TE Vwgh Erkenntnis 2019/12/16 Ra 2018/03/0066

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Veröffentlicht am 16.12.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E3L E15103020
E6C
E6J
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
L65005 Jagd Wild Salzburg
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
BauRallg
EURallg
JagdG Slbg 1993 §103
JagdG Slbg 1993 §103 Abs1 litb
JagdG Slbg 1993 §103 Abs2
JagdG Slbg 1993 §103 Abs2 litb
JagdG Slbg 1993 §104a
JagdG Slbg 1993 §108c
JagdG Slbg 1993 §4
JagdG Slbg 1993 §4 Z2 lita
NatSchG Slbg 1999 §1
NatSchG Slbg 1999 §22a
NatSchG Slbg 1999 §3a
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2 Z1
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2 Z2
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs3
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs4
NatSchG Slbg 1999 §31
NatSchG Slbg 1999 §31 Abs1
NatSchG Slbg 1999 §31 Abs2
NatSchG Slbg 1999 §32
NatSchG Slbg 1999 §32 Abs1
NatSchG Slbg 1999 §34 Abs1 Z10
NatSchG Slbg 1999 §34 Abs1 Z9
NatSchG Slbg 1999 §34 Abs2
NatSchG Slbg 1999 §34 Abs3
UVPG 2000 §1 Abs1
UVPG 2000 §1 Abs1 Z1
UVPG 2000 §17
UVPG 2000 §17 Abs2
UVPG 2000 §17 Abs5
UVPG 2000 §3 Abs2
UVPG 2000 §3a Abs6
VwGG §39 Abs2 Z6
VwGVG 2014 §24 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs4
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwRallg
31992L0043 FFH-RL
31992L0043 FFH-RL AnhIV
31992L0043 FFH-RL Art12 Abs1
31992L0043 FFH-RL Art12 Abs1 litb
31992L0043 FFH-RL Art16 Abs1
31992L0043 FFH-RL Art2
31992L0043 FFH-RL Art6
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs4
32009L0147 Vogelschutz-RL
32009L0147 Vogelschutz-RL Art1
32009L0147 Vogelschutz-RL Art5
32009L0147 Vogelschutz-RL Art5 litd
32009L0147 Vogelschutz-RL Art9
32011L0092 UVP-RL
62004CC0507 Kommission / Österreich Schlussantrag
62004CJ0507 Kommission / Österreich
62005CC0342 Kommission / Finnland Schlussantrag
62010CJ0182 Solvay VORAB

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/03/0067 Ra 2018/03/0068

Spruch

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Senatspräsidenten Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision

1.) der Bürgerinitiative "R" vertreten durch deren Sprecherin C L in P, 2.) des Övereins in I und 3.) des Öbundes Landesgruppe S in S, alle vertreten durch Dr. Brigitte Bierbaumer-Vergeiner, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Georg-Wagner-Gasse 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2018, Zl. W225 2014492-1/128E, betreffend Genehmigung nach dem UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1.) S AG in Z,1.) der Bürgerinitiative "R" vertreten durch deren Sprecherin C L in P, 2.) des Övereins in römisch eins und 3.) des Öbundes Landesgruppe S in S, alle vertreten durch Dr. Brigitte Bierbaumer-Vergeiner, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Georg-Wagner-Gasse 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2018, Zl. W225 2014492-1/128E, betreffend Genehmigung nach dem UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1.) S AG in Z,

2.) Sa GmbH in S, beide vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53), zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das Land Salzburg hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 I. Gegenstand1 römisch eins. Gegenstand

2 A. Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2014, 2012/03/0112, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid des Umweltsenats vom 12. Juni 2012, mit dem den Berufungen der revisionswerbenden Parteien Folge gegeben und der Antrag der mitbeteiligten Parteien auf Genehmigung des gegenständlichen Projekts abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

3 B. Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gab das zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht (VwG) den Beschwerden der revisionswerbenden Parteien insoweit Folge, als es den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 9. Mai 2011, mit welchem das gegenständliche Projekt gemäß § 17 UVP-G 2000 genehmigt worden war, in seinem Spruchpunkt IX "Nebenbestimmungen gemäß § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 und den einschlägigen Bestimmungen der Materiengesetze" (teilweise) abänderte.3 B. Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gab das zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht (VwG) den Beschwerden der revisionswerbenden Parteien insoweit Folge, als es den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 9. Mai 2011, mit welchem das gegenständliche Projekt gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 genehmigt worden war, in seinem Spruchpunkt römisch neun "Nebenbestimmungen gemäß Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 und den einschlägigen Bestimmungen der Materiengesetze" (teilweise) abänderte.

4 B.a. Hinsichtlich der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fachbereiche enthält der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses folgende, hier relevante Nebenbestimmungen:

"Fachbereich Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Ökosysteme/La

ndschaft

...

338) In Schlüsselhabitaten von Raufußhühnern dürfen keine Drahtzäune errichtet werden. Wo dies unvermeidlich ist, muss die Sichtbarkeit durch Holzlatten oder anderweitige Verblendungen erhöht werden.

...

Fachbereich Wildökologie:

493) Es sind Ersatzflächen mit Ruf-, Sicht- und Flugverbindungen zu bestehenden Teillebensräumen in einem Ausmaß von insgesamt 200 ha zeitgerecht, d.h. nach folgendem Zeitplan, zur Verfügung zu stellen und dauerhaft zu schützen:

2018: 50 ha

2019: 25 ha

2020 bis 2044: jeweils 5 ha/Jahr

2045 bis 2047: Zweiteingriffe sind zeitlich so zu organisieren, dass die Funktionalität des Lebensraums für Auerwild erhalten bleibt. Der Zeitplan für die Zweiteingriffe muss nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten von der ökologischen Bauaufsicht bestimmt werden.

494) Dieser Plan für Ersatzflächen ist strikt einzuhalten, auch wenn es zu einer Verzögerung der Genehmigung des Projektes kommen sollte. Zu errichtende Zäune müssen so verblendet werden, dass sie keine Kollisionsgefahr für Raufußhühner darstellen können.

495) In den nunmehr auf 200 ha angewachsenen effektiven Ersatzflächen dürfen keine weiteren Forststraßen mehr gebaut werden.

496) Mit Ausnahme des Zeitraumes der Grundbeschneiung (November - Jänner) sind die Beschneiungen in der Zeit zwischen Betriebsschluss am Nachmittag und einer Stunde nach Sonnenuntergang sowie einer Stunde vor Sonnenaufgang und Betriebsbeginn am Vormittag nicht zulässig.

497) Es ist Sorge zu tragen, dass pünktlich mit 10.04. alle Hangpräparationen mit Reduktion der Schneehöhe erledigt sind sowie alle Maßnahmen zur Lenkung der Touristen bereits greifen.

498) Die Anlage 1 darf nach Fertigstellung nicht im Sommer genutzt werden.

