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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AuskunftsG NÖ 1988 §10Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde B, vertreten durch Mag. Maximilian Kocher, Rechtsanwalt in 2345 Brunn am Gebirge, Bahnstraße 43, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. Oktober 2018, LVwG-AV-130/001-2018, betreffend einen Antrag auf Herausgabe und Übermittlung von Umweltinformationen (weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Dr. E B in B, vertreten durch die Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gonzagagasse 4), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
I.römisch eins.
1 Mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2017 stellte die mitbeteiligte Partei unter Bezugnahme auf das Umweltinformationsgesetz - UIG und auf das NÖ Auskunftsgesetz an die Baubehörde ein Begehren um Übermittlung der Baubescheide samt den bezughabenden vidierten Plänen betreffend drei näher bezeichnete Grundstücke (Umweltinformationen) bzw. um Beantwortung der Frage, ob bezüglich dieser Grundstücke ein Baubewilligungsverfahren bzw. Bauauftragsverfahren anhängig sei, wobei die Baubehörde als informationspflichtige Stelle diese Umweltinformationen in elektronischer Form ohne unnötigen Aufschub spätestens innerhalb eines Monates übermitteln wolle (§ 11 Abs. 6 NÖ Auskunftsgesetz). Sollten die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, so werde bereits jetzt nach § 13 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz der Antrag gestellt, hierüber einen Bescheid zu erlassen.1 Mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2017 stellte die mitbeteiligte Partei unter Bezugnahme auf das Umweltinformationsgesetz - UIG und auf das NÖ Auskunftsgesetz an die Baubehörde ein Begehren um Übermittlung der Baubescheide samt den bezughabenden vidierten Plänen betreffend drei näher bezeichnete Grundstücke (Umweltinformationen) bzw. um Beantwortung der Frage, ob bezüglich dieser Grundstücke ein Baubewilligungsverfahren bzw. Bauauftragsverfahren anhängig sei, wobei die Baubehörde als informationspflichtige Stelle diese Umweltinformationen in elektronischer Form ohne unnötigen Aufschub spätestens innerhalb eines Monates übermitteln wolle (Paragraph 11, Absatz 6, NÖ Auskunftsgesetz). Sollten die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, so werde bereits jetzt nach Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Auskunftsgesetz der Antrag gestellt, hierüber einen Bescheid zu erlassen.
2 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde B. (im Folgenden: Bürgermeister) vom 23. Oktober 2017 wurde dieses Begehren um Übermittlung von Umweltinformationen gemäß § 2 UIG iVm den §§ 2 und 5 NÖ Auskunftsgesetz sowie den §§ 8 und 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 6 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) abgewiesen.2 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde B. (im Folgenden: Bürgermeister) vom 23. Oktober 2017 wurde dieses Begehren um Übermittlung von Umweltinformationen gemäß Paragraph 2, UIG in Verbindung mit den Paragraphen 2, und 5 NÖ Auskunftsgesetz sowie den Paragraphen 8 und 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG in Verbindung mit Paragraph 6, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) abgewiesen.
