TE Vwgh Beschluss 2019/11/28 Ra 2019/19/0328

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Veröffentlicht am 28.11.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und den Hofrat Dr. Pürgy sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des M Z S in M, vertreten durch Mag.a Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunnerstraße 26/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2019, W264 2167085-1/23E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 13. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, gemeinsam mit seinem Bruder in Kabul unterwegs gewesen zu sein, als ein Mann seinem Bruder dessen Geld und Mobiltelefon weggenommen habe. Dies habe der Bruder bei der Polizei angezeigt. Danach seien er und sein Bruder von "diesen Männern" mit dem Tod bedroht worden.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Revisionswerbers mit Bescheid vom 19. Juli 2017 zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. August 2018 - mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. Juli 2019 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. August 2018 - mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. Juli 2019 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision im Wesentlichen vor, das Bundesverwaltungsgericht hätte eine neuerliche mündliche Verhandlung durchführen müssen, um sich ein aktuelles, persönliches Bild vom Revisionswerber, insbesondere zu seinem aktuellen Grad der Integration zu machen. Die Bindungen bzw. die Integration des Revisionswerbers hätten sich in den elf Monaten zwischen der mündlichen Verhandlung und der Erlassung des Erkenntnisses in entscheidungserheblicher Weise intensiviert. Insbesondere sei auf seine im Jahr 2018 begonnene Ausbildung zum Pflegeassistenten und Fachsozialbetreuer für Altenarbeit zu verweisen. Zudem hätten sich seine Deutschkenntnisse signifikant verbessert. Er habe viele Freunde gefunden, Praktika absolviert und ehrenamtlich gearbeitet.5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 7 Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision im Wesentlichen vor, das Bundesverwaltungsgericht hätte eine neuerliche mündliche Verhandlung durchführen müssen, um sich ein aktuelles, persönliches Bild vom Revisionswerber, insbesondere zu seinem aktuellen Grad der Integration zu machen. Die Bindungen bzw. die Integration des Revisionswerbers hätten sich in den elf Monaten zwischen der mündlichen Verhandlung und der Erlassung des Erkenntnisses in entscheidungserheblicher Weise intensiviert. Insbesondere sei auf seine im Jahr 2018 begonnene Ausbildung zum Pflegeassistenten und Fachsozialbetreuer für Altenarbeit zu verweisen. Zudem hätten sich seine Deutschkenntnisse signifikant verbessert. Er habe viele Freunde gefunden, Praktika absolviert und ehrenamtlich gearbeitet.

8 Soweit die Zulässigkeitsbegründung das Unterbleiben einer weiteren Verhandlung rügt, gelingt es ihr nicht die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzutun (vgl. zum Erfordernis der Relevanz bei Behauptung eines derartigen Mangels - auch im Anwendungsbereich von Art. 47 GRC bzw. von Art. 6 EMRK - VwGH, 10.9.2018, Ra 2017/19/0431 und VwGH 25.9.2014, Ra 2014/07/0057). 9 Da selbst bei Zutreffen des in der Revision behaupteten Sachverhaltes betreffend die Integrationsfortschritte des Revisionswerbers zwischen dem Ende der mündlichen Verhandlung und der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ein anderes Ergebnis der Beurteilung gemäß Art. 8 EMRK ausgeschlossen erscheint, stellt die Unterlassung der Durchführung der weiteren Verhandlung ebensowenig einen relevanten Verfahrensmangel dar wie das Unterbleiben von Sachverhaltsfeststellungen zu diesen Integrationsfortschritten.8 Soweit die Zulässigkeitsbegründung das Unterbleiben einer weiteren Verhandlung rügt, gelingt es ihr nicht die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzutun vergleiche , zum Erfordernis der Relevanz bei Behauptung eines derartigen Mangels - auch im Anwendungsbereich von Artikel 47, GRC bzw. von Artikel 6, EMRK - VwGH, 10.9.2018, Ra 2017/19/0431 und VwGH 25.9.2014, Ra 2014/07/0057). 9 Da selbst bei Zutreffen des in der Revision behaupteten Sachverhaltes betreffend die Integrationsfortschritte des Revisionswerbers zwischen dem Ende der mündlichen Verhandlung und der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ein anderes Ergebnis der Beurteilung gemäß Artikel 8, EMRK ausgeschlossen erscheint, stellt die Unterlassung der Durchführung der weiteren Verhandlung ebensowenig einen relevanten Verfahrensmangel dar wie das Unterbleiben von Sachverhaltsfeststellungen zu diesen Integrationsfortschritten.

10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. November 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190328.L00

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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