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66/03 SonstigesNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht und im BVG über die Rechte von Kindern durch Festlegung von – sachlich nicht gerechtfertigten – Höchstsätzen für Kinder mangels Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts bei Mehrkindfamilien; Verletzung im Gleichheitsrecht und Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Regelungen zum Arbeitsqualifizierungsbonus; Verletzung im Recht auf Datenschutz betreffend die Verpflichtung "sämtlicher Behörden" zur Übermittlung personenbezogener Daten an die Länder; keine kompetenzwidrige "Überdeterminierung" des SozialhilfegrundsatzG betreffend die Einrichtung eines einheitlichen Sozialhilfesystems auf Grund verbleibender Regelungsfreiräume für den Ausführungsgesetzgeber; keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch Festlegung einer Obergrenze für Geldleistungen für volljährige Bezugsberechtigte einer Haushaltsgemeinschaft; Förderung der (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben sowie integrations-, arbeitsmarktpolitische und fremdenpolizeiliche Aspekte vom Kompetenztatbestand "Armenwesen" umfasst; kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch die Anrechnung von Eigeneinkommen bei (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit; keine Bedenken gegen die 7-Monatsfrist zur Erlassung der AusführungsgesetzeSpruch
I.römisch eins. §5 Abs2 Z3 und §5 Abs6 bis 9 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl I Nr 41/2019, sowie §1 Abs1 Sozialhilfe-Statistikgesetz, BGBl I Nr 41/2019, werden als verfassungswidrig aufgehoben.§5 Abs2 Z3 und §5 Abs6 bis 9 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 41 aus 2019,, sowie §1 Abs1 Sozialhilfe-Statistikgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 41 aus 2019,, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Bundeskanzlerin ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.Die Bundeskanzlerin ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
II.römisch zwei. Der Antrag wird abgewiesen, soweit er sich gegen §1, §3 Abs6, §4 Abs1 und Abs2 Z3, §5 Abs2 Z1, 2, 4 und 5 sowie Abs3, 4 und 5, §7 Abs1 und 6, §9 Abs3, die Wortfolge "innerhalb von sieben Monaten" in §10 Abs2 sowie §10 Abs3 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl I Nr 41/2019, richtet.Der Antrag wird abgewiesen, soweit er sich gegen §1, §3 Abs6, §4 Abs1 und Abs2 Z3, §5 Abs2 Z1, 2, 4 und 5 sowie Abs3, 4 und 5, §7 Abs1 und 6, §9 Abs3, die Wortfolge "innerhalb von sieben Monaten" in §10 Abs2 sowie §10 Abs3 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 41 aus 2019,, richtet.
III.römisch drei. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antragrömisch eins. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z2 B-VG gestützten Antrag begehren 21 Mitglieder des Bundesrates, der Verfassungsgerichtshof möge
"1.
1.1 §4 Abs1 und §4 Abs2, Zif. 3 SH-GG wegen Verstoßes gegen die Kompetenzbestimmung des Art12 Abs1 Zif. 1 B-VG;
1.2 §3 Abs5 und §5 Abs9 SH-GG wegen Verstoßes gegen die Kompetenzbestimmung des Art12 Abs1 Zif. 1 B-VG;
1.3 §3 Abs6 SH-GG, §5 Abs2 bis Abs9 SH-GG, §7 Abs1 und Abs6 SH-GG sowie §9 Abs3 SH-GG wegen Verstoßes gegen die Kompetenzbestimmung des Art12 Abs1 Zif. 1 B-VG;
2.
2.1 §5 Abs3 SH-GG wegen Verstoß[es] gegen den Gleichheitsgrundsatz gem. Art7 B-VG und Art2 StGG und Verstoß[es] gegen das Legalitätsprinzip gem. Art18 Abs1 B-VG;
2.2 §1 SH-GG sowie §5 Abs6 bis 9 SH-GG wegen Verstoßes gegen Art12 B-VG;
3.