3 Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde B. (im Folgenden: Gemeindevorstand) vom 4. Dezember 2017 wurde die von der mitbeteiligten Partei dagegen erhobene Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
4 Dazu führte der Gemeindevorstand (u.a.) aus, es gingen die Behörden grundsätzlich nicht davon aus, dass die mitbeteiligte Partei eine Parteistellung im Sinne der NÖ BO 2014 besitze. Zwar könnten Bescheide und sonstige Aktenteile Umweltinformationen enthalten, die gegenständlichen Bescheide nähmen jedoch keinen Bezug auf irgendeine Umweltinformation bzw. Umweltbelastung, und die NÖ BO 2014 schließe im Katalog von Nachbarrechten ausdrücklich Emissionen, die von Gebäuden zu Wohnzwecken ausgingen, aus. Daher hätte nicht einmal der Nachbar die Möglichkeit, eine Verletzung von Emissionen zu monieren. Die Behörde habe damit auch keinen unmittelbaren Auftrag, eine Umweltbeeinträchtigung oder Umweltinformation im Zusammenhang mit derartigen Baubewilligungen zu erheben, und es stellten diese auch keinen Teil des Projektes dar. Die gegenständlichen Grundstücke seien auf Grund ihrer Widmung als Bauland - Wohngebiet zur Bebauung geeignet und vorgesehen und entsprächen damit dem örtlichen wie auch einem überörtlichen Raumordnungskonzept. Im gegenständlichen Fall lägen Bewilligungen für Einfamilienhäuser vor, die keine Umweltinformationen enthielten, sodass ein derartiger Bescheid (offenbar gemeint: im Sinne des Informationsbegehrens) nicht begehrt werden könne.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde unter Spruchpunkt 1. der von der mitbeteiligten Partei gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Bürgermeister der mitbeteiligten Partei mitzuteilen habe, ob auf den genannten Grundstücken Baubewilligungsverfahren anhängig seien, und dass er der mitbeteiligten Partei für diese Grundstücke vorhandene Baubescheide samt den bezughabenden vidierten Plänen - soweit technisch möglich in elektronischer Form - an deren ausgewiesene Rechtsvertretung ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln habe, wobei nicht allgemein bekannte personenbezogene Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 bestehe, zu anonymisieren bzw. zu schwärzen seien. Unter Spruchpunkt 2. dieses Erkenntnisses wurde eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt. 6 Dazu führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) im Wesentlichen aus, dass ein Baugenehmigungsbescheid Umweltinformationen, nämlich Informationen über den Zustand von Wasser, Boden, Landschaft und die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen, ebenso wie über Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, enthalten könne und es sich bei einem baubehördlichen Genehmigungsbescheid zudem um einen Verwaltungsakt handle, dem eine geplante Tätigkeit zugrunde liege, die sich auf die genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken könne. Da sich die konkrete Ausgestaltung des jeweiligen Bauvorhabens unabhängig davon, ob die Errichtung bloß zu Wohnzwecken erfolge, erst aus dem Bewilligungsbescheid ergebe, könnten derartige Bauvorhaben und daraus resultierende Bescheide Umweltinformationen im Sinne des § 8 Z 1 bis 3 NÖ Auskunftsgesetz enthalten. Der Begriff "Umweltinformationen" im UIG sei vor dem Hintergrund der EU-Informationsrichtlinie richtlinienkonform auszulegen. Daher seien Umweltinformationen soweit zugänglich zu machen, als nicht ausdrücklich Mitteilungsschranken im Sinne des § 12 NÖ Auskunftsgesetz dem entgegenstünden.5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde unter Spruchpunkt 1. der von der mitbeteiligten Partei gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Bürgermeister der mitbeteiligten Partei mitzuteilen habe, ob auf den genannten Grundstücken Baubewilligungsverfahren anhängig seien, und dass er der mitbeteiligten Partei für diese Grundstücke vorhandene Baubescheide samt den bezughabenden vidierten Plänen - soweit technisch möglich in elektronischer Form - an deren ausgewiesene Rechtsvertretung ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln habe, wobei nicht allgemein bekannte personenbezogene Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 bestehe, zu anonymisieren bzw. zu schwärzen seien. Unter Spruchpunkt 2. dieses Erkenntnisses wurde eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt. 6 Dazu führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) im Wesentlichen aus, dass ein Baugenehmigungsbescheid Umweltinformationen, nämlich Informationen über den Zustand von Wasser, Boden, Landschaft und die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen, ebenso wie über Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, enthalten könne und es sich bei einem baubehördlichen Genehmigungsbescheid zudem um einen Verwaltungsakt handle, dem eine geplante Tätigkeit zugrunde liege, die sich auf die genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken könne. Da sich die konkrete Ausgestaltung des jeweiligen Bauvorhabens unabhängig davon, ob die Errichtung bloß zu Wohnzwecken erfolge, erst aus dem Bewilligungsbescheid ergebe, könnten derartige Bauvorhaben und daraus resultierende Bescheide Umweltinformationen im Sinne des Paragraph 8, Ziffer eins, bis 3 NÖ Auskunftsgesetz enthalten. Der Begriff "Umweltinformationen" im UIG sei vor dem Hintergrund der EU-Informationsrichtlinie richtlinienkonform auszulegen. Daher seien Umweltinformationen soweit zugänglich zu machen, als nicht ausdrücklich Mitteilungsschranken im Sinne des Paragraph 12, NÖ Auskunftsgesetz dem entgegenstünden.
