vorkommen, dass sich eine Futterfläche binnen weniger Jahre um mehr als 20 % verändere (ohne außergewöhnliche Naturereignisse). Die Sanktionierung sei daher nicht gerechtfertigt, da man auf behördliche Kontrollen vertraut und sämtliche Fördervorgaben eingehalten habe.

Der Beschwerde wurde eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer vom 15.09.2016 beigeschlossen, in der betreffend das Antragsjahr 2013 bestätigt wurde, dass die Agrargemeinschaft die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei.

Antragsjahr 2014:

1. Mit dem angefochtenem Abänderungsbescheid vom 27.10.2016 gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2014 auf Basis von 9,33 ha ermittelter Fläche und 1,26 ha Differenzfläche eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 901,67; ein Betrag in Höhe von EUR 507,22 wurde rückgefordert. Aufgrund von bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 11.08.2015 festgestellten Flächenabweichungen von über 3 % bzw. über 2 ha habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.

2. In der hiegegen eingebrachten Beschwerde trat der BF den verhängten Kürzungen entgegen, wendete mangelndes Verschulden an einer fehlerhaften Beantragung der Beihilfe ein und brachte vor wie in der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend das Antragsjahr 2013.

Der Beschwerde wurde wieder eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer vom 15.09.2016 - nunmehr betreffend das Antragsjahr 2014 - beigeschlossen.

3. Mit Datum vom 24.10.2017 wurde eine weitere - mit 23.10.2017 datierte - "Bestätigung gemäß Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer vorgelegt. In der Beilage merkte die Bezirksbauernkammer an, dass die Digitalisierung unter Berücksichtigung und Zuhilfenahme des Prüfberichtes der Jahre 2008 und 2009 erfolgt sei und machte Ausführungen zu der Bewertung der Schläge 1 bis 8 auf Feldstück 1.

Antragsjahr 2015:

1. Mit angefochtenem Bescheid vom 28.04.2016 wies die AMA dem BF 4,78 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm für das Jahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 1.132,12. Die belangte Behörde ging dabei für die Basisprämie von einer beantragten Fläche von 8,7598 ha und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 7,8639 ha aus. Aufgrund der Differenzfläche von (gerundet) 0,90 ha ergebe sich eine Flächenabweichung von 11,4504 %; dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 3 % und werde daher der Betrag für die Basisprämie um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt (Art. 19 Abs. 1 UAbs. 1 VO 640/2014).

2. In der hiegegen eingebrachten Beschwerde führte der BF im Wesentlichen aus wie in den o.a. Beschwerden gegen die Bescheide der AMA betreffend die Antragsjahre 2013 und 2014.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016 wies die AMA dem BF 4,7826 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm für das Jahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 1.187,04. Die belangte Behörde ging dabei wieder von einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 7,8639 ha aus, kürzte allerdings den Betrag für die Basisprämie gemäß Art. 19a Abs. 1 VO 640/2014 nur um das 1,5-fache der Differenzfläche.

4. Mit Datum vom 22.09.2016 beantragte der BF die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und übermittelte eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer vom 15.09.2016 betreffend das Antragsjahr 2015.

5. Mit "REPORT - DIREKTZAHLUNGEN 2015 Berechnungsstand: 07.11.2016" hielt die Agrarmarkt Austria das aktuelle Berechnungsergebnis für die Direktzahlungen 2015 fest. Aufgrund von Änderungen im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie 2014 (Bescheid vom 27.10.2016) änderte sich das Berechnungsergebnis sowohl hinsichtlich des Referenzbetrages 2014 als auch hinsichtlich der beihilfefähigen Fläche 2014. Dem Schreiben ist ein von EUR 193,89 auf EUR 195,55 erhöhter Wert der Zahlungsansprüche und ein zu gewährender Prämienbetrag in Höhe von EUR 1.197,21 zu entnehmen.

