RS Vwgh 1982/12/14 82/14/0036

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Veröffentlicht am 14.12.1982
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Index

Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs4
BAO §299 Abs1
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Abgabenrecht. Eine durch das Gebot, diesen zu beachten, gebotene Bindung an Vorgangsweisen des Finanzamtes tritt für eine Oberbehörde nach § 299 BAO in gleicher Weise ein, wie dies im E 30.10.1974, 328/74, VwSlg 4749 F/1974, für eine allenfalls einschreitende Berufungsbehörde ausgesprochen wurde.Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Abgabenrecht. Eine durch das Gebot, diesen zu beachten, gebotene Bindung an Vorgangsweisen des Finanzamtes tritt für eine Oberbehörde nach Paragraph 299, BAO in gleicher Weise ein, wie dies im E 30.10.1974, 328/74, VwSlg 4749 F/1974, für eine allenfalls einschreitende Berufungsbehörde ausgesprochen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982140036.X03

Im RIS seit

20.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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