TE Vwgh Beschluss 2019/11/21 Fr 2019/19/0035

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2019
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGVG 2014 §18
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über den Fristsetzungsantrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BVA-VG, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über den Fristsetzungsantrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BVA-VG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1 Mit Spruchpunkt VIII. des Bescheides vom 26. Februar 2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen die Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. 2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo sie am 28. März 2019 einlangte. Mit Schriftsatz vom 5. April 2019 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den vorliegenden Fristsetzungsantrag, weil das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des Bescheides vom 26. Februar 2019 nicht innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist entschieden habe. 3 Der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde kommt die Legitimation zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages zu (vgl. VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011).1 Mit Spruchpunkt römisch acht. des Bescheides vom 26. Februar 2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen die Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. 2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo sie am 28. März 2019 einlangte. Mit Schriftsatz vom 5. April 2019 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den vorliegenden Fristsetzungsantrag, weil das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des Bescheides vom 26. Februar 2019 nicht innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist entschieden habe. 3 Der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde kommt die Legitimation zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages zu vergleiche , VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011).

4 Das BVwG hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag sowie eine Kopie der Niederschrift des am 26. April 2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses, I409 2216548- 1/13Z, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. Februar 2019 (einschließlich dessen Spruchpunkt VIII.) als unbegründet abgewiesen wurde, vorgelegt.4 Das BVwG hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag sowie eine Kopie der Niederschrift des am 26. April 2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses, I409 2216548- 1/13Z, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. Februar 2019 (einschließlich dessen Spruchpunkt römisch acht.) als unbegründet abgewiesen wurde, vorgelegt.

5 Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.5 Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.

Wien, am 21. November 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019190035.F00

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten