TE Vwgh Erkenntnis 2019/11/20 Ro 2018/15/0017

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Veröffentlicht am 20.11.2019
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/08 Sonstiges Steuerrecht
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

DBAbk USA Gewinnbesteuerung Anteilsveräußerungen 1993
DBAbk USA 1957
DBAbk USA 1998 Art13 Abs6
DBAbk USA 1998 Art13 Abs7
EStG 1988 §27 Abs3
EStG 1988 §4 Abs12
UmgrStG 1991 Art3
UmgrStG 1991 §16 Abs2 Z2
  1. EStG 1988 § 27 heute
  2. EStG 1988 § 27 gültig von 01.07.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 27 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  4. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  5. EStG 1988 § 27 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  6. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2024 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. EStG 1988 § 27 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  8. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  9. EStG 1988 § 27 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  10. EStG 1988 § 27 gültig von 01.03.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  11. EStG 1988 § 27 gültig von 30.10.2019 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
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  13. EStG 1988 § 27 gültig von 01.10.2019 bis 30.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  14. EStG 1988 § 27 gültig von 01.10.2019 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2017
  15. EStG 1988 § 27 gültig von 15.08.2018 bis 30.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
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  32. EStG 1988 § 27 gültig von 25.05.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
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  39. EStG 1988 § 27 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
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  42. EStG 1988 § 27 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
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  17. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
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  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
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  32. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
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  43. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2018/13/0014 E 11.12.2019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Finanzamtes Feldkirch in 6800 Feldkirch, Reichsstraße 154, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 7. Mai 2018, Zl. RV/1100627/2016, betreffend Einkommensteuer 2012 und 2014 (mitbeteiligte Partei: L A in K, vertreten durch die Ludwig & Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH in 1010 Wien, Schreyvogelgasse 2/4), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1        Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) brachte der Vater des Mitbeteiligten im Jahr 1993 das von ihm gegründete Einzelunternehmen gemäß Art. III UmgrStG zu Buchwerten in die O GmbH ein. Unter Berücksichtigung des bar einbezahlten Stammkapitals ergaben sich negative Anschaffungskosten der Beteiligung.Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) brachte der Vater des Mitbeteiligten im Jahr 1993 das von ihm gegründete Einzelunternehmen gemäß Artikel römisch drei, UmgrStG zu Buchwerten in die O GmbH ein. Unter Berücksichtigung des bar einbezahlten Stammkapitals ergaben sich negative Anschaffungskosten der Beteiligung.

2        Ende 2001 übersiedelte der Vater des Mitbeteiligten, der Alleingesellschafter der O GmbH war, unter Aufgabe seines österreichischen Wohnsitzes mit seinem damals noch minderjährigen Sohn, dem nunmehrigen Mitbeteiligten, in die USA. Das Finanzamt wurde im Jänner 2003 vom erfolgten Umzug in die USA und der Aufgabe des Wohnsitzes in Österreich informiert. Eine Wegzugsbesteuerung erfolgte auf Grund der eingeholten Rechtsauskunft des BMF vom 8. November 2002, GZ 04 4982/13-IV/4/02, (EAS 2119) nicht.

3        Bis 2007 hatte der Vater des Mitbeteiligten seinen ausschließlichen Wohnsitz in den USA. Ab 2005 begann er mit dem Bau eines Hauses in Österreich, für welches er im Jahr 2007 die Benützungsbewilligung erhielt. Ab diesem Zeitpunkt hatten sowohl der Vater als auch der Mitbeteiligte wieder einen Wohnsitz in Österreich, welcher unstrittig auch den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen bildete.

4        Im Jahr 2009 kamen der Vater des Mitbeteiligten und seine amerikanische Ehefrau bei einem Flugzeugabsturz ums Leben.

5        In der Folge übernahmen der Mitbeteiligte und sein Bruder die Anteile an der O GmbH im Erbweg zu jeweils 50 %. Die Einantwortung erfolgte am 21. Juni 2011.

