RS Vwgh 2019/10/23 Ra 2019/19/0059

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Veröffentlicht am 23.10.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs4b
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §34 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Nach § 3 Abs. 4b AsylG 2005 richtet sich bei Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson. Die Gesetzesmaterialien begründen diese Regelung ausschließlich mit verfahrensökonomischen Motiven (vgl. RV 996 BlgNR XXV. GP 3, wonach dadurch gewährleistet sein soll, dass die Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" bzw. gleichzeitig geführt werden). Dass dieser Bestimmung nicht die Vorstellung einer über die Dauer der Aufenthaltsberechtigung hinausgehenden "Gleichschaltung" der Rechtsstellung eines Familienangehörigen mit jener der Bezugsperson auch hinsichtlich der Beendigung des Asylstatus zu Grunde liegt, bestätigen die Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 (vgl. neuerlich RV 996 BlgNR XXV. GP 3, wonach die Aberkennung des Asylberechtigtenstatus der Bezugsperson, zB wegen Straffälligkeit, nicht automatisch zu einer Aberkennung des Status der Familienangehörigen führen soll; vielmehr müsse der Status jedes Familienangehörigen gesondert überprüft werden).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190059.L06

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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