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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §27 Abs3Beachte
Rechtssatz
Die Einlagenrückzahlung von Körperschaften gilt gemäß § 4 Abs. 12 EStG 1988 als Veräußerung einer Beteiligung. Ein Veräußerungsgewinn iSd § 27 Abs. 3 EStG 1988 idF BudBG 2012, BGBl. I Nr. 112/2011, liegt insoweit vor, als die Einlagenrückgewähr die Höhe der Anschaffungskosten übersteigt (vgl. Kirchmayr in Doralt et al, EStG16, § 27 Tz 155).Die Einlagenrückzahlung von Körperschaften gilt gemäß Paragraph 4, Absatz 12, EStG 1988 als Veräußerung einer Beteiligung. Ein Veräußerungsgewinn iSd Paragraph 27, Absatz 3, EStG 1988 in der Fassung BudBG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, liegt insoweit vor, als die Einlagenrückgewähr die Höhe der Anschaffungskosten übersteigt vergleiche Kirchmayr in Doralt et al, EStG16, Paragraph 27, Tz 155).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018150017.J01Im RIS seit
18.03.2021Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021