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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19 Abs2Rechtssatz
"Genügt" iSd § 5 Abs. 1 VStG für die verwaltungsstrafrechtliche Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, trifft denjenigen, dem vorsätzliches Verhalten zur Last liegt, ein höheres Verschulden als einen bloß fahrlässig Handelnden (vgl. VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108)."Genügt" iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG für die verwaltungsstrafrechtliche Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, trifft denjenigen, dem vorsätzliches Verhalten zur Last liegt, ein höheres Verschulden als einen bloß fahrlässig Handelnden vergleiche VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030123.L07Im RIS seit
17.01.2020Zuletzt aktualisiert am
17.01.2020