3.1 §5 Abs2 und 3 SH-GG wegen Verstoß[es] gegen den Gleichheitsgrundsatz gem. Art7 B-VG und Art2 StGG;
3.2 §5 Abs4 SH-GG wegen Verstoßes gegen Art7 B-VG und wegen Verstoßes gegen das Legalitätsprinzip;
3.3 §5 Abs3 und 4 sowie 6 bis 9 SH-GG wegen Verstoß[es] gegen den Gleichheitsgrundsatz gem. Art7 B-VG und Art2 StGG und Verstoß[es] gegen §1 BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung;
3.4 die Wendung 'innerhalb von sieben Monaten' in §10 Abs2 SH-GG – in eventu §10 Abs2 SH-GG zur Gänze - sowie §10 Abs3 SH-GG wegen Verstoß[es] gegen den Gleichheitsgrundsatz gem. Art7 B-VG und Art2 StGG;
4. §5 Abs2 Zif. 2 litc) SH-GG wegen Verstoß[es] gegen den Gleichheitsgrundsatz gem. Art7 B-VG und Art2 StGG und Verstoß[es] gegen Art1 BVG über die Rechte von Kindern;
5. §7 Abs6 SH-GG wegen Verstoß[es] gegen den Gleichheitsgrundsatz gem. Art7 B-VG und Art2 StGG;
6. §5 Abs7, letzter Satz SH-GG wegen Verstoß[es] gegen den Gleichheitsgrundsatz gem. Art7 B-VG und Art2 StGG;
7. §1 Abs1 und 2 Sozialhilfe-Statistikgesetz wegen Verstoß[es] gegen das Grundrecht auf Datenschutz gem. §1 DSG 2018 sowie Verstoß[es] gegen den Gleichheitsgrundsatz gem. Art7 B-VG und Art2 StGG;
als verfassungswidrig aufheben."
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (im Folgenden: SH-GG), BGBl I 41/2019, lautet wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):1. Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (im Folgenden: SH-GG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2019,, lautet wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Ziele
§1. Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln sollen
1. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen,
2. integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele berücksichtigen und
3. insbesondere die (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitest möglich fördern.
Bedarfsbereiche
§2. (1) Sozialhilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst Geld- oder Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.
(2) Der allgemeine Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(3) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
(4) Dieses Bundesgesetz berührt nicht sonstige Leistungen der Sozialhilfe, die zum Schutz bei Alter, Schwangerschaft, Krankheit und Entbindung oder zur Deckung eines Sonderbedarfs bei Pflege oder Behinderung erbracht werden. Gleiches gilt für besondere landesgesetzliche Vorschriften, aufgrund derer Leistungen infolge eines Pflegebedarfs oder einer Behinderung gewährt werden.
(5) Landesgesetzliche Vorschriften, die ausschließlich der Minderung eines Wohnaufwandes gewidmet sind und an eine soziale Bedürftigkeit anknüpfen, unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass ein gleichzeitiger Bezug dieser Leistungen (mit Ausnahme von Heizkostenzuschüssen) und monatlicher Leistungen gemäß §5 ausgeschlossen ist.
Allgemeine Grundsätze
§3. (1) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass Leistungen der Sozialhilfe nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und aufgrund der entsprechenden Ausführungsgesetze gewährt werden.
(2) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
(3) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
(4) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Bundesgesetz keine Ausnahmen vorsieht.
(5) Leistungen der Sozialhilfe sind vorrangig als Sachleistungen vorzusehen, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.
(6) Bedarfszeitraum ist der tatsächliche und rechtmäßige Aufenthalt im Inland, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung. Die Landesgesetzgebung hat Leistungen der Sozialhilfe mit längstens zwölf Monaten zu befristen. Ausnahmen können für dauerhaft erwerbsunfähige Bezugsberechtigte vorgesehen werden. Eine neuerliche Zuerkennung befristeter Leistungen der Sozialhilfe ist zulässig, wenn die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
(7) Zuständig für die Gewährung von Sozialhilfe ist jenes Land, in dem die Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, ihren Hauptwohnsitz (Art6 Abs3 B-VG) und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt hat.
Ausschluss von der Bezugsberechtigung
§4. (1) Leistungen der Sozialhilfe sind unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Vor Ablauf dieser Frist sind aufenthaltsberechtigte