Verfahren vor dem BVwG:

1. Mit Datum vom 09.10.2017 (AJ 2015) bzw. 10.11.2017 (AJ 2013 und 2014) wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensakten vorgelegt.

Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die AMA bezugnehmend auf das Beschwerdevorbringen darauf hin, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle am 10.08.2009 vom Prüfer bezüglich der gegenständlichen Gemeinschaftsweide eine Bruttofläche im Ausmaß von 24,05 ha und eine Futterfläche im Ausmaß von 19,02 ha ermittelt worden sei. Bereits in den Antragsjahren 2013 und 2014 habe der Antragsteller das Bruttoflächenausmaß auf 21,53 ha geändert und könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er auf das Ergebnis einer früheren Vor-Ort-Kontrolle vertraut hat bzw. vertrauen konnte. Hinsichtlich der Antragsjahre 2013 und 2014 wurde festgehalten, dass bei der Task-Force-Bestätigung aufgrund der Flächenabweichung bei der Gesamtalm von über 10 % schlagbezogene Angaben zur Almfutterflächenbeantragung erforderlich wären, die gegenständlich jedoch nicht erfolgt seien. Betreffend das Antragsjahr 2015 wurde ausgeführt, dass die Task-Force-Bestätigung "laut INVEKOS-GIS Verordnung bereits ab dem AJ 2014 keine Gültigkeit mehr" habe und daher seitens der AMA nicht berücksichtigt werde.

Im Rahmen der Vorlage des Verwaltungsaktes betreffend das Antragsjahr 2013 wurde eine Stellungnahme des Prüfdienstes der Agrarmarkt Austria zu dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle der Gemeinschaftsweide im Jahr 2015 übermittelt. Darin wird insbesondere ausgeführt, der Zustand der Weideflächen sei auf großen Teilen nicht gut gewesen. Der Prüferin zufolge seien auf der Alm viel Farn und sehr viele Himbeerstauden gewesen. Bei Schlag 1/8 - beantragt mit 60%/100% - habe es sich um eine Aufforstung mit 2 m hohen Bäumen gehandelt. Der Schlag sei daher auf 0 gesetzt worden. Auf Schlag 1/7 - beantragt mit 80%/100% - würden sich sehr viel Farn und Himbeerstauden befinden und sei die Fläche auf 30%/100% reduziert worden. Auch bei Schlag 1/1 - beantragt mit 70%/100% - habe aus diesem Grund nur 30%/100% ermittelt werden können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF beantragte in den Antragsjahren 2013 und 2014 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Im Antragsjahr 2015 beantragte der BF die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen. In den verfahrensgegenständlichen Antragsjahren nutzte der BF außerdem anteilige Almfutterflächen der Alm/Gemeinschaftsweide der Agrargemeinschaft XXXX , BNr. XXXX .

In Summe beantragte der BF im Jahr 2013 eine Fläche im Ausmaß von 11,10 ha, davon 6,09 ha Almfläche, und es standen ihm 11,20 Zahlungsansprüche zur Antragstellung zur Verfügung.

Im Antragsjahr 2014 beantragte der BF eine Fläche im Ausmaß von insgesamt 10,59 ha, davon 5,59 ha Almfläche, und es standen ihm 11,20 Zahlungsansprüche zur Antragstellung zur Verfügung.

Im Antragsjahr 2015 beantragte der BF in Summe eine Fläche im Ausmaß von 8,7598 ha, davon 4,7476 ha Almfläche.

Als Obmann der Gemeinschaftsweide BNr. XXXX beantragte der BF Weidefutterflächen im Ausmaß von 18,27 ha (2013 und 2014) bzw. 17,4710 ha (2015). Tatsächlich war in diesen Antragsjahren auf der genannten Gemeinschaftsweide nur eine beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmaß von 14,15 ha (2013 und 2014) bzw. 14,1741 ha (2015) vorhanden. Nach Maßgabe der vom BF aufgetrieben Tiere beträgt der auf den BF entfallende Anteil der Überbeantragung 1,37 ha (2013), 1,26 ha (2014) bzw. 0,8959 ha (2015).

