TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/25 W104 2224423-1

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Veröffentlicht am 25.10.2019
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Entscheidungsdatum

25.10.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs5
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8c
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2224423-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 9.1.2019, AZ II/4-DZ/18-11699442010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird dahingehend geändert, als dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit der lfd. Nr. UE8052K18 mit der Maßgabe stattgegeben wird, dass 30 % der 0,5983 zu übertragenden Zahlungsansprüche der Nationalen Reserve zugeschlagen werden.

II. Der AMA wird aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt I. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

III. Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen (im Weiteren: MFA) für das Antragsjahr 2018 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018.

2. Am 9.5.2018 beantragten XXXX , BNr. XXXX als Übergeberin und der Beschwerdeführer als Übernehmer die Übertragung von 0,5983 Zahlungsansprüchen (ZA). Im entsprechenden Formular, mit dem die Übertragung der Zahlungsansprüche erfolgte, wurde als Rechtsgrundlage unter der Rubrik "mit Flächenweitergabe" "Pacht" angekreuzt.

Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. UE8052K18 zugeteilt.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2018 63,1662 Zahlungsansprüche zugewiesen und darauf aufbauend Direktzahlungen in Höhe von EUR 19.365,58 gewährt. Der Antrag mit der lfd. Nr. UE8052K18 wurde mit der Begründung abgewiesen, dass auf Grundlage der MFA für 2017 und 2018 eine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nicht habe nachgewiesen werden können (Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 lit. l und m VO 1307/2013, § 7 Abs. 2 Z 3 DIZA-VO).

4. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.1.2019 Beschwerde und machte folgendes geltend:

Bild kann nicht dargestellt werden

5. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 16.10.2019 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. In einer den Unterlagen beigefügten Aufbereitung des Beschwerdeverfahrens wurde von der AMA ausgeführt, dass die relevante Fläche (Gstk. Nr. 1458) im Antragsjahr 2016 von XXXX , der nunmehrigen Übergeberin der Zahlungsansprüche, beantragt und auch bewirtschaftet worden sei. Im Antragsjahr 2017 sei diese Fläche jedoch an XXXX (BNr. XXXX ) verpachtet und bei diesem Betrieb im MFA 2017 beantragt worden. Dieser Betrieb habe wiederum in etwa diese Fläche (0,597080 ha) für das Antragsjahr 2018 an den Beschwerdeführer übertragen. Die Zahlungsansprüche für die fragliche Fläche sollten aber erst für das Antragsjahr 2018 im Zuge des nunmehr abgewiesenen Übertragungsantrags von der ursprünglichen Bewirtschafterin XXXX direkt an den Beschwerdeführer übertragen werden. Nach Abgleich der Fläche von MFA 2017 und MFA 2018 sei aber keine Flächenwanderung zwischen Übergeberin und Übernehmer nachvollziehbar, da die Fläche im Antragsjahr 2017 beim Betrieb XXXX bewirtschaftet worden sei. Die Übergeberin XXXX habe keinen MFA 2017 eingereicht. Da es sich hier weder um eine Tauschflächenübertragung, noch um eine Übertragung mit verzögerter Wirkung handle, könne die Fläche nicht berücksichtigt werden. Für diese Konstellation gebe es keine Weisung des BMNT, die Übertragung mit Fläche anzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte MFA für das Antragsjahr 2018 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018.

Am 9.5.2018 beantragten XXXX , BNr. XXXX als Übergeberin und der Beschwerdeführer als Übernehmer die Übertragung von 0,5983 Zahlungsansprüchen. Im entsprechenden Formular, mit dem die Übertragung der Zahlungsansprüche erfolgte, wurde als Rechtsgrundlage unter der Rubrik "mit Flächenweitergabe" "Pacht" angekreuzt.

Die dazugehörige Fläche (Gstk. Nr. 1458, KG 66157) wurde im Antragsjahr 2016 von XXXX , der nunmehrigen Übergeberin der Zahlungsansprüche, beantragt und auch bewirtschaftet. Im Antragsjahr 2017 wurde von ihr diese Fläche jedoch an XXXX (BNr. XXXX ) verpachtet und bei diesem Betrieb im MFA 2017 beantragt. Dieser Betrieb gab wiederum in etwa diese Fläche (0,597080 ha) für das Antragsjahr 2018 an den Beschwerdeführer weiter. Die Zahlungsansprüche für die fragliche Fläche sollten aber erst für das Antragsjahr 2018 im Zuge des nunmehr abgewiesenen Übertragungsantrags von der ursprünglichen Bewirtschafterin XXXX direkt an den Beschwerdeführer übertragen werden.