499) Schlägerungen für Baumaßnahmen dürfen im Waldbereich erst nach den Vorgaben des Bauzeitplans vom 1.12.2010 erfolgen.

500) Der Bejagungsdruck auf Schalenwild muss im Bereich der Ersatzflächen mittels Schwerpunktbejagung deutlich forciert werden.

501) Die geplanten Ersatzaufforstungen im Waldgrenzbereich sind "Birkhuhn-gerecht" durchzuführen.

502) Die Beschallung im Bereich der Liftstützen (Musikberieselung) und an Stationsgebäuden sowie Schihütten, aber auch Beleuchtungen der Lift- und Abfahrtstrassen (Beschneiung, allfälliger Nachtbetrieb, allfällige Rodelbahn etc.) hat zu unterbleiben.

503) Sobald geeignete Maßnahmen (Sichtmarken) zur Markierung der Seile als Kollisionsschutz für Raufußhühner technisch realisierbar sind, sind die Anlagen auch nach Projektrealisierung mit diesen nachzurüsten. Die ökologische Bauaufsicht hat die Realisierbarkeit dieser Nachrüstung festzustellen und einzufordern."

5 Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das VwG in den Entscheidungsgründen unter der Überschrift "Naturschutz und Wildökologie" zunächst eine zusammenfassende Beurteilung des Vorhabens aus fachlicher Sicht, auf Basis aller projektimmanenten Maßnahmen. Die Auswirkungen des Vorhabens für das Fachgebiet "Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Landschaft" und das Fachgebiet "Wildökologie/Jagdwirtschaft" seien - übereinstimmend mit den fachbezogenen Beurteilungen - als merklich nachteilig (Kategorie d) einzustufen, vorausgesetzt sämtliche eingriffsmindernden Maßnahmen, CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures) und Ersatzmaßnahmen würden vollständig, fachgerecht und fristgerecht umgesetzt werden. Für den Bereich Wildökologie/Jagdwirtschaft sei darauf Bedacht genommen worden, dass unvermeidbare Beeinträchtigungen der Natur so gering wie möglich gehalten und weitgehend durch anderweitige Maßnahmen ausgeglichen werden. So sei ein Konzept