6        Bereits am 7. Mai 2011 hatten die beiden Brüder die O Holding GmbH gegründet. Auch an dieser Gesellschaft waren sie zu jeweils 50 % beteiligt.

7        Mit Einbringungsvertrag vom 26. Juli 2011 brachten die beiden Gesellschafter ihre Anteile an der O GmbH rückwirkend zum 31. Oktober 2010 gemäß Art. III UmgrStG in die O Holding GmbH ein. Die Beteiligung der O Holding GmbH an der O GmbH wurde in der Unternehmensbilanz mit dem gemeinen Wert in Höhe von 142,288.000 € angesetzt. Die Gegenbuchung erfolgte in der Kapitalrücklage mit demselben Wert. Von dieser Kapitalrücklage wurden 2011 4,801.101,44 € und der Rest im Jahr 2012 über Bilanzgewinn aufgelöst.Mit Einbringungsvertrag vom 26. Juli 2011 brachten die beiden Gesellschafter ihre Anteile an der O GmbH rückwirkend zum 31. Oktober 2010 gemäß Artikel römisch drei, UmgrStG in die O Holding GmbH ein. Die Beteiligung der O Holding GmbH an der O GmbH wurde in der Unternehmensbilanz mit dem gemeinen Wert in Höhe von 142,288.000 € angesetzt. Die Gegenbuchung erfolgte in der Kapitalrücklage mit demselben Wert. Von dieser Kapitalrücklage wurden 2011 4,801.101,44 € und der Rest im Jahr 2012 über Bilanzgewinn aufgelöst.

8        Im Jahr 2012 nahm die O Holding GmbH gesellschaftsrechtliche Ausschüttungen in Höhe von 4,803.919 € und 2014 solche in Höhe von 5,380.000 € vor, wovon auf den Mitbeteiligten 2012 2,401.959,50 € und 2014 2,690.000 € entfielen. Die GmbH deklarierte die Ausschüttungen in steuerrechtlicher Hinsicht als Einlagenrückzahlungen.

9        Mit Erkenntnis vom 8. April 2014, RV/7102294/2013, hat das BFG diese Ausschüttungen als steuerneutrale Einlagenrückzahlungen beurteilt und einen Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für Juli 2012 ersatzlos aufgehoben.

10       Nach Durchführung einer Außenprüfung unterwarf das Finanzamt die Einlagenrückzahlungen, soweit sie die Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligungen überstiegen, im Einkommensteuerbescheid 2012 vom 12. März 2015 dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a EStG 1988 von 25 %. Die Rechtsansicht des Mitbeteiligten, wonach im Jahr der Rückkehr des Vaters aus den USA eine steuerneutrale Aufwertung auf den gemeinen Wert vorzunehmen sei, könne nicht geteilt werden. Bereits beim Wegzug sei nämlich festgestanden, dass die Wohnsitzverlegung in die USA nur vorübergehender Natur sein werde. Aus diesem Grunde sei im Jahr 2001 keine Wegzugsbesteuerung vorgenommen worden.Nach Durchführung einer Außenprüfung unterwarf das Finanzamt die Einlagenrückzahlungen, soweit sie die Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligungen überstiegen, im Einkommensteuerbescheid 2012 vom 12. März 2015 dem besonderen Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, EStG 1988 von 25 %. Die Rechtsansicht des Mitbeteiligten, wonach im Jahr der Rückkehr des Vaters aus den USA eine steuerneutrale Aufwertung auf den gemeinen Wert vorzunehmen sei, könne nicht geteilt werden. Bereits beim Wegzug sei nämlich festgestanden, dass die Wohnsitzverlegung in die USA nur vorübergehender Natur sein werde. Aus diesem Grunde sei im Jahr 2001 keine Wegzugsbesteuerung vorgenommen worden.