7 Da sich die Anfrage darauf beziehe, ob auf den angeführten Liegenschaften Baubewilligungsverfahren anhängig seien, und gegebenenfalls erlassene Baubescheide samt vidierten Plänen übermittelt werden sollten, handle es sich dabei nicht um ein auf die Übermittlung interner Mitteilungen gerichtetes Informationsverlangen. Anzeichen dahingehend, dass das Informationsbegehren offenbar mutwillig gestellt worden sei, seien weder dem Akt entnehmbar, noch sei ein solcher Eindruck im Zuge der vom Verwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung entstanden. Das Begehren nenne konkret, welche Umweltinformationen bzw. welche Umweltinformationen enthaltenden Unterlagen angefordert würden, und es sei dieses Begehren sohin nicht zu allgemein geblieben. Da auch kein Material, das gerade vervollständigt werde, wie etwa Bescheidentwürfe, begehrt werde, lägen sohin keine Gründe vor, nach denen die Behörde das Informationsbegehren verweigern dürfe (§ 12 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz). Auch seien im gegenständlichen Verfahren keine zwingenden Informationsverweigerungsgründe (§ 12 Abs. 2 NÖ Auskunftsgesetz) hervorgekommen.7 Da sich die Anfrage darauf beziehe, ob auf den angeführten Liegenschaften Baubewilligungsverfahren anhängig seien, und gegebenenfalls erlassene Baubescheide samt vidierten Plänen übermittelt werden sollten, handle es sich dabei nicht um ein auf die Übermittlung interner Mitteilungen gerichtetes Informationsverlangen. Anzeichen dahingehend, dass das Informationsbegehren offenbar mutwillig gestellt worden sei, seien weder dem Akt entnehmbar, noch sei ein solcher Eindruck im Zuge der vom Verwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung entstanden. Das Begehren nenne konkret, welche Umweltinformationen bzw. welche Umweltinformationen enthaltenden Unterlagen angefordert würden, und es sei dieses Begehren sohin nicht zu allgemein geblieben. Da auch kein Material, das gerade vervollständigt werde, wie etwa Bescheidentwürfe, begehrt werde, lägen sohin keine Gründe vor, nach denen die Behörde das Informationsbegehren verweigern dürfe (Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Auskunftsgesetz). Auch seien im gegenständlichen Verfahren keine zwingenden Informationsverweigerungsgründe (Paragraph 12, Absatz 2, NÖ Auskunftsgesetz) hervorgekommen.
8 Rücksicht zu nehmen sei allenfalls auf die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 bestehe. Aus diesem Grund habe die Übermittlung der Umweltinformationen mit der Maßgabe zu erfolgen, dass nicht allgemein bekannte personenbezogene Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 bestehe, zu anonymisieren oder zu schwärzen seien.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
10 Die mitbeteiligte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11 Die Revision ist in Anbetracht der in ihrer Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) aufgeworfenen Rechtsfragen, ob baurechtliche Bescheide betreffend private Wohngebäude als Umweltinformationen im Sinne des § 8 Z 1 bis 3 NÖ Auskunftsgesetz zu qualifizieren seien und ob es zulässig sei, die Anonymisierung bzw. Schwärzung geheim zu haltender Daten allgemein zu verfügen, ohne zu prüfen, ob im konkreten Fall geheim zu haltende Informationen von Informationen, die der Geheimhaltung nicht unterlägen, überhaupt getrennt werden könnten, zulässig. Ihr kommt auch Berechtigung zu.11 Die Revision ist in Anbetracht der in ihrer Zulässigkeitsbegründung (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) aufgeworfenen Rechtsfragen, ob baurechtliche Bescheide betreffend private Wohngebäude als Umweltinformationen im Sinne des Paragraph 8, Ziffer eins, bis 3 NÖ Auskunftsgesetz zu qualifizieren seien und ob es zulässig sei, die Anonymisierung bzw. Schwärzung geheim zu haltender Daten allgemein zu verfügen, ohne zu prüfen, ob im konkreten Fall geheim zu haltende Informationen von Informationen, die der Geheimhaltung nicht unterlägen, überhaupt getrennt werden könnten, zulässig. Ihr kommt auch Berechtigung zu.
