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GemeinderechtNorm
AVG §63 Abs1Rechtssatz
Ist eine im Verwaltungsverfahren abgegebene Berufungserklärung undeutlich oder mißverständlich, so ist sie nach den Grundsätzen des § 914 ABGB auszulegen.Ist eine im Verwaltungsverfahren abgegebene Berufungserklärung undeutlich oder mißverständlich, so ist sie nach den Grundsätzen des Paragraph 914, ABGB auszulegen.
Schlagworte
Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1982010210.X01Im RIS seit
21.01.2020Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020