Die AMA hat zur Frage, wie Zahlungsansprüche im Jahr 2018 rechtskonform übertragen werden, damit ein Übernehmer diese auch für das Antragsjahr 2018 vom Übernehmer im Rahmen der Gewährung von Direktzahlungen genutzt werden können, ein Merkblatt zur "Übertragung von Zahlungsansprüchen 2018" aufgelegt, welches u.a. folgende Passagen enthält:

"1. Allgemeines:

Zahlungsansprüche (ZA) können bis 15.05.2018 übertragen werden. Im Zuge der Nachreichfrist (11.06.2018) werden die zu übertragenden ZA um 1% je Werktag gekürzt. Anträge nach dem 11.06.2018 können nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Einreichung erfolgt ausschließlich elektronisch. Es ist das von der AMA neu aufgelegte Formblatt zu verwenden, das samt den erforderlichen Beilagen bei der zuständigen Bezirksbauernkammer bzw. dem zuständigen Bezirksreferat des übernehmenden Bewirtschafters abzugeben und hochzuladen ist.

(...)

Die Übertragung kann sowohl mit als auch ohne Fläche beantragt werden.

(...)

Hinweis:

Wenn innerhalb zwei aufeinander folgenden Jahre nicht alle ZA genutzt werden, verfällt die Anzahl der nicht genutzten ZA in die nationale Reserve. Eine Rotation von Zahlungsansprüchen ist nicht mehr möglich.

(...)

Hinweis:

Die Angabe der Rechtsgrundlage am Formblatt ist sowohl bei der automatischen als auch bei der manuellen Reihenfolge der Übertragung erforderlich.

(...)

2.3. Übertragung mit Flächenweitergabe:

Bei Übertragungen mit Flächenweitergabe muss es sich um beihilfefähige Flächen (= Nutzungsart Acker bzw. Grünland, Spezialkulturen oder Weinflächen - A, G, L, D, S, WI oder WT) handeln.

Es sind keine Flächennachweise erforderlich. Die betroffene Fläche wird durch die automatische Flächenverfolgung zwischen übergebenden und übernehmenden Bewirtschafter ermittelt.

Eine durchgehende Flächenbewirtschaftung ist zwingend erforderlich.

Ist die Fläche geringer als die zu übertragende Anzahl der Zahlungsansprüche, wird die Anzahl der Zahlungsansprüche übertragen, die der festgestellten Fläche entspricht.

Übertragungen von ZA mit Flächenweitergabe können bei Kauf, Übergabe, Schenkung, Pacht (bzw. Pacht von Pachtflächen), Pachtrückfall, Vererbung von Flächen oder auf Almen erfolgen. Die rechtlichen Grundlagen eines Flächenüberganges sind z.B. Kaufverträge, Übergabeverträge, Pachtverträge, Einantwortungsbeschlüsse oder Schenkungsurkunden. Ist die Basis für die Übertragung ein Pachtvertrag, so muss die Fläche für die Dauer der Pachtung vom Übernehmer bewirtschaftet werden.

Werden Flächen zur Nutzung überlassen und Zahlungsansprüche übertragen, erfolgt die Abwicklung wie bei Pacht von Flächen. Dementsprechend ist auch das Feld "Pacht" anzukreuzen.

(...)

2.4. Übertragungskombination mit und ohne Flächenweitergabe:

Reicht die Fläche für die Übertragung mit Flächenweitergabe nicht aus, können die verbleibenden ZA ohne Fläche übertragen werden. Dazu ist am Formblatt Folgendes anzugeben:

* Ankreuzen der zutreffenden Flächenweitergabe (z.B. Pacht) unter

"MIT FLÄCHENWEITERGABE"

* Ankreuzen von "KAUF OHNE FLÄCHENWEITERGABE"

Der Fläche entsprechend werden die ZA nach der automatischen (siehe Punkt 2.1) oder manuellen (siehe Punkt 2.2) Reihenfolge übertragen.

Für die restlichen ZA findet dann eine Übertragung als Kauf ohne Flächenweitergabe statt, wobei 30 % der zu übertragenden Anzahl der ZA der nationalen Reserve zugeschlagen werden (siehe Punkt 2.6 Übertragung "KAUF OHNE FLÄCHENWEITERGABE").

Hinweis:

Seit dem Antragsjahr 2018 beträgt der Einbehalt in die nationale Reserve 30%.

2.5. Übertragung mit verzögerter Wirkung:

Um eine Übertragung mit verzögerter Wirkung handelt es sich, wenn Flächen zwischen dem MFA 2016 und MFA 2017 gewandert sind, der LW jedoch 2017 keinen Übertragungsantrag gestellt hat.