12 Die Revision bringt im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe die Frage, ob es sich bei der Errichtung von Wohngebäuden um umweltrelevante Tätigkeiten handle und somit daraus resultierende Baugenehmigungsbescheide Umweltinformationen enthalten könnten, unrichtig rechtlich beurteilt. Nach § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 begründe der Schutz vor Emissionen12 Die Revision bringt im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe die Frage, ob es sich bei der Errichtung von Wohngebäuden um umweltrelevante Tätigkeiten handle und somit daraus resultierende Baugenehmigungsbescheide Umweltinformationen enthalten könnten, unrichtig rechtlich beurteilt. Nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 begründe der Schutz vor Emissionen
(§ 48 leg. cit.), die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergäben, keine subjektivöffentlichen Rechte. Sowohl die NÖ BO 2014 als auch das NÖ Auskunftsgesetz hätten denselben Gesetzesrang und seien so auszulegen, dass sie sich nicht widersprächen bzw. sich keine Wertungswidersprüche ergäben. Daraus, dass der Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 Wohngebäuden eine Sonderstellung einräume, ergebe sich deren berücksichtigungswürdige Stellung im NÖ Auskunftsgesetz. Es sei hier insbesondere darauf abzustellen, dass die NÖ BO 2014 nur Parteien eines Verfahrens Akteneinsicht gewähre und in § 6 Abs. 2 Z 2 leg. cit. Nachbarrechte betreffend Emissionen ausschließe. Wenn niemand ein subjektiv-öffentliches Recht auf Grund des Schutzes vor Emissionen, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergäben, ableiten könne, könne auch kein gerechtfertigtes Interesse an den zugrunde liegenden baurechtlichen Unterlagen und Plänen bestehen, sodass hier nicht von relevanten Umweltinformationen gesprochen werden könne, die eine Einsicht in den Bauakt rechtfertigen könnten. Die gegenständlichen Grundstücke seien auf Grund ihrer Widmung als Bauland - Wohngebiet zur Bebauung geeignet und vorgesehen und entsprächen damit einem überörtlichen Raumordnungskonzept und dem örtlichen Bebauungsplan, sodass alle Umweltinformationen aus den Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen ableitbar seien. Es fänden sich somit nicht mehr Umweltinformationen in den Bauakten zu den Gebäuden zu Wohnzwecken als in den Akten zu den Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen. Eine systematische Zusammenschau der NÖ BO 2014 und des NÖ Auskunftsgesetzes gebiete es, dass Akten und Pläne bzw. allgemeine Unterlagen betreffend Wohngebäude vom NÖ Auskunftsgesetz ausgenommen würden.(Paragraph 48, leg. cit.), die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergäben, keine subjektivöffentlichen Rechte. Sowohl die NÖ BO 2014 als auch das NÖ Auskunftsgesetz hätten denselben Gesetzesrang und seien so auszulegen, dass sie sich nicht widersprächen bzw. sich keine Wertungswidersprüche ergäben. Daraus, dass der Gesetzgeber in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 Wohngebäuden eine Sonderstellung einräume, ergebe sich deren berücksichtigungswürdige Stellung im NÖ Auskunftsgesetz. Es sei hier insbesondere darauf abzustellen, dass die NÖ BO 2014 nur Parteien eines Verfahrens Akteneinsicht gewähre und in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. Nachbarrechte betreffend Emissionen ausschließe. Wenn niemand ein subjektiv-öffentliches Recht auf Grund des Schutzes vor Emissionen, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergäben, ableiten könne, könne auch kein gerechtfertigtes Interesse an den zugrunde liegenden baurechtlichen Unterlagen und Plänen bestehen, sodass hier nicht von relevanten Umweltinformationen gesprochen werden könne, die eine Einsicht in den Bauakt rechtfertigen könnten. Die gegenständlichen Grundstücke seien auf Grund ihrer Widmung als Bauland - Wohngebiet zur Bebauung geeignet und vorgesehen und entsprächen damit einem überörtlichen Raumordnungskonzept und dem örtlichen Bebauungsplan, sodass alle Umweltinformationen aus den Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen ableitbar seien. Es fänden sich somit nicht mehr Umweltinformationen in den Bauakten zu den Gebäuden zu Wohnzwecken als in den Akten zu den Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen. Eine systematische Zusammenschau der NÖ BO 2014 und des NÖ Auskunftsgesetzes gebiete es, dass Akten und Pläne bzw. allgemeine Unterlagen betreffend Wohngebäude vom NÖ Auskunftsgesetz ausgenommen würden.
