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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
BauO Wr §17 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision des C K, vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17. Mai 2017, VGW-111/077/13857/2016- 2, betreffend Ersatzleistung für Grundabtretungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 27. September 2016, mit welchem gemäß § 13 Abs. 2 lit. a und c Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) die Abteilung von Grundstücken nach dem näher bezeichneten Teilungsplan unter Vorschreibung von Auflagen bewilligt (Spruchpunkt I.) und die Eigentümer näher bezeichneter Trennstücke gemäß § 50 in Verbindung mit § 55 BO verpflichtet worden waren, der Gemeinde für die aus Anlass der Grundabteilung gemäß § 17 Abs. 1 und 4 BO unentgeltlich in das öffentliche Gut abzutretenden Grundflächen (in den Teilungsplänen mit F1, F2, F3, F4, F6, F7 und F8 bezeichnet), welche jedoch bereits im Eigentum der Gemeinde stünden, eine Ersatzleistung für insgesamt 979,4 m2 in der Höhe des vollen Grundwertes im Ausmaß von EUR 155.734,-- zu leisten (Spruchpunkt II.), als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 27. September 2016, mit welchem gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Litera a, und c Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) die Abteilung von Grundstücken nach dem näher bezeichneten Teilungsplan unter Vorschreibung von Auflagen bewilligt (Spruchpunkt römisch eins.) und die Eigentümer näher bezeichneter Trennstücke gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 55, BO verpflichtet worden waren, der Gemeinde für die aus Anlass der Grundabteilung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, und 4 BO unentgeltlich in das öffentliche Gut abzutretenden Grundflächen (in den Teilungsplänen mit F1, F2, F3, F4, F6, F7 und F8 bezeichnet), welche jedoch bereits im Eigentum der Gemeinde stünden, eine Ersatzleistung für insgesamt 979,4 m2 in der Höhe des vollen Grundwertes im Ausmaß von EUR 155.734,-- zu leisten (Spruchpunkt römisch zwei.), als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
5 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die abzutretenden Flächen bereits - seit mehr als 30 Jahren - im Eigentum der Gemeinde Wien stünden und daher nicht mehr abgetreten werden könnten. Die Flächen F1, F2, F3 und F4 seien, entgegen dem Vorbringen, soweit die Historie habe zurückverfolgt werden können, nicht Teil der KHstraße und damit Teil einer ausgebauten Verkehrsfläche gewesen. Hinsichtlich der Flächen F6, F7 und F8 habe sich bis allenfalls auf die Straßenbeleuchtung kein Indiz für einen Ausbau feststellen lassen. Es handle sich sohin bei den verfahrensgegenständlichen Flächen nicht um ausgebaute Verkehrsflächen im Sinn des § 50 Abs. 3 BO. 5 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die abzutretenden Flächen bereits - seit mehr als 30 Jahren - im Eigentum der Gemeinde Wien stünden und daher nicht mehr abgetreten werden könnten. Die Flächen F1, F2, F3 und F4 seien, entgegen dem Vorbringen, soweit die Historie habe zurückverfolgt werden können, nicht Teil der KHstraße und damit Teil einer ausgebauten Verkehrsfläche gewesen. Hinsichtlich der Flächen F6, F7 und F8 habe sich bis allenfalls auf die Straßenbeleuchtung kein Indiz für einen Ausbau feststellen lassen. Es handle sich sohin bei den verfahrensgegenständlichen Flächen nicht um ausgebaute Verkehrsflächen im Sinn des Paragraph 50, Absatz 3, BO.
