Entscheidungsdatum
04.11.2019Norm
BEinstG §14Spruch
I414 2209964-1/14E
Gekürzte Ausfertigung des am 10.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorsitzenden Richter Mag. Christian EGGER, den beisitzenden Richter Dr. Harald Neuschmid, so wie die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER im Senat über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 17.10.2018, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2019 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und Abs. 2 BEinstG stattgegeben.
Frau XXXX gehört ab dem 27.07.2018 dem Kreis der begünstigten Behinderten befristet bis 30.11.2020 an. Der Grad der Behinderung beträgt 50 v.H
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.10.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, Grad der BehinderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I414.2209964.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020