Index
19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §8 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/19/0086 Ra 2019/19/0087 Ra 2019/19/0088 Ra 2019/19/0089 Ra 2019/19/0090 Ra 2019/19/0091 Ra 2019/19/0092Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/19/0150 B 2. August 2019 RS 2Stammrechtssatz
Eine besondere Vulnerabilität - etwa aufgrund von Minderjährigkeit - ist bei der Beurteilung, ob den revisionswerbenden Parteien bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 MRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung mit der Situation, die eine solche Person bei ihrer Rückkehr vorfindet (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336, mwN).Eine besondere Vulnerabilität - etwa aufgrund von Minderjährigkeit - ist bei der Beurteilung, ob den revisionswerbenden Parteien bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 MRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung mit der Situation, die eine solche Person bei ihrer Rückkehr vorfindet vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190085.L04Im RIS seit
21.01.2020Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020