11       Das BMF habe dem seinerzeitigen steuerlichen Vertreter des Vaters über dessen Anfrage mitgeteilt, dass der österreichische Besteuerungsanspruch aufgrund von Art. 13 Abs. 7 DBA-USA erst mit Ablauf des Jahres 2010 verloren gehe. Finde bis zu diesem Zeitpunkt keine Veräußerung der Gesellschaftsanteile in den USA statt und kehre der Vater tatsächlich noch vor dem Jahr 2010 nach Österreich zurück, könne im Wegzugsjahr eine Veranlagung unter Nichteinbeziehung des Veräußerungsgewinnes erfolgen. Bei unentgeltlichem Erwerb seien gemäß § 27a Abs. 4 Z 1 EStG 1988 die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgeblich, sodass Einkünfte aus Kapitalvermögen vorlägen, die gemäß § 27a Abs. 3 Z 2 lit. a EStG 1988 mit dem festen Steuersatz von 25 % zu besteuern seien.Das BMF habe dem seinerzeitigen steuerlichen Vertreter des Vaters über dessen Anfrage mitgeteilt, dass der österreichische Besteuerungsanspruch aufgrund von Artikel 13, Absatz 7, DBA-USA erst mit Ablauf des Jahres 2010 verloren gehe. Finde bis zu diesem Zeitpunkt keine Veräußerung der Gesellschaftsanteile in den USA statt und kehre der Vater tatsächlich noch vor dem Jahr 2010 nach Österreich zurück, könne im Wegzugsjahr eine Veranlagung unter Nichteinbeziehung des Veräußerungsgewinnes erfolgen. Bei unentgeltlichem Erwerb seien gemäß Paragraph 27 a, Absatz 4, Ziffer eins, EStG 1988 die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgeblich, sodass Einkünfte aus Kapitalvermögen vorlägen, die gemäß Paragraph 27 a, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 mit dem festen Steuersatz von 25 % zu besteuern seien.

12       In der dagegen erhobenen Beschwerde wies der Mitbeteiligte darauf hin, dass sein Vater Ende 2001 unter Aufgabe des österreichischen Wohnsitzes in die USA übersiedelt sei. Bei Erstellung der Steuererklärung für das Jahr 2001 sei irrtümlich davon ausgegangen worden, dass keine Wegzugsbesteuerung vorzunehmen sei. Richtigerweise sei von einem Verlust des österreichischen Besteuerungsrechts auszugehen. § 31 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 a.F. habe den Verlust des Besteuerungsrechts dem Tatbestand der Veräußerung subsumiert. Auch ein nur auf bestimmte Zeit angelegter Wegzug in ein anderes Land habe eine Besteuerung ausgelöst. Im Falle seines Vaters sei ein etwaiger späterer Gewinn aus der Veräußerung der Anteile zwar nach § 98 Z 8 EStG 1988 a. F. weiterhin der (beschränkten) Steuerpflicht unterlegen. Im Verhältnis zu den USA sei jedoch die Bestimmung des Art. 13 Abs. 6 DBA-USA zu beachten, wonach Gewinne aus der Veräußerung von (u.a.) Kapitalanteilen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden dürfen, in dem der Veräußerer ansässig ist. Mit dem Umzug des Vaters in die USA habe Österreich daher das Besteuerungsrecht hinsichtlich der stillen Reserven im Anteil an der O GmbH verloren. Es hätte daher beim Vater zu einer Wegzugsbesteuerung kommen müssen. Mit dem Zuzug des Vaters nach Österreich und dem neuerlichen Eintritt in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich sei im Zuzugszeitpunkt eine Aufwertung auf den gemeinen Wert gemäß § 31 Abs. 3 EStG 1988 idF vor dem BBG 2011 bewirkt worden. Dieser habe nach einem dem Finanzamt bereits vorgelegten Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder rund 142,3 Mio. € betragen.In der dagegen erhobenen Beschwerde wies der Mitbeteiligte darauf hin, dass sein Vater Ende 2001 unter Aufgabe des österreichischen Wohnsitzes in die USA übersiedelt sei. Bei Erstellung der Steuererklärung für das Jahr 2001 sei irrtümlich davon ausgegangen worden, dass keine Wegzugsbesteuerung vorzunehmen sei. Richtigerweise sei von einem Verlust des österreichischen Besteuerungsrechts auszugehen. Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988 a.F. habe den Verlust des Besteuerungsrechts dem Tatbestand der Veräußerung subsumiert. Auch ein nur auf bestimmte Zeit angelegter Wegzug in ein anderes Land habe eine Besteuerung ausgelöst. Im Falle seines Vaters sei ein etwaiger späterer Gewinn aus der Veräußerung der Anteile zwar nach Paragraph 98, Ziffer 8, EStG 1988 a. F. weiterhin der (beschränkten) Steuerpflicht unterlegen. Im Verhältnis zu den USA sei jedoch die Bestimmung des Artikel 13, Absatz 6, DBA-USA zu beachten, wonach Gewinne aus der Veräußerung von (u.a.) Kapitalanteilen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden dürfen, in dem der Veräußerer ansässig ist. Mit dem Umzug des Vaters in die USA habe Österreich daher das Besteuerungsrecht hinsichtlich der stillen Reserven im Anteil an der O GmbH verloren. Es hätte daher beim Vater zu einer Wegzugsbesteuerung kommen müssen. Mit dem Zuzug des Vaters nach Österreich und dem neuerlichen Eintritt in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich sei im Zuzugszeitpunkt eine Aufwertung auf den gemeinen Wert gemäß Paragraph 31, Absatz 3, EStG 1988 in der Fassung vor dem BBG 2011 bewirkt worden. Dieser habe nach einem dem Finanzamt bereits vorgelegten Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder rund 142,3 Mio. € betragen.