projektimmanenter Minderungsmaßnahmen (CEF- und Ersatzflächen) erstellt worden, welches in der Lage sei, die Eingriffe in den Lebensraum auf ein erträgliches Maß zu reduzieren. Die Eingriffe des gegenständlichen Projekts in den Lebensraum des Auerwildes, des Birkwildes und des Alpenschneehuhns (Raufußhuhnarten) seien zwar kritisch, der Erhaltungszustand der jeweiligen Gesamtpopulation auf den P Gbergen würde aber nicht gefährdet. 6 Zu den betroffenen öffentlichen naturschutzfachlichen Interessen stellte das VwG fest, dass für den Fachbereich Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Landschaft kein Europaschutzgebiet vorliege und eine erhebliche Beeinträchtigung prioritärer natürlicher Lebensräume nicht zu erwarten sei. Im Maßnahmengebiet kämen weder Pflanzenarten des Anhangs II noch des Anhangs IV der FFH-Richtlinie vor, ferner auch keine prioritären Tierarten im Sinne dieser Richtlinie. Es würde zu Eingriffen in Lebensräume und Lebensgemeinschaften kommen, nämlich in 26 nach der amtlichen Salzburger Biotopkartierung kartierte Biotope als auch in 25 geschützte, jedoch nicht biotopkartierte Lebensräume. Die Eingriffe würden zahlreiche Pflanzen- und Tierarten sowie deren Lebensräume und Lebensgemeinschaften betreffen. So käme es zu Eingriffen in den Lebensraum des Auer- und Birkwildes sowie des Alpenschneehuhns, und zwar sowohl durch den Bau als auch durch den Betrieb der geplanten Anlagen, durch die Störung der Biotopvernetzung und die erhöhte Kollisionsgefahr der Raufußhühner mit Liftmasten bzw. mit Seilen. Hinsichtlich des Bereichs Wildökologie/Jagdwirtschaft seien diese Eingriffe in die Lebensräume zwar kritisch zu beurteilen, doch werde der Erhaltungszustand der jeweiligen Gesamtpopulation auf den P Gbergen durch das Projekt nicht gefährdet. Die vorgesehenen CEF-Maßnahmen seien konfliktmindernde und funktionserhaltende Maßnahmen, die die kontinuierliche Funktionsfähigkeit einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte gewährleisten sollten. Sie müssten zu Beginn der Realisierung des Vorhabens vollständig, frist- und fachgerecht umgesetzt worden sein. Zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der projektimmanenten Minderungsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen und andere Ersatzmaßnahmen) sei ein neuer Bauzeitplan vereinbart worden, der den Kernbereich der Teilpopulation des Auerwildes am H Berg für 3-4 Jahre unberührt belasse. Mit den Maßnahmen betreffend Ersatzflächen könnten die negativen Auswirkungen der Eingriffe in einem wesentlichen Ausmaß ausgeglichen werden. Im Kernbereich der Auerwildteilpopulation am H Berg müsse ein entsprechender Ausgleich bereits vor Baubeginn gewährleistet sein. Die zusätzlichen Maßnahmen auf weiteren 150 ha, die im Laufe der folgenden Jahre "Auerwild-gerecht" gestaltet werden sollten, würden ihren Teil dazu beitragen, dass die ökologische Funktionalität ständig verbessert werde. Die Ersatzflächen im Ausmaß von insgesamt 200 ha seien gegenüber dem Lebensraumverlust großzügig ausgelegt und angemessen. 7 Weiters stellte das VwG für den Bereich Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Landschaft fest, dass es durch die Vorhabensrealisierung zum Verlust einzelner Tiere kommen könne. Durch die geplanten eingriffsmindernden Maßnahmen (z.B. zeitliche und räumliche Bauzeitbeschränkungen, Absperrungen, Umsiedlungen etc.) und durch die vorgeschriebenen Auflagen könne das Tötungsrisiko für die Individuen der verschiedenen Arten vermindert werden, sodass davon auszugehen sei, dass das Tötungsrisiko bei den meisten Arten (Vögel, Amphibien, Reptilien, Fledermäuse) nicht über jenes hinausgehe, welchem die Exemplare im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens unterlägen. Kritisch sei die Situation hingegen für einige Libellenarten, deren Entwicklungszyklus mehrere Jahre dauere und in Gewässern stattfinde, wobei die Tiere nur zum Teil gefangen und umgesiedelt werden könnten. Individuenverluste seien hier zu erwarten. Da es sich bei den meisten Libellenarten aber um in vergleichbaren Lebensräumen relativ weit verbreitete Arten handle und auch von den beiden Rote-Listen-Arten individuenstarke Populationen im Umfeld vorkämen, könne davon ausgegangen werden, dass der Bestand im Gesamtraum längerfristig erhalten bleibe, sofern geeignete Minderungsmaßnahmen getroffen würden. Auch im Fachbereich der Wildökologie/Jagdwirtschaft könne es durch die Vorhabensrealisierung durch die Eingriffe in den Lebensraum des Auer- und Birkwildes sowie des Alpenschneehuhns zum Verlust einzelner Tiere kommen. Dies sowohl durch den Bau und durch den Betrieb der geplanten Anlagen (indirekter Lebensraumverlust durch Lärm, verursacht durch Schibetrieb, Pistenpräparationen, Betrieb/Wartung der Beschneiungsanlagen) als auch durch die Störung der Biotopvernetzung sowie durch die erhöhte Kollisionsgefahr der Raufußhühner mit Liftmasten bzw. Seilen. Das Risiko der Tötung werde sich allerdings dadurch in Summe nicht in signifikanter Weise erhöhen. Der Erhaltungszustand der jeweiligen Gesamtpopulation auf den P Gbergen sei durch das Projekt nicht gefährdet. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass es durch das geplante Vorhaben zu einer Störung geschützter Tierarten komme. Im Hinblick auf Vögel sei diesbezüglich festzustellen, dass sich Beunruhigungen durch Lärm, vermehrten Verkehr etc. auf störungsempfindlichere Spezies auswirken würden, welche vermutlich lokal oder regional ausweichen würden. Durch die Baumaßnahmen komme es zur Beunruhigung weiterer Tierarten wie z.B. Amphibien und Reptilien. Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen der Arten werde sich jedoch nicht verschlechtern, dieser sei im Vorhabensraum sichergestellt. Auch werde festgestellt, dass es durch die geplanten Maßnahmen zur Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Arten kommen werde. Allerdings könne dies durch räumliche Befristungen und Begrenzungen weitgehend vermieden werden, sodass die ökologische Funktionsfähigkeit weiterhin gegeben sei. Zudem gäbe es für die naturschutzrelevanten Bereiche keine weniger beeinträchtigende Alternativlösung.projektimmanenter Minderungsmaßnahmen (CEF- und Ersatzflächen) erstellt worden, welches in der Lage sei, die Eingriffe in den Lebensraum auf ein erträgliches Maß zu reduzieren. Die Eingriffe des gegenständlichen Projekts in den Lebensraum des Auerwildes, des Birkwildes und des Alpenschneehuhns (Raufußhuhnarten) seien zwar kritisch, der Erhaltungszustand der jeweiligen Gesamtpopulation auf den P Gbergen würde aber nicht gefährdet. 6 Zu den betroffenen öffentlichen naturschutzfachlichen Interessen stellte das VwG fest, dass für den Fachbereich Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Landschaft kein Europaschutzgebiet vorliege und eine erhebliche Beeinträchtigung prioritärer natürlicher Lebensräume nicht zu erwarten sei. Im Maßnahmengebiet kämen weder Pflanzenarten des Anhangs römisch zwei noch des Anhangs römisch vier der FFH-Richtlinie vor, ferner auch keine prioritären Tierarten im Sinne dieser Richtlinie. Es würde zu Eingriffen in Lebensräume und Lebensgemeinschaften kommen, nämlich in 26 nach der amtlichen Salzburger Biotopkartierung kartierte Biotope als auch in 25 geschützte, jedoch nicht biotopkartierte Lebensräume. Die Eingriffe würden zahlreiche Pflanzen- und Tierarten sowie deren Lebensräume und Lebensgemeinschaften betreffen. So käme es zu Eingriffen in den Lebensraum des Auer- und Birkwildes sowie des Alpenschneehuhns, und zwar sowohl durch den Bau als auch durch den Betrieb der geplanten Anlagen, durch die Störung der Biotopvernetzung und die erhöhte Kollisionsgefahr der Raufußhühner mit Liftmasten bzw. mit Seilen. Hinsichtlich des Bereichs Wildökologie/Jagdwirtschaft seien diese Eingriffe in die Lebensräume zwar kritisch zu beurteilen, doch werde der Erhaltungszustand der jeweiligen Gesamtpopulation auf den P Gbergen durch das Projekt nicht gefährdet. Die vorgesehenen CEF-Maßnahmen seien konfliktmindernde und funktionserhaltende Maßnahmen, die die kontinuierliche Funktionsfähigkeit einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte gewährleisten sollten. Sie müssten zu Beginn der Realisierung des Vorhabens vollständig, frist- und fachgerecht umgesetzt worden sein. Zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der projektimmanenten Minderungsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen und andere Ersatzmaßnahmen) sei ein neuer Bauzeitplan vereinbart worden, der den Kernbereich der Teilpopulation des Auerwildes am H Berg für 3-4 Jahre unberührt belasse. Mit den Maßnahmen betreffend Ersatzflächen könnten die negativen Auswirkungen der Eingriffe in einem wesentlichen Ausmaß ausgeglichen werden. Im Kernbereich der Auerwildteilpopulation am H Berg müsse ein entsprechender Ausgleich bereits vor Baubeginn gewährleistet sein. Die zusätzlichen Maßnahmen auf weiteren 150 ha, die im Laufe der folgenden Jahre "Auerwild-gerecht" gestaltet werden sollten, würden ihren Teil dazu beitragen, dass die ökologische Funktionalität ständig verbessert werde. Die Ersatzflächen im Ausmaß von insgesamt 200 ha seien gegenüber dem Lebensraumverlust großzügig ausgelegt und angemessen. 7 Weiters stellte das VwG für den Bereich Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Landschaft fest, dass es durch die Vorhabensrealisierung zum Verlust einzelner Tiere kommen könne. Durch die geplanten eingriffsmindernden Maßnahmen (z.B. zeitliche und räumliche Bauzeitbeschränkungen, Absperrungen, Umsiedlungen etc.) und durch die vorgeschriebenen Auflagen könne das Tötungsrisiko für die Individuen der verschiedenen Arten vermindert werden, sodass davon auszugehen sei, dass das Tötungsrisiko bei den meisten Arten (Vögel, Amphibien, Reptilien, Fledermäuse) nicht über jenes hinausgehe, welchem die Exemplare im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens unterlägen. Kritisch sei die Situation hingegen für einige Libellenarten, deren Entwicklungszyklus mehrere Jahre dauere und in Gewässern stattfinde, wobei die Tiere nur zum Teil gefangen und umgesiedelt werden könnten. Individuenverluste seien hier zu erwarten. Da es sich bei den meisten Libellenarten aber um in vergleichbaren Lebensräumen relativ weit verbreitete Arten handle und auch von den beiden Rote-Listen-Arten individuenstarke Populationen im Umfeld vorkämen, könne davon ausgegangen werden, dass der Bestand im Gesamtraum längerfristig erhalten bleibe, sofern geeignete Minderungsmaßnahmen getroffen würden. Auch im Fachbereich der Wildökologie/Jagdwirtschaft könne es durch die Vorhabensrealisierung durch die Eingriffe in den Lebensraum des Auer- und Birkwildes sowie des Alpenschneehuhns zum Verlust einzelner Tiere kommen. Dies sowohl durch den Bau und durch den Betrieb der geplanten Anlagen (indirekter Lebensraumverlust durch Lärm, verursacht durch Schibetrieb, Pistenpräparationen, Betrieb/Wartung der Beschneiungsanlagen) als auch durch die Störung der Biotopvernetzung sowie durch die erhöhte Kollisionsgefahr der Raufußhühner mit Liftmasten bzw. Seilen. Das Risiko der Tötung werde sich allerdings dadurch in Summe nicht in signifikanter Weise erhöhen. Der Erhaltungszustand der jeweiligen Gesamtpopulation auf den P Gbergen sei durch das Projekt nicht gefährdet. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass es durch das geplante Vorhaben zu einer Störung geschützter Tierarten komme. Im Hinblick auf Vögel sei diesbezüglich festzustellen, dass sich Beunruhigungen durch Lärm, vermehrten Verkehr etc. auf störungsempfindlichere Spezies auswirken würden, welche vermutlich lokal oder regional ausweichen würden. Durch die Baumaßnahmen komme es zur Beunruhigung weiterer Tierarten wie z.B. Amphibien und Reptilien. Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen der Arten werde sich jedoch nicht verschlechtern, dieser sei im Vorhabensraum sichergestellt. Auch werde festgestellt, dass es durch die geplanten Maßnahmen zur Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Arten kommen werde. Allerdings könne dies durch räumliche Befristungen und Begrenzungen weitgehend vermieden werden, sodass die ökologische Funktionsfähigkeit weiterhin gegeben sei. Zudem gäbe es für die naturschutzrelevanten Bereiche keine weniger beeinträchtigende Alternativlösung.

