RS Vwgh 2019/10/23 Ra 2019/19/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2019
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/19/0063 E 24. März 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche - nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren - nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (vgl. zur gesonderten Prüfung der Anträge von Familienangehörigen nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 das E vom 21. Oktober 2010, 2007/01/0164).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190059.L02

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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