13       Mit Bescheid vom 24. September 2015 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2014 veranlagt, wobei das Finanzamt die in diesem Jahr an den Mitbeteiligten erfolgte Ausschüttung, die die O Holding GmbH als Einlagenrückzahlung gewertet wissen wollte, unter Verweis auf die Bescheidbegründung des Jahres 2012 gleichfalls mit dem besonderen Steuersatz von 25 % erfasste. Auch dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde.

14       Nach Ergehen abweisender Beschwerdevorentscheidungen entgegnete der Mitbeteiligte in seinem Vorlageantrag den Vorhaltungen des Finanzamtes, wonach es auch in den USA beim Wegzug nach Österreich zu keiner Wegzugsbesteuerung gekommen sei, dass es in den USA aufgrund innerstaatlicher Bestimmungen nur im Falle von „Langzeitansässigen“ (das seien Personen, die innerhalb der letzten 15 Jahre zumindest 8 Jahre in den USA ansässig gewesen seien) zu einer Wegzugsbesteuerung käme. Diese Voraussetzungen hätten weder der Mitbeteiligte noch sein Vater erfüllt.

15       Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das BFG den Beschwerden Folge und änderte die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2012 und 2014 im Sinne der Beschwerdeausführungen ab.

16       Begründend führte das BFG aus, im Revisionsfall sei primär zu klären, ob der unstrittig im Jahr 2001 erfolgte Wegzug des Rechtsvorgängers des Mitbeteiligten gemäß § 31 Abs. 2 Z 2 erster Satz EStG 1988 in der für dieses Jahr geltenden Fassung zwingend eine Wegzugsbesteuerung zur Folge hätte haben müssen. Diese Bestimmung wertete Maßnahmen des Steuerpflichtigen, die zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines Anteils an einer Körperschaft führten, als Veräußerungsvorgänge mit der Konsequenz einer steuerpflichtigen Realisierung der Wertzuwächse. Ob Besteuerungsrechte verloren gehen, richte sich nach den Vorschriften des EStG und den maßgebenden Normen des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens.Begründend führte das BFG aus, im Revisionsfall sei primär zu klären, ob der unstrittig im Jahr 2001 erfolgte Wegzug des Rechtsvorgängers des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, erster Satz EStG 1988 in der für dieses Jahr geltenden Fassung zwingend eine Wegzugsbesteuerung zur Folge hätte haben müssen. Diese Bestimmung wertete Maßnahmen des Steuerpflichtigen, die zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines Anteils an einer Körperschaft führten, als Veräußerungsvorgänge mit der Konsequenz einer steuerpflichtigen Realisierung der Wertzuwächse. Ob Besteuerungsrechte verloren gehen, richte sich nach den Vorschriften des EStG und den maßgebenden Normen des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens.