8 Bezüglich der Beurteilung des Vorliegens besonders wichtiger öffentlicher Interessen iSd Salzburger Naturschutzgesetzes (Sbg. NSchG) führte das VwG aus, dass das öffentliche Interesse aus Sicht des P Tourismus als extrem hoch für die regionale Entwicklung zu bewerten sei. Die stagnierende Entwicklung des Wintertourismus vor allem im Bereich des Tourismusverbandes Pdorf/N

und Z bestätige, dass eine im öffentlichen Interesse gelegene, wesentliche Qualitätsverbesserung in der Region unabdingbar sei, um im immer härter werdenden Wettbewerb der Wintersportregion im Wintertourismus bestehen zu können. Diese Qualitätsverbesserung könne durch die Erweiterung des Schigebiets der Shöhe verbunden mit einer direkten Aufstiegshilfe aus Pdorf erfolgen. Die Größe eines Schigebiets sei maßgeblich für Erfolg und Wettbewerbsfähigkeit im Wintertourismus und eine Qualitätsverbesserung daher unumgänglich, um im härter werdenden Wettbewerb bestehen zu können. Die Erweiterung der Pistenlänge bzw. Pistenfläche von derzeit nur 138 km in der Schiregion Z/K durch die Realisierung des Projekts helfe, den Gästewünschen zu entsprechen. Durch das Erweiterungsvorhaben werde auch die Mischung der Schwierigkeitsgrade der Pisten an den optimal erkannten "Pistenmix" (10-15 % schwere Pisten) angeglichen und eine deutliche Entlastung und Qualitätsverbesserung erreicht. Die Vergrößerung des Schigebiets der Shöhe sei notwendig, um die Mängel der Größe, Qualität in der Pistenvielfalt und Überlastung der Pisten zu beseitigen. Ohne Erweiterung des Schigebiets sei für den gesamten Wintertourismus der Region ein ständiger Bedeutungsverlust und ein beständiger Rückgang der Tourismusintensität und der Zahl der Beschäftigten im Tourismus zu prognostizieren. Auch ein allfällig früheres Saisonende der Piste 1 könne in keiner Weise die Attraktivität des Gesamtvorhabens aus touristischer bzw. gesamtwirtschaftlicher Sicht mindern. Es bedürfe der Vorhabensrealisierung, um im Wintertourismus die Leitposition des Z Zentralraums zu erhalten und überdies der Tourismusregion Pdorf/N eine positive touristische Entwicklung zu ermöglichen. Zwar bedeute die Vorhabensrealisierung eine gewisse Beeinträchtigung für Wanderer und Radfahrer, soweit sie am "sanften Tourismus" interessiert seien. Diese sei aber nicht relevant, weil nicht zu befürchten sei, dass dadurch Besucher- oder Nächtigungsrückgänge in der Tourismusregion Pdorf/N verursacht würden. Neben der Darstellung der volkswirtschaftlichen Analyse, wonach die Ermittlung der Wertschöpfung des Projekts eine zusätzliche Beschäftigungswirkung von ca. 230 vollzeitäquivalenten Arbeitsplätzen in Z, Pdorf und der näheren Umgebung ergeben habe, stellte das VwG fest, dass durch das Projekt die unzureichende Verkehrssituation am Knoten B, welche nachteilige Auswirkungen auf den Tourismus habe und eine schwere Belastung für die wirtschaftliche Tätigkeit der Unternehmen im Stal darstelle, entschärft und verbessert werden könne.