In diesem Fall besteht die Möglichkeit eine Übertragung für das AJ 2018 mit Fläche ohne Einbehalt zu stellen. Die ZA gehen jedoch erst für das AJ 2018 an den Übernehmer, eine rückwirkende Übertragung von ZA ist nicht möglich. Der LW hat somit die Möglichkeit eine Übertragung für das AJ 2018 mit Fläche OHNE Einbehalt zu stellen. Die ZA gehen jedoch erst für das AJ 2018 an den Übernehmer, eine rückwirkende Übertragung von ZA ist nicht möglich. Achtung: Ist die Fläche bereits vom MFA 2015 auf den MFA 2016 "gewandert", ist eine Übertragung mit verzögerter Wirkung für 2018 nicht mehr möglich.

Erforderliche Nachweise:

Zusätzlich zum Antrag müssen ein Pacht-/Kaufvertrag und eine Sachverhaltsdarstellung hochgeladen werden, wo belegt wird, dass Fläche und ZA gleichzeitig (= für denselben Zeitraum) weitergegeben werden. Am Antragsformular muss zusätzlich ein Kreuz bei "Übertragung mit verzögerter Wirkung" gesetzt werden.

Die Flächenwanderung wird manuell von der AMA überprüft und gegebenenfalls amtswegig erfasst.

(...)."

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieben sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten. Der Text des Merkblattes wurde durch Einsicht in das von der AMA elektronisch zur Verfügung gestellte Merkblatt ermittelt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsvorschriften in der für das Antragsjahr gültigen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

[...]

n) "Übertragung" die Pacht, den Verkauf, die Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge von Flächen oder Zahlungsansprüchen oder jede andere endgültige Übertragung derselben; die Rückübertragung von Zahlungsansprüchen bei Ablauf einer Pacht stellt keine Übertragung dar.

[...]"

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,

[...]."

"Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

"Artikel 34

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.

[...].

(4) Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere Übertragungsarten angewendet werden.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

"Artikel 25

Übertragung von Ansprüchen

1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

[...]."

"Artikel 26

Rückfall in die nationale oder regionale Reserve aufgrund des Einbehalts bei Übertragung von Zahlungsansprüchen

Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Gebrauch, so kann er nach objektiven Kriterien, unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen beschließen, dass bis zu 30 % der jährlichen Einheitswerte jedes Zahlungsanspruchs, der ohne die entsprechenden beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 übertragen wird, oder des entsprechenden in Anzahl an Zahlungsansprüchen ausgedrückten Betrags in die nationale oder regionale Reserve zurückfallen.

Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten in den ersten drei Jahren der Anwendung der Basisprämienregelung einen Rückfall in die Reserve von bis zu 50 % des jährlichen Einheitswerts jedes Zahlungsanspruchs oder des entsprechenden, in Anzahl an Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 ausgedrückten Betrags vorsehen."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16.06.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013:

"Artikel 8

Mitteilung von Übertragungen

(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.

(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:

"Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:

1. die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche,

2. die Art der Übertragung,

3. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder - gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche - in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt, und

4. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren elektronische Kennungen oder Unterschriften.

[...].

(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten."

Die §§ 8c und 19 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, idF. BGBl. I Nr. 25/2019 lauten auszugsweise:

"Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 8c. Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen an andere Betriebsinhaber übertragen, werden

1. bei einer mit Wirksamkeit bis einschließlich für das Kalenderjahr 2017 erfolgenden Übertragung 50 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche und

2. bei einer mit Wirksamkeit ab dem Kalenderjahr 2018 erfolgenden Übertragung 30 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche

der nationalen Reserve zugeschlagen."

"Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung

§ 19. [...]

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

3.2. Rechtliche Würdigung:

Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber. Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie wurden im Wesentlichen jenen im Jahr 2015 aktiven Betriebsinhabern, die bereits im Jahr 2013 landwirtschaftlich tätig waren, nach Maßgabe der im Antragsjahr 2014 bezogenen Direktzahlungen sowie der im Jahr 2015 beantragten Flächen zugewiesen. Seit der Zuweisung der Zahlungsansprüche mit dem Bescheid für das Antragsjahr 2015 können diese gemäß Art. 34 VO (EU) 1307/2013 mit oder ohne Flächen übertragen werden. In Österreich können solche Übertragungen entweder gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß § 7 Abs. 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular "Bewirtschafterwechsel" übertragen werden.

