RS Vwgh 2019/10/16 Ro 2017/04/0024

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Veröffentlicht am 16.10.2019
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Index

E3R E07201000
E3R E07202000
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §320
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art7 Abs2

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss angesichts des umfassenden Gebotes eines effektiven Rechtsschutzes auch die fehlerhafte Wahl eines Vergabeverfahrens ohne Bekanntmachung bekämpft werden können, und zwar gerade auch von jenen Unternehmen, die nicht eingeladen wurden, an dem betreffenden Vergabeverfahren teilzunehmen (vgl. VwGH 9.9.2015, 2013/04/0111). Nichts anderes gilt für eine Direktvergabe, der nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 eine Veröffentlichung vorausgehen muss, um dem potentiellen Betreiber eines öffentlichen Dienstes die Möglichkeit einzuräumen, auf die Bekanntgabe bzw. die Absicht des Auftraggebers zu reagieren. Die Antragslegitimation des potentiellen Betreibers eines öffentlichen Dienstes kann damit auch nicht mit dem Argument verneint werden, ihm sei kein Schaden - im Sinn einer Beeinträchtigung der Chancen zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren - entstanden bzw. ihm drohe kein solcher zu entstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017040024.J08

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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