9 Bezugnehmend auf das im Verfahren vor dem VwG erstatteten Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, dass bereits mit dem Projekt V, welchem bereits Genehmigungen zur Umsetzung erteilt worden seien, ein Anschluss an das größte Skigebiet Österreichs erfolgt sei, hielt das VwG fest, dass die Verbindung nach V zwar für die Hochalpenpisten der Shöhe eine zusätzliche Abfahrt bringe, aber nicht oder nur partiell die von den Gästen verlangte, dringend nötige Entlastung der Hochalpenpisten. Partiell werde nach der Fertigstellung der Liftverbindung zum Schigebiet S-H-L insoweit eine gewisse Entlastung möglich sein, als Schifahrer leichter und direkt in das Schigebiet S-H-L ausweichen könnten. Die Talabfahrt nach V könne nicht als Variante der nötigen Erweiterung des Hochalpenpistenangebots für den Schilauf im S-Schigebiet gesehen werden, sondern nur als Verbindungsfahrt zum Schigebiet S/H. Es bleibe als Variante daher nur die Nullvariante (d.h. die Vor- und Nachteile bei Unterbleiben des gegenständlichen Vorhabens) zur Beurteilung. Auch für die Lage der Talstation bzw. einer anderen Trassenführung der Hbahn sei nur die Nullvariante als Variante möglich, die eingereichte Variante könne daher als bestmögliche Variante zur Erreichung der touristischen Ziele aus gesamtwirtschaftlicher Sicht eingestuft werden. Ohne die Projektrealisierung könnte das Schiangebot nicht an jene Durchschnittsgröße herangeführt werden, die derzeit bei international wettbewerbsfähigen Schigebieten gegeben sei, die Nachteile im Pistenmix könnten nicht ausgeglichen werden, die überlangen Wartezeiten bei den Liftanlagen könnten nicht beseitigt werden, die Entwicklung der Übernachtungszahlen in Z/K Pdorf/N würde weiter unterdurchschnittlich, stagnieren bzw. rückläufig sein, die im Regionalprogramm P zur Verbesserung der Qualität und Wettbewerbsfähigkeit vorgesehene Verbindung und Vernetzung der Schigebiete K und M mit der Shöhe könnte nicht realisiert werden. 10 B.b. In rechtlicher Hinsicht führt das VwG aus, dass die Einstufung der Auswirkungen des Projekts im Fachbereich Naturschutz als "merklich nachteilig (d)" im UV-GA (Umweltverträglichkeitsgutachten) bedeute, dass das Vorhaben nur nach einer Interessensabwägung gemäß § 3a Abs. 2 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (Sbg. NSchG) bzw. in Anwendung der Ausgleichsregelung des § 51 Sbg NSchG genehmigt werden könne. Auch die Gesamtbewertung nach § 17 Abs. 5 UVP-G könne das Ergebnis nach den anzuwendenden Naturschutzgesetzen nur dann anders bewerten, wenn im Verfahren zusätzliche Aspekte bekannt würden, die im Rahmen der Anwendung der materienrechtlichen Bestimmungen gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 nicht abgedeckt wären. Selbst bei einer Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die naturschutzrechtlich zu schützenden Rechtsgüter mit "bedeutend nachteilig" dürfe auf Basis des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 keine Abweisung des Vorhabens erfolgen, weil das Sbg. NSchG eben die Möglichkeiten der Interessenabwägung (§ 3a leg. cit.) und der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen enthalte (§ 51 leg. cit.). 11 Die durch die einzelnen Maßnahmen des Gesamtvorhabens bewirkten Eingriffe in geschützte Lebensräume (Moore, Quellfluren, Fließgewässer etc.) seien gemäß § 24 Sbg. NSchG bewilligungspflichtig. Gemäß § 24 Abs. 5 Sbg. NSchG sei eine Ausnahmebewilligung zufolge Abs. 3 leg. cit. dann zu erteilen, wenn die geplanten Maßnahmen nur unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart oder ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes oder auf Teile desselben, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt oder den Wert der Landschaft für die Erholung bewirken könnten oder die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Sbg. NSchG zuträfen. Eine solche Bewilligung ersetze auch alle anderen naturschutzbehördlichen Bewilligungen auf Grund dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die dasselbe Vorhaben beträfen, wobei jedoch allfällige weitergehende Anforderungen nach diesen Bestimmungen im Verfahren wahrzunehmen seien. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Sbg. NSchG seien auch zusätzlich die Bestimmungen des Pflanzen- und Tierartenschutzes der §§ 29 ff Sbg. NSchG und der hiezu ergangenen Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung zu prüfen. Es könne im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass es zu mehr als unbedeutend abträglichen Auswirkungen iSd § 24 Sbg. NSchG komme. Die fachlich eindeutigen Aussagen würden eine Ausnahmebewilligung gemäß § 24 Abs. 5 Sbg. NSchG unmöglich machen. Hinsichtlich der Pflanzen- und Tierschutzbestimmungen sei darauf hinzuweisen, dass das geplante Vorhaben eine Vielzahl von unionsrechtlich als auch national geschützter Tierarten betreffe (wie z.B. Vogelarten). § 31 Abs. 2 Sbg. NSchG (idF LGBl. Nr. 106/2013) regle den besonderen Schutz frei lebender geschützter Tiere und bestimme, dass diese weder mutwillig beunruhigt, noch verfolgt, gefangen, getötet, in lebendem oder totem Zustand entgeltlich oder unentgeltlich erworben, verwahrt, übertragen, befördert oder feilgeboten werden dürften. Ähnlich wie im Salzburger Jagdgesetz 1993 (JG) werde seitens des Gesetzgebers ausdrücklich eine gewisse Vorsatzform gefordert, wenn er eine mutwillige Tatbegehung verlange. Durch diese Bestimmungen würden die sich aus den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 lit. a FFH-RL (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, FFH-RL) sowie des Art. 5 lit. a der Vogelschutzrichtlinie (Vogelschutz-RL) ergebenden Verpflichtungen umgesetzt. Hinsichtlich der Beunruhigung seien seitens des Gesetzgebers ähnlich wie im Salzburger Jagdgesetz ausdrücklich gewisse Vorsatzformen gefordert, wenn eine mutwillige Tatbegehung verlangt werde. Daraus lasse sich ableiten, dass nicht jede Störung eines Individuums das genannte Verbot auslöse, sondern nur eine solche Störung, die die Art in ihrem Fortbestand bzw. die für das Überleben der Arten notwendigen Verhaltensweisen (z.B. Brüten) erheblich beeinträchtige. Es gehe daher beim durch Art. 12 Abs. 1 lit. b. FFH-RL bzw. Art. 5 lit. d Vogelschutz-RL normierten Verbot um die Störung der Art. Es seien nur solche Eingriffe zu unterbinden, die sich im Hinblick auf die Ziele des Artenschutzes erheblich auswirkten. Es müsse sich daher um eine Störung einer signifikanten Anzahl von Exemplaren handeln, sodass der Erhaltungszustand beeinträchtigt werden könne. Der Erhaltungszustand einer Art sei definiert in Art. 1 lit. e FFH-RL als die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Population der betreffenden Arten auswirken könnten. Kompensationsmaßnahmen, die - wie hier - zur Wahrung des derzeitigen Erhaltungszustandes der Population der betroffenen Art getroffen würden (wie z.B. Ersatzhabitate), könnten die jeweiligen negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die geschützte Art vollumfänglich kompensieren. Bezüglich der betroffenen Tierarten, insbesondere Vogelarten, sei vom befassten Amtssachverständigen (Wildökologie und Naturschutz) festgestellt worden, dass die vorgesehenen Maßnahmen dazu geeignet seien, die Population der jeweils betroffenen Art in einem günstigen Erhaltungszustand zu erhalten. Vor diesem Hintergrund sei der Tatbestand der "mutwilligen Beunruhigung" nicht gegeben. Zum Verbotstatbestand des Tötens von geschützten Tieren führt das VwG aus, dass dieser nicht nur den Schutz des Einzelexemplars bezwecke, sondern v.a. den Schutz der jeweiligen Tierart durch die Pflanzen- bzw. Tierartenbestimmungen. Inwieweit es durch die Tötung von einzelnen Exemplaren zu einer Gefährdung der Art kommen könne, sei von den örtlichen und zeitlichen Umständen des Einzelfalles abhängig. Dies werde von der deutschen und der europäischen Rechtsprechung bestätigt. Danach sei das Tötungsverbot dann nicht erfüllt, wenn das Vorhaben kein signifikant erhöhtes Risiko von Verlusten von Einzelexemplaren verursache, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich verbleibe, welcher vergleichbar sei mit dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art würden. Auch sei in diesem Zusammenhang auf die zahlreichen eingriffsmindernden Maßnahmen zu verweisen. Aufgrund der eindeutigen Aussagen der Sachverständigen erscheine erwiesen, dass sowohl die erhöhte Gefährdung einzelner Tierindividuen als auch der jeweiligen Tierart in ihrer Gesamtheit ausgeschlossen werden könne.9 Bezugnehmend auf das im Verfahren vor dem VwG erstatteten Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, dass bereits mit dem Projekt römisch fünf, welchem bereits Genehmigungen zur Umsetzung erteilt worden seien, ein Anschluss an das größte Skigebiet Österreichs erfolgt sei, hielt das VwG fest, dass die Verbindung nach römisch fünf zwar für die Hochalpenpisten der Shöhe eine zusätzliche Abfahrt bringe, aber nicht oder nur partiell die von den Gästen verlangte, dringend nötige Entlastung der Hochalpenpisten. Partiell werde nach der Fertigstellung der Liftverbindung zum Schigebiet S-H-L insoweit eine gewisse Entlastung möglich sein, als Schifahrer leichter und direkt in das Schigebiet S-H-L ausweichen könnten. Die Talabfahrt nach römisch fünf könne nicht als Variante der nötigen Erweiterung des Hochalpenpistenangebots für den Schilauf im S-Schigebiet gesehen werden, sondern nur als Verbindungsfahrt zum Schigebiet S/H. Es bleibe als Variante daher nur die Nullvariante (d.h. die Vor- und Nachteile bei Unterbleiben des gegenständlichen Vorhabens) zur Beurteilung. Auch für die Lage der Talstation bzw. einer anderen Trassenführung der Hbahn sei nur die Nullvariante als Variante möglich, die eingereichte Variante könne daher als bestmögliche Variante zur Erreichung der touristischen Ziele aus gesamtwirtschaftlicher Sicht eingestuft werden. Ohne die Projektrealisierung könnte das Schiangebot nicht an jene Durchschnittsgröße herangeführt werden, die derzeit bei international wettbewerbsfähigen Schigebieten gegeben sei, die Nachteile im Pistenmix könnten nicht ausgeglichen werden, die überlangen Wartezeiten bei den Liftanlagen könnten nicht beseitigt werden, die Entwicklung der Übernachtungszahlen in Z/K Pdorf/N würde weiter unterdurchschnittlich, stagnieren bzw. rückläufig sein, die im Regionalprogramm P zur Verbesserung der Qualität und Wettbewerbsfähigkeit vorgesehene Verbindung und Vernetzung der Schigebiete K und M mit der Shöhe könnte nicht realisiert werden. 10 B.b. In rechtlicher Hinsicht führt das VwG aus, dass die Einstufung der Auswirkungen des Projekts im Fachbereich Naturschutz als "merklich nachteilig (d)" im UV-GA (Umweltverträglichkeitsgutachten) bedeute, dass das Vorhaben nur nach einer Interessensabwägung gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (Sbg. NSchG) bzw. in Anwendung der Ausgleichsregelung des Paragraph 51, Sbg NSchG genehmigt werden könne. Auch die Gesamtbewertung nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G könne das Ergebnis nach den anzuwendenden Naturschutzgesetzen nur dann anders bewerten, wenn im Verfahren zusätzliche Aspekte bekannt würden, die im Rahmen der Anwendung der materienrechtlichen Bestimmungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 nicht abgedeckt wären. Selbst bei einer Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die naturschutzrechtlich zu schützenden Rechtsgüter mit "bedeutend nachteilig" dürfe auf Basis des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 keine Abweisung des Vorhabens erfolgen, weil das Sbg. NSchG eben die Möglichkeiten der Interessenabwägung (Paragraph 3 a, leg. cit.) und der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen enthalte (Paragraph 51, leg. cit.). 11 Die durch die einzelnen Maßnahmen des Gesamtvorhabens bewirkten Eingriffe in geschützte Lebensräume (Moore, Quellfluren, Fließgewässer etc.) seien gemäß Paragraph 24, Sbg. NSchG bewilligungspflichtig. Gemäß Paragraph 24, Absatz 5, Sbg. NSchG sei eine Ausnahmebewilligung zufolge Absatz 3, leg. cit. dann zu erteilen, wenn die geplanten Maßnahmen nur unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart oder ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes oder auf Teile desselben, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt oder den Wert der Landschaft für die Erholung bewirken könnten oder die Voraussetzungen des Paragraph 3 a, Absatz 2, Sbg. NSchG zuträfen. Eine solche Bewilligung ersetze auch alle anderen naturschutzbehördlichen Bewilligungen auf Grund dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die dasselbe Vorhaben beträfen, wobei jedoch allfällige weitergehende Anforderungen nach diesen Bestimmungen im Verfahren wahrzunehmen seien. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 24, Sbg. NSchG seien auch zusätzlich die Bestimmungen des Pflanzen- und Tierartenschutzes der Paragraphen 29, ff Sbg. NSchG und der hiezu ergangenen Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung zu prüfen. Es könne im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass es zu mehr als unbedeutend abträglichen Auswirkungen iSd Paragraph 24, Sbg. NSchG komme. Die fachlich eindeutigen Aussagen würden eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 24, Absatz 5, Sbg. NSchG unmöglich machen. Hinsichtlich der Pflanzen- und Tierschutzbestimmungen sei darauf hinzuweisen, dass das geplante Vorhaben eine Vielzahl von unionsrechtlich als auch national geschützter Tierarten betreffe (wie z.B. Vogelarten). Paragraph 31, Absatz 2, Sbg. NSchG in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2013,) regle den besonderen Schutz frei lebender geschützter Tiere und bestimme, dass diese weder mutwillig beunruhigt, noch verfolgt, gefangen, getötet, in lebendem oder totem Zustand entgeltlich oder unentgeltlich erworben, verwahrt, übertragen, befördert oder feilgeboten werden dürften. Ähnlich wie im Salzburger Jagdgesetz 1993 (JG) werde seitens des Gesetzgebers ausdrücklich eine gewisse Vorsatzform gefordert, wenn er eine mutwillige Tatbegehung verlange. Durch diese Bestimmungen würden die sich aus den unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, FFH-RL (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, FFH-RL) sowie des Artikel 5, Litera a, der Vogelschutzrichtlinie (Vogelschutz-RL) ergebenden Verpflichtungen umgesetzt. Hinsichtlich der Beunruhigung seien seitens des Gesetzgebers ähnlich wie im Salzburger Jagdgesetz ausdrücklich gewisse Vorsatzformen gefordert, wenn eine mutwillige Tatbegehung verlangt werde. Daraus lasse sich ableiten, dass nicht jede Störung eines Individuums das genannte Verbot auslöse, sondern nur eine solche Störung, die die Art in ihrem Fortbestand bzw. die für das Überleben der Arten notwendigen Verhaltensweisen (z.B. Brüten) erheblich beeinträchtige. Es gehe daher beim durch Artikel 12, Absatz eins, Litera b, FFH-RL bzw. Artikel 5, Litera d, Vogelschutz-RL normierten Verbot um die Störung der "Art". Es seien nur solche Eingriffe zu unterbinden, die sich im Hinblick auf die Ziele des Artenschutzes erheblich auswirkten. Es müsse sich daher um eine Störung einer signifikanten Anzahl von Exemplaren handeln, sodass der Erhaltungszustand beeinträchtigt werden könne. Der Erhaltungszustand einer Art sei definiert in Artikel eins, Litera e, FFH-RL als die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Population der betreffenden Arten auswirken könnten. Kompensationsmaßnahmen, die - wie hier - zur Wahrung des derzeitigen Erhaltungszustandes der Population der betroffenen Art getroffen würden (wie z.B. Ersatzhabitate), könnten die jeweiligen negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die geschützte Art vollumfänglich kompensieren. Bezüglich der betroffenen Tierarten, insbesondere Vogelarten, sei vom befassten Amtssachverständigen (Wildökologie und Naturschutz) festgestellt worden, dass die vorgesehenen Maßnahmen dazu geeignet seien, die Population der jeweils betroffenen Art in einem günstigen Erhaltungszustand zu erhalten. Vor diesem Hintergrund sei der Tatbestand der "mutwilligen Beunruhigung" nicht gegeben. Zum Verbotstatbestand des Tötens von geschützten Tieren führt das VwG aus, dass dieser nicht nur den Schutz des Einzelexemplars bezwecke, sondern v.a. den Schutz der jeweiligen Tierart durch die Pflanzen- bzw. Tierartenbestimmungen. Inwieweit es durch die Tötung von einzelnen Exemplaren zu einer Gefährdung der Art kommen könne, sei von den örtlichen und zeitlichen Umständen des Einzelfalles abhängig. Dies werde von der deutschen und der europäischen Rechtsprechung bestätigt. Danach sei das Tötungsverbot dann nicht erfüllt, wenn das Vorhaben kein signifikant erhöhtes Risiko von Verlusten von Einzelexemplaren verursache, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich verbleibe, welcher vergleichbar sei mit dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art würden. Auch sei in diesem Zusammenhang auf die zahlreichen eingriffsmindernden Maßnahmen zu verweisen. Aufgrund der eindeutigen Aussagen der Sachverständigen erscheine erwiesen, dass sowohl die erhöhte Gefährdung einzelner Tierindividuen als auch der jeweiligen Tierart in ihrer Gesamtheit ausgeschlossen werden könne.