In der gegenständlichen Angelegenheit wollten der Beschwerdeführer und Frau XXXX als "übergebende Bewirtschafterin" Zahlungsansprüche mittels Formblattes gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 übertragen. Dabei beantragten sie die Übertragung mit Flächenweitergabe auf der Grundlage eines Pachtverhältnisses.

Dieses Ansinnen - und damit der Antrag mit der lfd. Nr. UE8052K18 auf Übertragung von Zahlungsansprüchen von Frau XXXX an den Beschwerdeführer - wurde von der AMA jedoch abgewiesen, weil zwischen dem Antragsjahr 2017 und 2018 keine Flächenwanderung zwischen Übergeberin und Übergeber feststellbar war. Das fragliche Grundstück war nämlich von der Übergeberin bereits 2016/2017 an einen anderen Bewirtschafter übertragen worden, der dieses 2017/2018 neuerlich weitergab, und zwar an den Beschwerdeführer.

Prinzipiell können gemäß Art. 25 der VO (EU) 639/2014 Zahlungsansprüche jederzeit übertragen werden. Die Übergeberin hat am Tag der Übergabe auch über mindestens 0,5983 Zahlungsansprüche verfügt, welche unter Berücksichtigung von Art. 25 der VO (EU) 639/2014 auch jederzeit übertragen werden können.

Damit stellt sich die Frage, ob in der gegenständlichen Angelegenheit eine Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe oder eine solche Übertragung ohne Flächenweitergabe vorliegt (vgl. Merkblatt der AMA zur "Übertragung von Zahlungsansprüchen 2018"):

Eine rechtskonforme Übertragung mit Flächenweitergabe setzt denklogisch voraus, dass der Übergeber zum Zeitpunkt der Übertragung zur Weitergabe der betreffenden Flächen auch tatsächlich verfügungsberechtigt ist.

Am 9.5.2018 war XXXX nicht (mehr) verfügungsberechtigt. Das bedeutet, dass die gemäß Art. 25 der VO (EU) 639/2014 rechtlich zulässige Übertragung von 0,5983 ZA jedenfalls keine Übertragung von ZA mit Flächenweitergabe sein konnte und auch nicht gewesen ist.

In weiterer Konsequenz stellt sich damit die Frage, ob es sich bei der am 9.5.2018 stattgefundenen Übertragung von Zahlungsansprüchen um eine solche ohne Flächenweitergabe handelt, oder ob die beabsichtigte Übertragung überhaupt rechtskonform erfolgte.

Die rechtlichen Vorschriften zur Zuweisung, Nutzung und Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie unterscheiden sich in ihrem Kern nicht von den Bestimmungen, die im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie mit der VO (EG) 1782/2003 festgesetzt wurden. Dementsprechend ist auch bei Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie davon auszugehen, dass diese dem jeweiligen Betriebsinhaber zuzuordnen sind, dem sie ursprünglich zugewiesen wurden, und nicht den landwirtschaftlichen Flächen, mit denen sie "erwirtschaftet" wurden oder aber dem landwirtschaftlichen Betrieb (unabhängig von dessen Bewirtschafter); vgl. zur Einheitlichen Betriebsprämie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)vom 21. Jänner 2010, C-470/08, van Dijk.

Durch eine Übertragung von Flächen im Rahmen eines Pachtvertrages kommt es daher nicht zu einer Übertragung von Zahlungsansprüchen, die von einem Bewirtschafter dieser Flächen allenfalls anlässlich der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zugewiesen wurden. Es bedarf vielmehr einer gesonderten Übertragung der Zahlungsansprüche unter Nutzung des von der AMA vorgegebenen Formulares für das jeweilige Antragsjahr.

Bei der AMA wurde die Übertragung mittels des von der AMA für das Antragsjahr 2018 aufgelegten Formblattes angezeigt bzw. beantragt. In diesem Formblatt wurde jedoch als Rechtsgrundlage unter der Rubrik "mit Flächenweitergabe" "Pacht" angekreuzt. In der Realität konnte - wie bereits oben ausführlich ausgeführt - keine Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe zwischen der Übergeberin und dem Beschwerdeführer erfolgen.

Die Frage, ob die mit dem richtigen Formular getätigte Anzeige bzw. Beantragung der Übertragung von Zahlungsansprüchen in der gegenständlichen Angelegenheit als eine solche ohne Flächenweitergabe qualifiziert werden kann bzw. sogar angesehen werden muss, muss - nach Auffassung des erkennenden Gerichtes - aufgrund folgender Überlegungen bejaht werden:

Alle in der gegenständlichen Angelegenheit heranzuziehenden und oben dargelegten Vorschriften beinhalten keine Beschränkungen, die in der gegenständlichen Angelegenheit zur Anwendung gelangen könnten und dazu führen würden, dass eine Übertragung von bei XXXX im Antragsjahr 2018 (noch) vorhandenen Zahlungsansprüchen an den Beschwerdeführer auszuschließen wäre, wenn man vom Einbehalt von 30 % der übertragenen ZA zugunsten der Nationalen Reserve (§ 8c Z 2 MOG 2007) absieht. Insbesondere existiert in den zur Anwendung gelangenden Vorschriften kein Hinweis darauf, dass eine Übertragung von ZA ohne Flächenweitergabe nur auf der Rechtsgrundlage eines Kaufes erfolgen darf oder kann.