Ferner müsse der Auskunftswerber nach § 10 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz (zwar) kein rechtliches Interesse oder einen (offenbar gemeint: keinen) Rechtsanspruch nachweisen. In Zusammenschau mit § 12 Abs. 1 Z 2 und 3 NÖ Auskunftsgesetz sei (jedoch) ein schlichtes Begehren nach Auskunft betreffend Umweltinformationen ohne Anführung von Gründen als zu allgemein bzw. mutwillig anzusehen.Ferner müsse der Auskunftswerber nach Paragraph 10, Absatz eins, NÖ Auskunftsgesetz (zwar) kein rechtliches Interesse oder einen (offenbar gemeint: keinen) Rechtsanspruch nachweisen. In Zusammenschau mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 NÖ Auskunftsgesetz sei (jedoch) ein schlichtes Begehren nach Auskunft betreffend Umweltinformationen ohne Anführung von Gründen als zu allgemein bzw. mutwillig anzusehen.
13 Dieses Vorbringen führt die Revision zum Erfolg:
14 Das Verwaltungsgericht hatte seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 22.1.2019, Ro 2018/05/0001 bis 0004, mwN). Zu diesem Zeitpunkt stand das NÖ Auskunftsgesetz, LGBl. 0020, in der Fassung des NÖ Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, LGBl. Nr. 23, in Geltung.14 Das Verwaltungsgericht hatte seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zugrunde zu legen vergleiche , etwa VwGH 22.1.2019, Ro 2018/05/0001 bis 0004, mwN). Zu diesem Zeitpunkt stand das NÖ Auskunftsgesetz, Landesgesetzblatt 0020, , in der Fassung des NÖ Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Landesgesetzblatt , Nr. 23, in Geltung.
15 Die im Abschnitt 1 ("Allgemeines Auskunftsrecht") des NÖ Auskunftsgesetzes enthaltene Bestimmung des § 2 und die im Abschnitt 2 dieses Gesetzes ("Umweltinformationen") enthaltenen Bestimmungen der §§ 7 bis 12 und 48 lauten (zum Teil auszugsweise):15 Die im Abschnitt 1 ("Allgemeines Auskunftsrecht") des NÖ Auskunftsgesetzes enthaltene Bestimmung des Paragraph 2 und die im Abschnitt 2 dieses Gesetzes ("Umweltinformationen") enthaltenen Bestimmungen der Paragraphen 7, bis 12 und 48 lauten (zum Teil auszugsweise):
"§ 2
Recht auf Auskunft
" § 7 " Paragraph 7
Ziel, Anwendungsbereich
1. Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden;
2. Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen.
"§ 8
Umweltinformationen Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in
schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berg- und Feuchtgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Ziffer eins, genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3. Maßnahmen, wie Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Vereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;3. Maßnahmen, wie Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Vereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Ziffer eins und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;
..."
"§ 9
Informationspflichtige Stellen
1. Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe, die landesgesetzlich geregelte Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, einschließlich diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
..."
"§ 10
Freier Zugang zu Umweltinformationen
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2. die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der Strahlen, die durch radioaktiven Abfall verursacht sind;
3. Emissionen gemäß § 8 Z 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;3. Emissionen gemäß Paragraph 8, Ziffer 2, in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;
..."
"§ 12
Mitteilungsschranken und Verweigerungsgründe
Die Bereitstellung von Umweltinformationen darf weiters verweigert werden, wenn ein allfälliger Kostenersatz nach § 11 Abs. 5 nicht geleistet wird.Die Bereitstellung von Umweltinformationen darf weiters verweigert werden, wenn ein allfälliger Kostenersatz nach Paragraph 11, Absatz 5, nicht geleistet wird.
1. internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;
2. den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen;
3. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten im Sinne datenschutzrechtlicher Bestimmungen;
4. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht;
Dieses Gesetz setzt folgende Richtlinie der Europäischen
Gemeinschaft um:
1. Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl.Nr. L 41 vom 14. Februar 2003, S. 26.1. Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl.Nr. L 41 vom 14. Februar 2003, Sitzung 26,,
..."