12 Aufgrund des von den Projektwerberinnen gestellten Antrags auf Bewilligung im Wege einer Interessensabwägung gemäß § 3a Sbg. NSchG seien die öffentlichen Interessen am Naturschutz den geltend gemachten öffentlichen Interessen gegenüberzustellen. 13 Nach der naturschutzbezogenen Beschreibung des Projektgebiets kommt das VwG zur Schlussfolgerung, dass durch das gegenständliche Vorhaben eine massive Beeinträchtigung der Schutzgüter des § 24 Abs. 5 Sbg. NSchG, nämlich der ökologischen Verhältnisse des Lebensraums oder von Teilen desselben, des Naturhaushalts, des Charakters der Landschaft und des Landschaftsbildes, gegeben sei. Unter Berücksichtigung des hohen Wertes des betroffenen Landschaftsraumes sei das öffentliche Interesse des Naturschutzes an der Erhaltung als sehr hoch einzustufen.12 Aufgrund des von den Projektwerberinnen gestellten Antrags auf Bewilligung im Wege einer Interessensabwägung gemäß Paragraph 3 a, Sbg. NSchG seien die öffentlichen Interessen am Naturschutz den geltend gemachten öffentlichen Interessen gegenüberzustellen. 13 Nach der naturschutzbezogenen Beschreibung des Projektgebiets kommt das VwG zur Schlussfolgerung, dass durch das gegenständliche Vorhaben eine massive Beeinträchtigung der Schutzgüter des Paragraph 24, Absatz 5, Sbg. NSchG, nämlich der ökologischen Verhältnisse des Lebensraums oder von Teilen desselben, des Naturhaushalts, des Charakters der Landschaft und des Landschaftsbildes, gegeben sei. Unter Berücksichtigung des hohen Wertes des betroffenen Landschaftsraumes sei das öffentliche Interesse des Naturschutzes an der Erhaltung als sehr hoch einzustufen.