6 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision bringt die revisionswerbende Partei vor, es fehle an einschlägiger Judikatur zur geltenden Fassung des § 50 BO. Konkret sei klärungsbedürftig, ob die Verpflichtung zur Ersatzleistung nach Abs. 1 dieser Bestimmung voraussetze, dass die Stadt Wien für den Eigentumserwerb an den betroffenen Grundflächen einen Aufwand zu tragen gehabt habe. Weiters sei zu klären, was unter dem in Abs. 3 dieser Bestimmung verwendeten Begriff "Ausbau der Verkehrsfläche" zu verstehen sei und welche konkreten Flächen dieser betroffen haben müsse. Es gehe darum, ob diese Bestimmung die Verpflichtung zu einer Ersatzleistung in Bezug auf - seit mehr als 30 Jahren im Eigentum der Stadt Wien stehende - Flächen, die seit mehr als 30 Jahren Teil einer einfach ausgeführten, aber benützbaren Verkehrsfläche seien, ausschließe und/oder davon abhängig mache, dass eine Fläche, die im Bereich einer vor mehr als 30 Jahren hergestellten Verkehrsfläche liege, tatsächlich als Teil derselben genutzt werde. 6 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision bringt die revisionswerbende Partei vor, es fehle an einschlägiger Judikatur zur geltenden Fassung des Paragraph 50, BO. Konkret sei klärungsbedürftig, ob die Verpflichtung zur Ersatzleistung nach Absatz eins, dieser Bestimmung voraussetze, dass die Stadt Wien für den Eigentumserwerb an den betroffenen Grundflächen einen Aufwand zu tragen gehabt habe. Weiters sei zu klären, was unter dem in Absatz 3, dieser Bestimmung verwendeten Begriff "Ausbau der Verkehrsfläche" zu verstehen sei und welche konkreten Flächen dieser betroffen haben müsse. Es gehe darum, ob diese Bestimmung die Verpflichtung zu einer Ersatzleistung in Bezug auf - seit mehr als 30 Jahren im Eigentum der Stadt Wien stehende - Flächen, die seit mehr als 30 Jahren Teil einer einfach ausgeführten, aber benützbaren Verkehrsfläche seien, ausschließe und/oder davon abhängig mache, dass eine Fläche, die im Bereich einer vor mehr als 30 Jahren hergestellten Verkehrsfläche liege, tatsächlich als Teil derselben genutzt werde.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt dann, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa VwGH 1.8.2019, Ra 2019/06/0130 und 0131, mwN). 7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt dann, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche , etwa VwGH 1.8.2019, Ra 2019/06/0130 und 0131, mwN).
8 Dies ist hier der Fall: § 50 Abs. 1 BO sieht die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ersatzleistung in der Höhe des vollen Grundwertes vor, wenn von den Anrainern unentgeltlich abzutretende (§§ 17 Abs. 1 und 4 und 18) Grundflächen bereits im Eigentum der Gemeinde stehen. Eine Einschränkung dahingehend, dass eine Verpflichtung zur Ersatzleistung nur dann bestünde, wenn mit dieser ein Aufwand für den Erwerb der Grundflächen durch die Gemeinde Wien abgegolten werden soll, wovon die revisionswerbende Partei offenbar ausgeht, lässt sich dem insoweit klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht entnehmen. Demgemäß wird auch in den Materialien zur Novelle LGBl. Nr. 25/2014 (vgl. Erläuternde Bemerkungen LT 19. GP Beilage Nr. 9/2014) ausgeführt, durch die Neufassung des § 50 Abs. 1 BO werde klargestellt, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Geldleistung in jenen Fällen zu entrichten sei, in denen die unentgeltliche Abtretung einer Grundfläche zu einer Verkehrsfläche etwa "eine Transaktion erfordern würde, weil die Fläche im privaten Eigentum der Gemeinde steht. Sie stellt daher gemäß Abs. 1 keinen 'Kostenersatz', sondern eine 'Ersatzleistung' dar." 8 Dies ist hier der Fall: Paragraph 50, Absatz eins, BO sieht die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ersatzleistung in der Höhe des vollen Grundwertes vor, wenn von den Anrainern unentgeltlich abzutretende (Paragraphen 17, Absatz eins, und 4 und 18) Grundflächen bereits im Eigentum der Gemeinde stehen. Eine Einschränkung dahingehend, dass eine Verpflichtung zur Ersatzleistung nur dann bestünde, wenn mit dieser ein Aufwand für den Erwerb der Grundflächen durch die Gemeinde Wien abgegolten werden soll, wovon die revisionswerbende Partei offenbar ausgeht, lässt sich dem insoweit klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht entnehmen. Demgemäß wird auch in den Materialien zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2014, vergleiche , Erläuternde Bemerkungen LT 19. Gesetzgebungsperiode Beilage Nr. 9/2014) ausgeführt, durch die Neufassung des Paragraph 50, Absatz eins, BO werde klargestellt, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Geldleistung in jenen Fällen zu entrichten sei, in denen die unentgeltliche Abtretung einer Grundfläche zu einer Verkehrsfläche etwa "eine Transaktion erfordern würde, weil die Fläche im privaten Eigentum der Gemeinde steht. Sie stellt daher gemäß Absatz eins, keinen 'Kostenersatz', sondern eine 'Ersatzleistung' dar."