16 § 1 Datenschutzgesetz - DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 lautet auszugsweise:16 Paragraph eins, Datenschutzgesetz - DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, lautet auszugsweise:
"Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Paragraph eins, (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
..."
17 Nach der hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0113, mwN) ergibt eine richtlinienkonforme Auslegung des die Richtlinie 2003/4/EG umsetzenden NÖ Auskunftsgesetzes (vgl. darin § 48 Z 1), dass es notwendig ist, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten, sowie dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein soll. Zwar wird damit kein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen, vorgesehen. Informationen sind jedoch dann zugänglich zu machen, wenn sie (u.a.) Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich zumindest beeinträchtigend wirken können. So wurde in der hg. Judikatur etwa der Inhalt von projektierte Parkplätze oder Hubschrauberlandeplätze näher umschreibenden Unterlagen (Anträge, Projektbeschreibungen, Pläne, Gutachten) auf Grund der möglichen Umweltauswirkungen der Vorhaben bzw. Tätigkeiten als Umweltinformationen im Sinne der jeweils anzuwendenden Umweltinformationsgesetze qualifiziert (vgl. zum Ganzen nochmals VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0113, mwN).17 Nach der hg. Judikatur vergleiche , etwa VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0113, mwN) ergibt eine richtlinienkonforme Auslegung des die Richtlinie 2003/4/EG umsetzenden NÖ Auskunftsgesetzes vergleiche , darin Paragraph 48, Ziffer eins,), dass es notwendig ist, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten, sowie dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein soll. Zwar wird damit kein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen, vorgesehen. Informationen sind jedoch dann zugänglich zu machen, wenn sie (u.a.) Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich zumindest beeinträchtigend wirken können. So wurde in der hg. Judikatur etwa der Inhalt von projektierte Parkplätze oder Hubschrauberlandeplätze näher umschreibenden Unterlagen (Anträge, Projektbeschreibungen, Pläne, Gutachten) auf Grund der möglichen Umweltauswirkungen der Vorhaben bzw. Tätigkeiten als Umweltinformationen im Sinne der jeweils anzuwendenden Umweltinformationsgesetze qualifiziert vergleiche , zum Ganzen nochmals VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0113, mwN).
18 Der verfahrenseinleitende Antrag der mitbeteiligten Partei vom 3. Oktober 2017 zielt auf die Erlangung einer Auskunft unter anderem darüber ab, ob auf den drei in diesem Antrag bezeichneten Grundstücken ein Bauwerk bzw. Bauwerke (im Sinne der NÖ BO 2014) errichtet werden sollen. Die Umsetzung einer erteilten Baubewilligung für ein Bauvorhaben kann nun eine Versiegelung von Grund und Boden, die Auswirkungen auf den Zustand von Umweltbestandteilen wie etwa den Wasserhaushalt, die Landschaft, die natürlichen Lebensräume von Tieren oder Pflanzen oder auf die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen (vgl. § 8 Z 1 leg. cit.) haben kann, bewirken, sodass sich die diesbezüglichen Tätigkeiten, nämlich die Errichtung von Bauten im Sinne des § 8 Z 3 leg. cit., auf in § 8 Z 1 leg. cit. genannte Umweltbestandteile und -faktoren auswirken können. Der Auffassung, dass - weil sich die konkrete Ausgestaltung des jeweiligen Bauvorhabens unabhängig davon, ob die Errichtung bloß zu Wohnzwecken erfolgt, erst aus einem jeweiligen Baugenehmigungsbescheid ergibt - solche Bauvorhaben und die diesbezüglichen Baugenehmigungsbescheide Umweltinformationen im Sinne des § 8 NÖ Auskunftsgesetz enthalten können, kann daher ganz allgemein betrachtet nicht entgegengetreten werden. 