17       Art. 13 des am 1. Februar 1998 in Kraft getretenen und erstmals bei der Veranlagung 1999 anzuwendenden DBA-USA weise in seinem als Auffang- und Generalnorm dienenden Abs. 6 das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne insoweit dem Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen zu, als nicht die anderen Absätze dieser Norm eigene, davon abweichende Bestimmungen enthielten. In Abweichung von Art. 13 Abs. 6 DBA-USA sehe Art. 13 Abs. 7 dieses Abkommens vor, dass bei steuerneutralen Umgründungen durch in den USA ansässige Personen das österreichische Besteuerungsrecht an Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften bis 2010 aufrecht bleibe. Wie das BMF in der Anfragebeantwortung ausgeführt habe, verlange diese Bestimmung nicht explizit, dass der Eigentümer der Anteile an der österreichischen Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der steuerneutralen Umgründung in den USA ansässig sein müsse. Die Formulierung werde aber aus Sicht des BFG nur bei Einbeziehung ihres Kernzieles verständlich, das in der Sicherung des Besteuerungsrechtes für bisher unversteuert gebliebene stille Reserven liege. Die Notwendigkeit einer solchen Sicherung habe sich aus dem Umstand ergeben, dass das frühere Abkommen mit den USA aus dem Jahr 1956 Österreich ein Besteuerungsrecht von aus einer Beteiligungsveräußerung resultierenden Gewinnen unabhängig von der Ansässigkeit des Anteilseigentümers gewährt habe und deshalb bei in den USA ansässigen Einbringenden bis zum Inkrafttreten des „neuen“ Abkommens mit 1. Februar 1998 kein Aufwertungszwang (im Falle einer Umgründung) bestanden habe. Art. 13 Abs. 7 DBA-USA diene somit der notwendigen Schließung einer unerwünschten Steuerlücke (bei Übergang auf das neue Abkommensrecht).Artikel 13, des am 1. Februar 1998 in Kraft getretenen und erstmals bei der Veranlagung 1999 anzuwendenden DBA-USA weise in seinem als Auffang- und Generalnorm dienenden Absatz 6, das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne insoweit dem Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen zu, als nicht die anderen Absätze dieser Norm eigene, davon abweichende Bestimmungen enthielten. In Abweichung von Artikel 13, Absatz 6, DBA-USA sehe Artikel 13, Absatz 7, dieses Abkommens vor, dass bei steuerneutralen Umgründungen durch in den USA ansässige Personen das österreichische Besteuerungsrecht an Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften bis 2010 aufrecht bleibe. Wie das BMF in der Anfragebeantwortung ausgeführt habe, verlange diese Bestimmung nicht explizit, dass der Eigentümer der Anteile an der österreichischen Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der steuerneutralen Umgründung in den USA ansässig sein müsse. Die Formulierung werde aber aus Sicht des BFG nur bei Einbeziehung ihres Kernzieles verständlich, das in der Sicherung des Besteuerungsrechtes für bisher unversteuert gebliebene stille Reserven liege. Die Notwendigkeit einer solchen Sicherung habe sich aus dem Umstand ergeben, dass das frühere Abkommen mit den USA aus dem Jahr 1956 Österreich ein Besteuerungsrecht von aus einer Beteiligungsveräußerung resultierenden Gewinnen unabhängig von der Ansässigkeit des Anteilseigentümers gewährt habe und deshalb bei in den USA ansässigen Einbringenden bis zum Inkrafttreten des „neuen“ Abkommens mit 1. Februar 1998 kein Aufwertungszwang (im Falle einer Umgründung) bestanden habe. Artikel 13, Absatz 7, DBA-USA diene somit der notwendigen Schließung einer unerwünschten Steuerlücke (bei Übergang auf das neue Abkommensrecht).

