RS Vwgh 2019/10/23 Ra 2019/19/0059

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Veröffentlicht am 23.10.2019
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/01/0418 B 30. April 2018 RS 2(hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Das Gesetz differenziert beim Status des Asylberechtigten nicht. Weder kennt das Gesetz einen "originären" Status des Asylberechtigten, noch spricht das Gesetz in § 34 Abs. 4 AsylG 2005 davon, dass im Familienverfahren ein anderer, nur "abgeleiteter" Status zuzuerkennen ist. Im Gegenteil spricht der zweite Satz des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ausdrücklich davon, dass "der" Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, was nur bedeuten kann, dass der Status des Asylberechtigten an sich (ohne weitere Differenzierung) zuzuerkennen ist. Im Übrigen lässt sich auch der Status-Richtlinie 2011/95/EU eine solche Differenzierung bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnehmen (vgl. insbesondere deren Art. 13).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190059.L03

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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