19 Auch irrt die Revision mit ihrer Auffassung, dass im Falle von Wohngebäuden mangels eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes auf Schutz vor Emissionen gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 kein gerechtfertigtes Informationsinteresse hinsichtlich solcher baurechtlicher Projekte bestehen könne. Denn das in Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG durch § 10 NÖ Auskunftsgesetz eingeräumte Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang einem Auskunftswerber Parteistellung in einem Bauverfahren zukommt.18 Der verfahrenseinleitende Antrag der mitbeteiligten Partei vom 3. Oktober 2017 zielt auf die Erlangung einer Auskunft unter anderem darüber ab, ob auf den drei in diesem Antrag bezeichneten Grundstücken ein Bauwerk bzw. Bauwerke (im Sinne der NÖ BO 2014) errichtet werden sollen. Die Umsetzung einer erteilten Baubewilligung für ein Bauvorhaben kann nun eine Versiegelung von Grund und Boden, die Auswirkungen auf den Zustand von Umweltbestandteilen wie etwa den Wasserhaushalt, die Landschaft, die natürlichen Lebensräume von Tieren oder Pflanzen oder auf die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen vergleiche , Paragraph 8, Ziffer eins, leg. cit.) haben kann, bewirken, sodass sich die diesbezüglichen Tätigkeiten, nämlich die Errichtung von Bauten im Sinne des Paragraph 8, Ziffer 3, leg. cit., auf in Paragraph 8, Ziffer eins, leg. cit. genannte Umweltbestandteile und -faktoren auswirken können. Der Auffassung, dass - weil sich die konkrete Ausgestaltung des jeweiligen Bauvorhabens unabhängig davon, ob die Errichtung bloß zu Wohnzwecken erfolgt, erst aus einem jeweiligen Baugenehmigungsbescheid ergibt - solche Bauvorhaben und die diesbezüglichen Baugenehmigungsbescheide Umweltinformationen im Sinne des Paragraph 8, NÖ Auskunftsgesetz enthalten können, kann daher ganz allgemein betrachtet nicht entgegengetreten werden. 19 Auch irrt die Revision mit ihrer Auffassung, dass im Falle von Wohngebäuden mangels eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes auf Schutz vor Emissionen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 kein gerechtfertigtes Informationsinteresse hinsichtlich solcher baurechtlicher Projekte bestehen könne. Denn das in Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG durch Paragraph 10, NÖ Auskunftsgesetz eingeräumte Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang einem Auskunftswerber Parteistellung in einem Bauverfahren zukommt.
20 Der Revision ist allerdings darin beizupflichten, dass - auch wenn ein Auskunftswerber gemäß § 10 Abs. 1 erster Satz NÖ Auskunftsgesetz einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse nicht nachzuweisen braucht - ein Informationsbegehren betreffend Umweltinformationen nicht zu allgemein gehalten sein darf. Im Fall eines zu allgemein gebliebenen Informationsbegehrens darf gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 NÖ Auskunftsgesetz die Mitteilung von Umweltinformationen verweigert werden, sofern ein vorher gemäß § 11 Abs. 1 dritter Satz NÖ Auskunftsgesetz zu erteilender Verbesserungsauftrag zu keiner ausreichenden Präzisierung dieses Begehrens geführt hat (vgl. in diesem Zusammenhang wiederum VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0113).20 Der Revision ist allerdings darin beizupflichten, dass - auch wenn ein Auskunftswerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz NÖ Auskunftsgesetz einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse nicht nachzuweisen braucht - ein Informationsbegehren betreffend Umweltinformationen nicht zu allgemein gehalten sein darf. Im Fall eines zu allgemein gebliebenen Informationsbegehrens darf gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Auskunftsgesetz die Mitteilung von Umweltinformationen verweigert werden, sofern ein vorher gemäß Paragraph 11, Absatz eins, dritter Satz NÖ Auskunftsgesetz zu erteilender Verbesserungsauftrag zu keiner ausreichenden Präzisierung dieses Begehrens geführt hat vergleiche , in diesem Zusammenhang wiederum VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0113).