Der BF kannte den jeweiligen Zustand der Weideflächen durch persönliche Begehung und ist bei der Beantragung von den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle 2009 abgewichen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Antragstellungen, den vorhandenen Zahlungsansprüchen und den aufgetriebenen Rindern ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Auch sonst haben sich keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit des diesbezüglich von der belangten Behörde ermittelten Sachverhaltes ergeben.

Die festgestellten Flächenabweichungen auf der Gemeinschaftsweide BNr. XXXX beruhen auf den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle vom 11.08.2015, denen der BF nicht hinreichend konkret entgegengetreten ist; der BF hat insbesondere nicht dargetan, inwiefern die Beurteilung durch die Prüforgane der AMA unzutreffend wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165).

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541).

Der Beschwerdeführer ist den angefochtenen Bescheiden insbesondere dahingehend entgegengetreten, dass ihn an einer fehlerhaften Beantragung kein Verschulden treffe. Entgegen den Angaben des BF, er habe auf behördliche Kontrollen vertraut, wurde bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2009 eine Bruttofläche im Ausmaß von 24,06 ha und eine Futterfläche im Ausmaß von 19,02 ha ermittelt; der BF hat hievon abweichend allerdings bereits in den Antragsjahren 2013 und 2014 eine Bruttofläche im Ausmaß von 21,53 ha und eine Futterfläche im Ausmaß von 18,27 ha beantragt.

Auch die vorgelegten Bestätigungen der Landwirtschaftskammer sind nicht geeignet, mangelndes Verschulden des BF darzulegen, zumal in den Bestätigungen vom 15.09.2016 keinerlei konkrete Angaben enthalten sind, aus denen sich Anhaltspunkte für eine sorgfältige Beantragung durch den BF ergeben würden. In der Bestätigung vom 23.10.2017 (betreffend das Antragsjahr 2014) sind zwar schlagbezogene Angaben enthalten, die allerdings jeweils auf ein Luftbild aus dem Jahre 2009 Bezug nehmen und vor diesem Hintergrund die erfolgte Beantragung als korrekt und plausibel einstufen. Da dem Beschwerdeführer jedoch die tatsächlichen Verhältnisse in den jeweiligen Antragsjahren von seinen persönlichen Begehungen der Gemeinschaftsweide bekannt waren, geht dieses Vorbringen ins Leere und ist nicht geeignet, ein fehlendes Verschulden des BF darzutun.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene

Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Antragsjahre 2013 und 2014:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[...],

erhalten haben.

[...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

1. "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;

[...];

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]."

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

Gemäß Art. 13 Abs. 9 VO (EG) 1122/2009 setzen die Mitgliedstaaten die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.

"Artikel 34

Bestimmung der Flächen

[...].

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

[...].

(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.

[...]."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...].

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...]"

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...].

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 47/2014:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.

[...]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011), BGBl. II Nr. 330/2011 idF BGBl. II Nr. 249/2013:

"Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. Feldstück:

eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 6, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt, und im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Grundstücksanteilen oder ganzen Grundstücken im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz - VermG), BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008, besteht;

2. Grundstücksanteil am Feldstück:

jener Flächenanteil eines Grundstückes im Sinne des Vermessungsgesetzes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört;

3. Schlag:

eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wird und erforderlichenfalls im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist.

[...].

Referenzparzelle

§ 4. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.

(2) Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades.

[...].

Flächenpolygone und Ausmaß der beihilfefähigen Fläche

§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück und maßnahmenabhängig erforderlichenfalls zum Schlag erfolgen auf Grund digitaler Polygone. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln und in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, anzugeben.

[...]."

"Mitwirkung des Antragstellers

§ 8. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.

