RS Vwgh 2019/12/9 Ra 2019/03/0123

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Veröffentlicht am 09.12.2019
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

"Genügt" iSd § 5 Abs. 1 VStG für die verwaltungsstrafrechtliche Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, trifft denjenigen, dem vorsätzliches Verhalten zur Last liegt, ein höheres Verschulden als einen bloß fahrlässig Handelnden (vgl. VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108)."Genügt" iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG für die verwaltungsstrafrechtliche Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, trifft denjenigen, dem vorsätzliches Verhalten zur Last liegt, ein höheres Verschulden als einen bloß fahrlässig Handelnden vergleiche VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030123.L07

Im RIS seit

17.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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