TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/8 W133 2221511-1

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Veröffentlicht am 08.11.2019
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Entscheidungsdatum

08.11.2019

Norm

AVG §13 Abs7
BEinstG §8
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W133 2221511-1/17E

Gekürzte Ausfertigung des am 27.09.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Karl Andreas REIFF, Mag. Harald STELZER, Heinz KULOVITS und Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich vom 31.05.2019, betreffend die nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, mitbeteiligte Partei: XXXX vertreten durch: XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.09.2019 zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid auf

Grund der Antragszurückziehung ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.09.2019 verkündeten verfahrensbeendenden Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil alle drei Parteien in der mündlichen Verhandlung am 27.09.2019 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben.

Schlagworte

Antragszurückziehung, ersatzlose Behebung, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W133.2221511.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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