TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/6 G312 2217439-2

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Veröffentlicht am 06.11.2019
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Entscheidungsdatum

06.11.2019

Norm

AlVG §10
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G312 2217439-2/8E

Gekürzte Ausfertigung des am 16.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter KR Marcus GORDISCH und KommR Mag. Heinz ZAVECZ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, SVNR: XXXX, vom 13.03.2019 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 06.03.2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2019 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.10.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da nicht binnen zwei Wochen die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von beiden hiezu Berechtigten beantragt wurde.

Schlagworte

Arbeitslosengeld, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G312.2217439.2.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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