14 Diesem öffentlichen Interesse am Naturschutz seien nunmehr die seitens der Projektwerberinnen geltend gemachten öffentlichen Interessen Wintersport/Tourismus, Verbesserung der Verkehrssituation, Effekte aus Sicht der Volks- und Regionalwirtschaft sowie des Arbeitsmarktes und überörtliche und örtliche Raumplanung, gegenüberzustellen. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses Wintersport/Tourismus führt das VwG neben den im Wesentlichen schon in den Feststellungen getroffenen Aussagen aus, dass das Projekt nach Ansicht des Gutachters aus schisportlicher und schitechnischer Sicht in einem entscheidenden Ausmaß zum Nutzen der Allgemeinheit beitrage. Weiters seien 26 % des Regionalprodukts auf den Wintersporttourismus zurückzuführen, wobei das Schigebiet Shöhe und die Schigebiete in K die zentralen Leistungsträger der Region seien. Entgegen der Gesamtentwicklung im Bundesland Salzburg bleibe der Zuwachs der Übernachtungen im Wintertourismus in der Region Z/K/Pdorf deutlich zurück. Die Sbahn sei für den Tourismus der Region, vor allem für die Gemeinden Z und Pdorf, ein unverzichtbarer Leitbetrieb im Wintertourismus, der den Gästen ein entsprechendes Wintersportangebot biete. Seine dauerhafte Existenzsicherung sei aus den angeführten Qualitätsmängeln nicht gegeben, wodurch entsprechende Konsequenzen für die Region entstünden. Um den Leitbetrieb der Sbahn nach zeitgemäßen Anforderungen im alpinen und internationalen Tourismus führen zu können und damit wettbewerbsfähig zu bleiben, sei die Beseitigung der Mängel notwendig. Dies könne nur durch das gegenständliche Vorhaben verwirklicht werden. Weiters bestehe ein besonders hohes öffentliches Interesse am gegenständlichen Projekt, weil es zu einer Verbesserung der Verkehrssituation komme. Durch die geplante direkte Aufstiegshilfe aus Pdorf komme es zur verkehrsmäßigen Entlastung des Ortsteils Schdorf bzw. des Knotens B und damit zur Erleichterung des Verkehrs in den O. Die unzureichende Verkehrssituation habe nachteilige Auswirkungen auf den Tourismus und stelle eine schwere Belastung für Unternehmen im Stal dar. Weiters führt das VwG aus, dass das Projekt auch aufgrund volks- und regionalwirtschaftlicher Effekte von besonderem öffentlichem Interesse sei. Der Arbeitsmarkt habe sich seit dem Jahr 2010 relativ verschlechtert, die Arbeitslosenrate von 24% im P liege über dem Landesdurchschnitt. Der Tourismus sei der zentrale Wirtschaftssektor des P, dessen Stärkung und Ausbau vorrangiges Ziel des Regionalprogrammes sei. Es sei anzunehmen, dass sich eine Beschäftigungswirkung von 230 Personen für die gesamte Wirtschaft durch die Realisierung des Projekts ergeben werde. Der Anteil der generierten heimischen Wertschöpfung bei einem Gesamtinvestitionsvolumen von 72,6 Mio. EUR betrage 80 Prozent. Neben den durch das Projekt ermöglichten Vollzeitbeschäftigungen sei für die Region ebenso wichtig, dass eine Absicherung der bestehenden Arbeitsplätze im Tourismus und den tourismusverwandten Bereichen durch Qualitätsverbesserung des Kernbetriebs Shöhe erreicht werde. Das Projekt würde die Region als eine führende Wintersportdestination im Alpenraum positionieren und sei aufgrund dieser volks- und regionalwirtschaftlichen Effekte von hohem öffentlichem Interesse. Weiters liege auch ein öffentliches Interesse der überörtlichen und örtlichen Raumplanung vor. Das derzeit geltende räumliche Entwicklungskonzept (REK) der Gemeinde Pdorf führe in seinem Kapitel "Örtliche Planung" aus, dass die Modifikation des REK den Bereich zwischen der Südhangflanke des Pdorfer Hbergs und der M Straße im Stal sowie den Talraum und die aufgehenden Hänge des Mkogels bis zur südlichen Gemeindegrenze betreffe. Hier bestehe die Möglichkeit für die Neuerrichtung von vier Aufstiegshilfen mit den dazugehörigen Schiabfahrten bzw. Schipisten samt der erforderlichen baulichen Infrastruktur und dem Parkplatz im Talstationsbereich sowie die Verbindung zwischen der Talstation und den Mbahnen. Dadurch würde sich eine zukunftsträchtige Entwicklung für die Schigebiete Shöhe, Mkogel und Khorn eröffnen, diese traditionellen Schigebiete könnten langfristig gesichert, zukunftsorientiert entwickelt und verbunden werden, durch das Gesamtprojekt werde eine wünschenswerte touristische Entwicklung ermöglicht. Nach Ansicht des Amtssachverständigen für Raumordnung und Sportstättenbau würden zukünftige Planungen in eine klar geregelte Richtung geleitet und die Erschließungsstrategie des Raumes zwischen L und K in eine klare raumordnungsfachlich und schisporttechnisch wünschenswerte Richtung gelenkt, dies sei als vorteilhaft einzustufen. Indem das Projekt somit entscheidend dazu beitrage, das regionale Standortpotential der Region Z/K/Pdorf im Wintertourismus besser zu nutzen, entspreche es den Zielvorgaben, die der Strategieplan Tourismus und das Salzburger Wirtschaftsleitbild 2003 in den Zielfeldern für den Tourismus betonten. Damit sei erwiesen, dass das gegenständliche Vorhaben der Umsetzung von örtlichen und überörtlichen Interessen diene und daher von hohem öffentlichem Interesse sei.

