RS Vwgh 2019/10/16 Ro 2017/04/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07201000
E3R E07202000
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §141 Abs3
BVergG 2006 §141 Abs5
EURallg
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art5 Abs6
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art7 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/04/0139 E 21. Dezember 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Durch Art. 7 Abs. 2 der VO 1370/2007 ist bei der Direktvergabe von Aufträgen nach Art. 5 Abs. 6 der genannten Verordnung die Verpflichtung zur Veröffentlichung klar vorgegeben. Aus dem klaren Wortlaut des Erwägungsgrundes 29 der Verordnung ergibt sich ohne Zweifel, dass die Veröffentlichung dem Zweck dienen soll, dass potentielle Betreiber eines öffentlichen Dienstes "darauf" (gemeint die Bekanntgabe bzw. die Absicht des Auftraggebers, solche Aufträge zu vergeben) reagieren können. Ausgehend von diesem Zweck der Veröffentlichung muss eine Vorinformation in einer einzelfallbezogenen Bewertung so gefasst sein, dass im Sinne des Erwägungsgrundes 29 der VO 1370/2007 potentielle Bieter eines öffentlichen Dienstes darauf reagieren können (Hinweis E vom 11. Dezember 2013, 2012/04/0082).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017040024.J03

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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