(2) Weicht die Auffassung des Antragstellers über die Referenzfläche von den Feststellungen der autorisierten Stelle ab, ist dies jedenfalls zu dokumentieren. Davon unbeschadet sind die Feststellungen der autorisierten Stelle der Digitalisierung zugrunde zu legen, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen kann, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat.

(3) Der Antragsteller bestätigt durch seine Unterschrift auf der Dokumentation über die Digitalisierung seine Mitwirkung einschließlich allfälliger Auffassungsunterschiede über die tatsächliche Referenzfläche und die Informationen auf Grund der Hofkarte.

Weitere Verwendung der Hofkarte

§ 9. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Agrarmarkt Austria als Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für die Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.

(2) Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

a) auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

b) die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

c) die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

d) die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben gemäß § 4 Abs. 2 in Einklang steht.

(3) Ist für Beihilfemaßnahmen auch die Ermittlung von Lage und Ausmaß eines Schlags erforderlich, bilden die digitalen Daten der Hofkarte die Grundlage dafür.

(4) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) und der Herbstantrag basieren auf der Hofkarte und der darauf erfolgten Flächendigitalisierung der Referenzparzelle und erforderlichenfalls des Schlags.

(5) Die Agrarmarkt Austria hat in möglichst regelmäßigen Abständen allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte zu übermitteln. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, ist erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte zu übermitteln.

(6) Die Agrarmarkt Austria hat dem Antragsteller einen elektronischen Zugriff auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation zu ermöglichen, wobei die Daten der digitalen Katastralmappe und des orthorektifizierten Luftbildes ausschließlich für Zwecke des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems genutzt werden dürfen."

Antragsjahr 2015:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

"Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

[...]."

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:

"Artikel 77

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.

(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,

[...];

d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;

[...]."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

"Artikel 7

Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Begünstigte zur Rückzahlung der betreffenden Beträge zuzüglich gegebenenfalls der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Zinsen werden für den Zeitraum zwischen dem Ende der in der Einziehungsanordnung angegebenen Zahlungsfrist für den Begünstigten, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der Rückzahlung bzw. des Abzugs berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften berechnet, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Wiedereinziehung von Beträgen nach nationalen Vorschriften geltende Zinssatz.

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Wiedereinziehungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

"Artikel 13

Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem 15. Juni liegen darf.

Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.

[...].

Artikel 14

Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags

(1) Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identität des Begünstigten;

b) Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;

c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014;

d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;

[...]."

"Artikel 39

Prüfung der Fördervoraussetzungen

[...].

(2) Bei Dauergrünland, das abgeweidet werden kann und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellt, wo Gräser und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, kann der Verringerungskoeffizient gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gegebenenfalls auf die gemäß Artikel 38 der vorliegenden Verordnung vermessene beihilfefähige Fläche angewendet werden. Wird eine Fläche gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese entsprechend der Nutzung oder den Nutzungsrechten auf die einzelnen Begünstigten auf.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

23. "ermittelte Fläche":

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder

[...].

24. "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

25. "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

[...]."

"Artikel 5

Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle

a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;

[...]."

"Artikel 10

Pro-rata-System für Dauergrünland mit Landschaftselementen und Bäumen

(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, auf Dauergrünland, das mit nichtbeihilfefähigen Elementen wie Landschaftselementen oder Bäumen durchsetzt ist, ein Pro-rata-System anzuwenden, um innerhalb der Referenzparzelle die beihilfefähige Fläche zu ermitteln.

Das Pro-rata-System gemäß Unterabsatz 1 umfasst verschiedene Kategorien homogener Bodenbedeckung, auf die ein Verringerungskoeffizient angewendet wird, der auf dem Anteil nichtbeihilfefähiger Flächen basiert. Die Kategorie mit dem niedrigsten Prozentanteil an nichtbeihilfefähiger Fläche darf nicht mehr als 10 % der gesamten nichtbeihilfefähigen Fläche ausmachen; auf diese Kategorie wird kein Verringerungskoeffizient angewendet.

[...]."

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

[...]

(5) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.

(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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