9 Das weitere Zulässigkeitsvorbringen lässt schon einen konkreten Bezug zum Revisionsfall vermissen, zumal nicht angegeben wird, hinsichtlich welcher der in Rede stehenden Verkehrsflächen wodurch ein Ausbau erfolgt sein soll. Dass es auf den Ausbau der Verkehrsfläche und nicht auf die bloße Benutzbarkeit bzw. Nutzung als solche ankommt, ergibt sich aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 50 Abs. 3 BO. 9 Das weitere Zulässigkeitsvorbringen lässt schon einen konkreten Bezug zum Revisionsfall vermissen, zumal nicht angegeben wird, hinsichtlich welcher der in Rede stehenden Verkehrsflächen wodurch ein Ausbau erfolgt sein soll. Dass es auf den Ausbau der Verkehrsfläche und nicht auf die bloße Benutzbarkeit bzw. Nutzung als solche ankommt, ergibt sich aus dem insoweit klaren Wortlaut des Paragraph 50, Absatz 3, BO.
10 Ob ein Ausbau der Verkehrsfläche in Bezug auf eine bestimmte Fläche erfolgt ist oder nicht, betrifft zudem grundsätzlich nur den Einzelfall; die Zulässigkeit der Revision könnte sich daher nur ergeben, wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen substantiiert aufgezeigt wird, dass die diesbezügliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. etwa VwGH 16.8.2019, Ra 2019/05/0107, mwN). Derartiges wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision in Bezug auf die im Revisionsfall gegenständlichen Flächen nicht behauptet und ist angesichts der Begründung des Verwaltungsgerichtes auch nicht ersichtlich, zumal die Revision auch nicht darlegt, dass bzw. wodurch - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes - ein solcher Ausbau erfolgt sein soll. 10 Ob ein Ausbau der Verkehrsfläche in Bezug auf eine bestimmte Fläche erfolgt ist oder nicht, betrifft zudem grundsätzlich nur den Einzelfall; die Zulässigkeit der Revision könnte sich daher nur ergeben, wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen substantiiert aufgezeigt wird, dass die diesbezügliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde vergleiche , etwa VwGH 16.8.2019, Ra 2019/05/0107, mwN). Derartiges wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision in Bezug auf die im Revisionsfall gegenständlichen Flächen nicht behauptet und ist angesichts der Begründung des Verwaltungsgerichtes auch nicht ersichtlich, zumal die Revision auch nicht darlegt, dass bzw. wodurch - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes - ein solcher Ausbau erfolgt sein soll.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
11 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 201 4, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Wien, am 6. Dezember 2019 11 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 201 4, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,. Wien, am 6. Dezember 2019
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017050214.L00Im RIS seit
11.03.2020Zuletzt aktualisiert am
12.03.2020