RS Vwgh 2019/11/19 Ra 2019/09/0016

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Veröffentlicht am 19.11.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §47 Abs3
VwGG §58 Abs2

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/09/0024 B 19.11.2019

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/03/0028 B 9. September 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde die Revision als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt. Fällt bei einer Revision oder einem Fristsetzungsantrag das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies nach § 58 Abs 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Die in § 47 Abs 3 VwGG getroffene Regelung, wonach Mitbeteiligte "einen Anspruch auf Aufwandersatz" nur "im Fall der Abweisung der Revision" haben, führt daher nicht dazu, dass der vorliegend mitbeteiligten Partei ein Kostenersatz schon deshalb nicht zusteht, weil vorliegend kein Fall der Revisionsabweisung gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090016.L03

Im RIS seit

16.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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