18       Das BFG teile nicht die in der Anfragebeantwortung vertretene Auffassung, dass nach dem Wortlaut des Art. 13 Abs. 7 DBA-USA das österreichische Besteuerungsrecht für Gewinne aus Anteilsveräußerungen bis 2010 stets aufrecht bleibe. Wäre dies die Intention der Abkommenspartner gewesen, hätte bei der Formulierung des Art. 13 Abs. 7 DBA-USA nicht die Vergangenheitsform gewählt werden dürfen. Nach Ansicht des BFG beschränke sich der Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 7 DBA-USA daher auf steuerneutrale Umgründungen, die vor Inkrafttreten des „neuen“ DBA-USA erfolgt seien. Aber auch die Ansicht, dass aufgrund des Abs. 7 das österreichische Besteuerungsrecht für Gewinne an Anteilsveräußerungen bis 2010 immer dann bestehen bleibe, wenn eine steuerneutrale Umgründung vor Inkrafttreten des „neuen“ DBA erfolgt sei, treffe nicht zu. Dies werde insbesondere bei einem Vergleich des Wortlautes des Art. 13 Abs. 7 DBA-USA mit abkommensrechtlichen Bestimmungen deutlich, deren Intention es sei, bei Wohnsitzverlegung das Besteuerungsrecht für Gewinne an Anteilsveräußerungen dem früheren Ansässigkeitsstaat für eine bestimmte Zeitspanne weiterhin zuzugestehen und die diese Absicht im Wortlaut klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, wie dies beispielsweise in den näher dargestellten Formulierungen der von Österreich mit Kanada (Art. 13 Abs. 5 und 6 DBA-Kanada), den Niederlanden (Art. 14 Abs. 4 und 5 DBA-NL) oder Großbritannien und Nordirland (Art. 13 Abs. 4 und 5 DBA-GB) geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen der Fall sei.Das BFG teile nicht die in der Anfragebeantwortung vertretene Auffassung, dass nach dem Wortlaut des Artikel 13, Absatz 7, DBA-USA das österreichische Besteuerungsrecht für Gewinne aus Anteilsveräußerungen bis 2010 stets aufrecht bleibe. Wäre dies die Intention der Abkommenspartner gewesen, hätte bei der Formulierung des Artikel 13, Absatz 7, DBA-USA nicht die Vergangenheitsform gewählt werden dürfen. Nach Ansicht des BFG beschränke sich der Anwendungsbereich des Artikel 13, Absatz 7, DBA-USA daher auf steuerneutrale Umgründungen, die vor Inkrafttreten des „neuen“ DBA-USA erfolgt seien. Aber auch die Ansicht, dass aufgrund des Absatz 7, das österreichische Besteuerungsrecht für Gewinne an Anteilsveräußerungen bis 2010 immer dann bestehen bleibe, wenn eine steuerneutrale Umgründung vor Inkrafttreten des „neuen“ DBA erfolgt sei, treffe nicht zu. Dies werde insbesondere bei einem Vergleich des Wortlautes des Artikel 13, Absatz 7, DBA-USA mit abkommensrechtlichen Bestimmungen deutlich, deren Intention es sei, bei Wohnsitzverlegung das Besteuerungsrecht für Gewinne an Anteilsveräußerungen dem früheren Ansässigkeitsstaat für eine bestimmte Zeitspanne weiterhin zuzugestehen und die diese Absicht im Wortlaut klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, wie dies beispielsweise in den näher dargestellten Formulierungen der von Österreich mit Kanada (Artikel 13, Absatz 5, und 6 DBA-Kanada), den Niederlanden (Artikel 14, Absatz 4, und 5 DBA-NL) oder Großbritannien und Nordirland (Artikel 13, Absatz 4, und 5 DBA-GB) geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen der Fall sei.