Das von der AMA erstellte und zu verwendende Formular enthält folgenden Hinweis, wobei bei der Bearbeitung des Formulares Zutreffendes anzukreuzen ist:

"Rechtsgrundlage (zutreffendes ankreuzen):

MIT FLÄCHENWEITERGABE 1)

-Pacht - PACHTRÜCKFALL

-VERERBUNG - ALM

- KAUF/ÜBERGABE/SCHENKUNG

-KAUF OHNE FLÄCHENWEITERGABE 2;3)"

Dieser Hinweis überlässt einem Anwender dieses Formulares hinsichtlich der anzukreuzenden Rechtsgrundlage zuerst die Entscheidung, ob es sich um eine Übertragung von Zahlungsansprüchen mit oder um eine solche ohne Flächenübertragung handelt. Für den Fall, dass der Anwender sich dafür entscheidet, dass es sich um eine Übertragung ohne Flächenweitergabe handelt, steht er vor dem Problem, dass er keine Auswahlmöglichkeit hat. Das Formular sieht eine Übertragung von ZA ohne Flächenweitergabe nur für den Fall vor, dass dieser Übertragung ohne Flächenweitergabe jedenfalls ein Kaufvertrag zugrunde liegen muss.

Wenn man nunmehr - wie in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit - jedoch eine Übertragung von ZA ohne Flächenweitergabe, dem kein Kaufvertrag zugrunde liegt, anzeigen bzw. beantragen möchte, steht man vor dem Dilemma sich entscheiden zu müssen, welches "falsche" Kästchen man ankreuzt oder man kreuzt richtigerweise kein Kästchen an, weil genau die richtige und exakte Auswahlmöglichkeit, nämlich "Übergabe auf der Grundlage eines Pachtvertrages, ohne Flächenweitergabe" nicht angeboten wird.

Das von der AMA zur Verfügung gestellte und verpflichtend zu verwendende Formular ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes irreführend. Diese Irreführung kann weder einem Übergeber noch einem Übernehmer angelastet werden, sondern wurde von der belangten Behörde verursacht, sodass eine fehlerhafte Auswahl beim Ankreuzen in diesem Formular keinem Rechtsanwender zum Vorwurf gemacht werden kann und in der gegenständlichen Angelegenheit jedenfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers auszulegen ist, sodass das erkennende Gericht diesbezüglich zur Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführer und die Übergeberin eine Übertragung von ZA ohne Flächenweitergabe rechtskonform angezeigt und beantragt haben, die unter Berücksichtigung von § 8c Z 2 MOG 2007 durchzuführen ist. Daher ist dem Antrag hinsichtlich des Anteiles von 70 % stattzugeben und auszusprechen, dass der Anteil von 30 % von 0,5983 ZA der Nationalen Reserve zuzuschlagen ist.

Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis - die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Rechtsprechung des VwGH zu den Fragen

* der Umdeutung einer Anzeige bzw. der Beantragung der Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe in eine Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Flächenweitergabe infolge eines von der belangten Behörde veranlassten Auswahlmangels, sowie

* ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Flächenweitergabe auch auf andere Rechtsgrundlagen als nur auf den Kauf dieser Zahlungsansprüche gestützt werden kann, oder ob auch andere Rechtsgrundlagen, wie insbesondere eine unentgeltliche bloße Übertragung auch als Rechtsgrundlage herangezogen werden kann, wie das vom erkennenden Gericht aus Art. 4 Abs. 1 lit. n der VO (EU) 1307/2013 gefolgert wird,

liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichtes nicht vor.

Diese Fragen sind im Zuge der Entscheidung in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit und darüber hinaus auch in anderen Beschwerdeverfahren, die beim erkennenden Gericht anhängig sind bzw. zukünftig anhängig gemacht werden könnten, zu beantworten und daher diesbezüglich von grundsätzlicher Bedeutung.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Berechnung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, Flächenweitergabe,
INVEKOS, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Nachweismangel,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Übertragung, Zahlungsansprüche,
Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W104.2224423.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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