TE Vwgh Beschluss 2019/12/11 Ra 2019/13/0026

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Veröffentlicht am 11.12.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10
BAO §271
BAO §271 Abs2
BAO §281
VwGG §33 Abs1
VwGG §56
VwGG §58 Abs2
  1. BAO § 271 heute
  2. BAO § 271 gültig ab 01.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  3. BAO § 271 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 271 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. BAO § 271 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 271 gültig von 13.01.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  7. BAO § 271 gültig von 01.01.1962 bis 12.01.1993
  1. BAO § 271 heute
  2. BAO § 271 gültig ab 01.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  3. BAO § 271 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 271 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. BAO § 271 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 271 gültig von 13.01.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  7. BAO § 271 gültig von 01.01.1962 bis 12.01.1993
  1. BAO § 281 heute
  2. BAO § 281 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 281 gültig von 01.07.2018 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. BAO § 281 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 281 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 281 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski und die Hofräte MMag. Maislinger sowie Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der I GmbH in P, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 22. Jänner 2019, Zl. RV/2200006/2016, betreffend Aussetzung eines Beschwerdeverfahrens gemäß § 271 BAO, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski und die Hofräte MMag. Maislinger sowie Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der I GmbH in P, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 22. Jänner 2019, Zl. RV/2200006/2016, betreffend Aussetzung eines Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 271, BAO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Ersatz von Aufwendungen findet nicht statt.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Bundesfinanzgericht die Entscheidung über die Beschwerde der Revisionswerberin gegen Bescheide des Zollamtes betreffend Altlastenbeitrag für das dritte und vierte Quartal 2009 und für das erste und zweite Quartal 2010 samt Säumnis- und Verspätungszuschlag bis zur Beendigung des beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängigen Verfahrens hinsichtlich Feststellung nach § 10 ALSAG für die auf näher genannten Grundstücken erfolgten Zwischenlagerungen aus. 1 Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Bundesfinanzgericht die Entscheidung über die Beschwerde der Revisionswerberin gegen Bescheide des Zollamtes betreffend Altlastenbeitrag für das dritte und vierte Quartal 2009 und für das erste und zweite Quartal 2010 samt Säumnis- und Verspätungszuschlag bis zur Beendigung des beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängigen Verfahrens hinsichtlich Feststellung nach Paragraph 10, ALSAG für die auf näher genannten Grundstücken erfolgten Zwischenlagerungen aus.

2 Die dagegen erhobene Revision macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

3 Das Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Steiermark wurde laut Mitteilung des Bundesfinanzgerichtes vom 20. Mai 2019 mit Erkenntnis vom 3. Mai 2019 beendet.

4 Zum Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juni 2019, wonach die Revisionswerberin hierdurch wegen Wegfalls des rechtlichen Interesses klaglos gestellt scheine, äußerte sich die Revisionswerberin innerhalb der gesetzten Frist dahingehend, dass ihr das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 3. Mai 2019 zugestellt worden sei und sie zwischenzeitig auch das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 20. Mai 2019 erhalten habe, mit dem für den Zeitraum drittes Quartal 2009 bis zweites Quartal 2010 das Altlastenbeitragsverfahren beendet worden sei. Da das Bundesfinanzgericht das ausgesetzte Verfahren beendet habe, erachte sich die Revisionswerberin auch als iSd § 33 Abs. 1 VwGG formell klaglos gestellt. 4 Zum Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juni 2019, wonach die Revisionswerberin hierdurch wegen Wegfalls des rechtlichen Interesses klaglos gestellt scheine, äußerte sich die Revisionswerberin innerhalb der gesetzten Frist dahingehend, dass ihr das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 3. Mai 2019 zugestellt worden sei und sie zwischenzeitig auch das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 20. Mai 2019 erhalten habe, mit dem für den Zeitraum drittes Quartal 2009 bis zweites Quartal 2010 das Altlastenbeitragsverfahren beendet worden sei. Da das Bundesfinanzgericht das ausgesetzte Verfahren beendet habe, erachte sich die Revisionswerberin auch als iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGG formell klaglos gestellt.

5 Ein Aussetzungsbescheid gemäß § 271 BAO verliert seine Rechtswirksamkeit mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt wurde, bei einer Aussetzung bis zur Beendigung eines bestimmten Verfahrens mit dessen Abschluss. 5 Ein Aussetzungsbescheid gemäß Paragraph 271, BAO verliert seine Rechtswirksamkeit mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt wurde, bei einer Aussetzung bis zur Beendigung eines bestimmten Verfahrens mit dessen Abschluss.

6 Dies ergibt sich schon aus der Bestimmung des § 271 Abs. 2 BAO. Demzufolge ist nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gegeben hat, das ausgesetzte Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen. Der angefochtene Aussetzungsbeschluss hat daher mit der Beendigung des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark, bis zu dessen Beendigung die Aussetzung verfügt worden war, seine Wirksamkeit verloren. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit 6 Dies ergibt sich schon aus der Bestimmung des Paragraph 271, Absatz 2, BAO. Demzufolge ist nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gegeben hat, das ausgesetzte Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen. Der angefochtene Aussetzungsbeschluss hat daher mit der Beendigung des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark, bis zu dessen Beendigung die Aussetzung verfügt worden war, seine Wirksamkeit verloren. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit

nicht mehr gegeben (vgl. z.B. den Beschluss VwGH 26.6.2014, 2011/15/0110, der zur gleichlautenden Bestimmung des § 281 BAO idF vor dem FVwGG 2012 ergangen ist). nicht mehr gegeben vergleiche , z.B. den Beschluss VwGH 26.6.2014, 2011/15/0110, der zur gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 281, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 ergangen ist).

7 Ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist für gegenstandslos zu erklären und einzustellen, wenn nach Einbringung der Revision das rechtliche Interesse des Revisionswerbers, das ihn zur Revisionserhebung berechtigt hat, wegfällt. Dies trifft auf den Revisionsfall zu, weil das mit der Revision gegen den Aussetzungsbeschluss verfolgte Ziel, durch Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses die Grundlage für die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens zu schaffen, bereits mit dem Wegfall der Rechtswirksamkeit des Aussetzungsbeschlusses erreicht ist. Die Revision war daher - nach Anhörung der Revisionswerberin - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

8 Eine formelle Klaglosstellung (mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG) liegt im Revisionsfall nicht vor. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird im Sinne der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt. 8 Eine formelle Klaglosstellung (mit den Kostenfolgen des Paragraph 56, VwGG) liegt im Revisionsfall nicht vor. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird im Sinne der freien Überzeugung nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt.

Wien, am 11. Dezember 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130026.L00

Im RIS seit

06.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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