RS Vwgh 2019/11/28 Ra 2018/19/0203

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Veröffentlicht am 28.11.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57 Abs1 Z3
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/19/0204Ra 2018/19/0205

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Frage, ob der Aufenthaltstitel nach § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist, erweist es sich als verfehlt, davon auszugehen, dass die revisionswerbenden Parteien auf Grund der bereits erfolgten räumlichen Trennung vom Ehemann bzw. Vater und "mangels gemeinsamen Haushalts" nicht von häuslicher Gewalt betroffen sein würden. Vielmehr wäre die Situation im Herkunftsland einer genaueren Untersuchung zu unterziehen gewesen, ob den revisionswerbenden Parteien im Fall der Abschiebung von dem bereits nach Armenien ausgereisten Ehemann bzw. Vater Gewalt drohe. Sollte die Behauptung der revisionswerbenden Parteien zutreffen, wäre der Aufenthaltstitel nach § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 nur dann nicht zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich, wenn feststünde, dass in Armenien ausreichender staatlicher Schutz vor derartigen Bedrohungen gewährleistet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190203.L03

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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