TE Vwgh Beschluss 2019/8/26 Ra 2018/10/0132

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Veröffentlicht am 26.08.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §26 Abs1 Z1
VwGG §26 Abs3
VwGG §26 Abs5
VwGG §28 Abs1
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler, sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision der M A in K, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2018, Zl. W128 2198697-1/4E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem Studienförderungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. Juli 2018 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Abweisung ihres Antrags vom 1. März 2017 auf Gewährung einer Studienbeihilfe als verspätet zurück und erklärte die Revision für nicht zulässig.

2 Dagegen erhob die Revisionswerberin eine selbst verfasste Revision, die postalisch - nach einem unzulässigen Einbringungsversuch per E-Mail (vgl. § 1 letzter Unterabsatz der BVwG-EVV) am 29. August 2018 - am 3. September 2018 eingebracht wurde.

3 Von der Möglichkeit, zum Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Mai 2019 über die Verspätung der Revision Stellung zu nehmen, machte die Revisionswerberin keinen Gebrauch.

4 Gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen, beginnend mit dem Tag der Zustellung des Beschlusses an den Revisionswerber.

5 Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Juli 2018 wurde der Revisionswerberin unstrittig am 19. Juli 2018 zugestellt. Davon ausgehend endete die Revisionsfrist mit Ablauf des 30. August 2018. Da innerhalb der Revisionsfrist kein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt wurde (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. August 2019 über die Zurückweisung des verspätet gestellten Verfahrenshilfeantrags), kam es zu keiner Bewilligung der Verfahrenshilfe, die gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die Revisionsfrist neuerlich in Gang setzen könnte. Die am 3. September 2018 eingebrachte Revision erweist sich somit als verspätet. 6 Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Auftrag zur Verbesserung der Revision im Hinblick auf die fehlenden gesetzlichen Erfordernisse iSd § 28 Abs. 1 VwGG.

7 Ausgehend davon war die vorliegende Revision wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 26. August 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100132.L01

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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