21 Im vorliegenden Fall hat die mitbeteiligte Partei mit dem oben genannten Schriftsatz vom 3. Oktober 2017 die Übermittlung der Baubescheide samt den bezughabenden vidierten Plänen betreffend drei näher bezeichnete Grundstücke "(Umweltinformationen)" und die Beantwortung der Frage, ob bezüglich dieser Grundstücke ein Baubewilligungsverfahren bzw. Bauauftragsverfahren anhängig sei, begehrt, ohne darzulegen, welche konkreten Umweltinformationen im Sinne des § 8 NÖ Auskunftsgesetz von der Baubehörde verlangt werden. Zu Recht macht die Revision geltend, dass dieses Informationsbegehren unter dem Blickwinkel des § 12 Abs. 1 Z 3 NÖ Auskunftsgesetz zu allgemein geblieben ist und diesem Begehren daher ein Verweigerungsgrund nach dieser Gesetzesbestimmung entgegensteht. Allerdings hätte das Verwaltungsgericht gemäß § 11 Abs. 1 dritter Satz NÖ Auskunftsgesetz der mitbeteiligten Partei binnen einem Monat eine schriftliche Präzisierung des Begehrens innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen gehabt. Dies hat das Verwaltungsgericht verkannt, weshalb sich das angefochtene Erkenntnis bereits deshalb als inhaltlich rechtswidrig erweist. 22 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das NÖ Auskunftsgesetz dem Auskunftswerber - sofern seinem Informationsbegehren keine Mitteilungsschranken oder keine Verweigerungsgründe entgegenstehen - zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Mitteilung von Umweltinformationen einräumt. Kein Anspruch besteht jedoch auf die Mitteilung anderer bzw. weiterer Informationen. Die Übermittlung von Unterlagen, wie Bescheiden und Plänen, scheidet daher aus, wenn diese solche anderen bzw. weiteren Informationen enthalten und es nicht aus besonderen Gründen im Einzelfall erforderlich ist, diese Übermittlung vorzunehmen, um dem Informationsanspruch zu entsprechen. Auf Grund welcher konkreter Umstände im vorliegenden Fall die Übermittlung von Bescheiden samt den bezughabenden vidierten Plänen an die mitbeteiligte Partei geboten sei, kann dem angefochtenen Erkenntnis nicht entnommen werden, sodass dieses auch mangelhaft begründet ist.21 Im vorliegenden Fall hat die mitbeteiligte Partei mit dem oben genannten Schriftsatz vom 3. Oktober 2017 die Übermittlung der Baubescheide samt den bezughabenden vidierten Plänen betreffend drei näher bezeichnete Grundstücke "(Umweltinformationen)" und die Beantwortung der Frage, ob bezüglich dieser Grundstücke ein Baubewilligungsverfahren bzw. Bauauftragsverfahren anhängig sei, begehrt, ohne darzulegen, welche konkreten Umweltinformationen im Sinne des Paragraph 8, NÖ Auskunftsgesetz von der Baubehörde verlangt werden. Zu Recht macht die Revision geltend, dass dieses Informationsbegehren unter dem Blickwinkel des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Auskunftsgesetz zu allgemein geblieben ist und diesem Begehren daher ein Verweigerungsgrund nach dieser Gesetzesbestimmung entgegensteht. Allerdings hätte das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 11, Absatz eins, dritter Satz NÖ Auskunftsgesetz der mitbeteiligten Partei binnen einem Monat eine schriftliche Präzisierung des Begehrens innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen gehabt. Dies hat das Verwaltungsgericht verkannt, weshalb sich das angefochtene Erkenntnis bereits deshalb als inhaltlich rechtswidrig erweist. 22 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das NÖ Auskunftsgesetz dem Auskunftswerber - sofern seinem Informationsbegehren keine Mitteilungsschranken oder keine Verweigerungsgründe entgegenstehen - zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Mitteilung von Umweltinformationen einräumt. Kein Anspruch besteht jedoch auf die Mitteilung anderer bzw. weiterer Informationen. Die Übermittlung von Unterlagen, wie Bescheiden und Plänen, scheidet daher aus, wenn diese solche anderen bzw. weiteren Informationen enthalten und es nicht aus besonderen Gründen im Einzelfall erforderlich ist, diese Übermittlung vorzunehmen, um dem Informationsanspruch zu entsprechen. Auf Grund welcher konkreter Umstände im vorliegenden Fall die Übermittlung von Bescheiden samt den bezughabenden vidierten Plänen an die mitbeteiligte Partei geboten sei, kann dem angefochtenen Erkenntnis nicht entnommen werden, sodass dieses auch mangelhaft begründet ist.
23 Die Revision