19       Aufgrund der Bestimmung des Art. 13 Abs. 7 DBA-USA habe Österreich ein Besteuerungsrecht für Gewinne aus Anteilsveräußerungen bis 2010 daher nur dann behalten, wenn die vor Inkrafttreten des „neuen“ DBA-USA erfolgte steuerneutrale Umgründung einen Auslandsbezug gehabt habe, der mangels einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im „alten“ Doppelbesteuerungsabkommen eine Buchwerteinbringung nach Umgründungssteuerrecht ermöglicht habe.Aufgrund der Bestimmung des Artikel 13, Absatz 7, DBA-USA habe Österreich ein Besteuerungsrecht für Gewinne aus Anteilsveräußerungen bis 2010 daher nur dann behalten, wenn die vor Inkrafttreten des „neuen“ DBA-USA erfolgte steuerneutrale Umgründung einen Auslandsbezug gehabt habe, der mangels einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im „alten“ Doppelbesteuerungsabkommen eine Buchwerteinbringung nach Umgründungssteuerrecht ermöglicht habe.

20       Im Revisionsfall sei deshalb mit Wegzug des Rechtsvorgängers des Mitbeteiligten nach Art. 13 Abs. 6 DBA-USA das österreichische Besteuerungsrecht an Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften verloren gegangen. Aus diesem Grund wäre im Jahr 2001 verpflichtend eine Wegzugsbesteuerung vorzunehmen gewesen, welche wiederum eine Aufwertung gemäß § 31 Abs. 3 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 2/2001 im Zuzugszeitpunkt zur Folge habe. Die in den Jahren 2012 und 2014 erfolgten Einlagenrückzahlungen hätten daher zur Gänze in den Anschaffungskosten Deckung gefunden und seien deshalb nicht steuerpflichtig.Im Revisionsfall sei deshalb mit Wegzug des Rechtsvorgängers des Mitbeteiligten nach Artikel 13, Absatz 6, DBA-USA das österreichische Besteuerungsrecht an Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften verloren gegangen. Aus diesem Grund wäre im Jahr 2001 verpflichtend eine Wegzugsbesteuerung vorzunehmen gewesen, welche wiederum eine Aufwertung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001, im Zuzugszeitpunkt zur Folge habe. Die in den Jahren 2012 und 2014 erfolgten Einlagenrückzahlungen hätten daher zur Gänze in den Anschaffungskosten Deckung gefunden und seien deshalb nicht steuerpflichtig.

21       Eine Revision erklärte das BFG für zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob aufgrund des Art. 13 Abs. 7 des am 1. Februar 1998 in Kraft getretenen DBA-USA das österreichische Besteuerungsrecht für Gewinne aus Anteilsveräußerungen bis 2010 stets aufrecht bleibe, wenn diese Anteile durch steuerneutrale Betriebseinbringungen erworben worden seien oder ob die steuerneutrale Umgründung zwingend einen Auslandsbezug verlangt habe.Eine Revision erklärte das BFG für zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob aufgrund des Artikel 13, Absatz 7, des am 1. Februar 1998 in Kraft getretenen DBA-USA das österreichische Besteuerungsrecht für Gewinne aus Anteilsveräußerungen bis 2010 stets aufrecht bleibe, wenn diese Anteile durch steuerneutrale Betriebseinbringungen erworben worden seien oder ob die steuerneutrale Umgründung zwingend einen Auslandsbezug verlangt habe.

22       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision des Finanzamtes. Das BFG legte die Akten vor. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung.

23       Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

24       Die Einlagenrückzahlung von Körperschaften gilt gemäß § 4 Abs. 12 EStG 1988 als Veräußerung einer Beteiligung. Ein Veräußerungsgewinn iSd § 27 Abs. 3 EStG 1988 idF BudBG 2012, BGBl. I Nr. 112/2011, liegt insoweit vor, als die Ei

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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