15 Im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung führt das VwG (wie schon angesprochen) aus, dass die betroffenen Naturschutzinteressen aufgrund der massiven Eingriffe in einen derartig hochwertigen Landschaftsraum als entsprechend hoch zu bewerten seien. Es sei jedoch darauf zu verweisen, dass das Vorhaben den Anschluss der schlecht erschlossenen Gemeinde Pdorf an den überragenden Wirtschaftszweig Wintertourismus darstelle. Dies habe einen wesentlichen Einfluss auf den regionalen Arbeitsmarkt. Bei Nichtverwirklichung des Projekts würde die Gefahr bestehen, dass der Erholungsraum Shöhe im touristischen Wettbewerb immer mehr zurückbliebe und den Anschluss an die touristische Weiterentwicklung verlieren würde. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Projekt unter anderem aufgrund seiner eingriffsmindernden Maßnahmen ein Beispiel für eine naturnahe Erschließung des Landschaftsraumes darstelle. Aufgrund dieser Umstände sei den seitens der mitbeteiligten Parteien geltend gemachten öffentlichen Interessen der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Naturschutz einzuräumen. Hinsichtlich der durchzuführenden Alternativenprüfung führt das VwG aus, dass den mitbeteiligten Parteien von der Arbeitsgruppe Schianlagen des Landes Salzburg, welcher das Vorhaben von den mitbeteiligten Parteien zur Überprüfung der Sinnhaftigkeit und Raumverträglichkeit vorgelegt wurde, mitgeteilt worden sei, dass zur geplanten Attraktivierung des Schiraums nur Alternativen in Betracht gezogen werden sollten, welche das bestehende Schigebiet Shöhe erweitern oder eine Verbindung von bestehenden Schigebieten bzw. Anbindungen von Orten im Talraum an bestehende Schigebiete darstellten. Insbesondere sei eine Anbindung von Pdorf an das Schigebiet Shöhe nahegelegt worden. Nach der positiven Stellungnahme der Arbeitsgruppe in Bezug auf die geplanten Pistenführungen seien die Pistenplanung weiter angepasst und durch die Vorschreibung zahlreicher eingriffsmindernder Maßnahmen eine Minimierung der Auswirkungen erreicht worden. Es bestehe daher aufgrund des langjährigen Planungsprozesses und der intensiven Bemühungen zur Minimierung der Eingriffe und Verbesserung der Ausführung keine die Naturschutzinteressen weniger

beeinträchtigende Alternativlösung zum gegenständlichen Vorhaben. 16 Zum Vorbringen der revisionswerbenden Parteien betreffend die Kumulierung des Vorhabens V gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 führt das VwG aus, dass das genannte Vorhaben erst nach dem gegenständlichen Vorhaben verfahrensrechtlich in Erscheinung getreten und somit für eine Kumulierung nicht mehr beachtlich sei. 17 In seiner Begründung zu Spruchpunkt II. paraphrasiert das Verwaltungsgericht im Wesentlichen den Text des Art. 133 Abs. 4 B-VG und fügt noch an, dass auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorlägen. 18 C. In der dagegen erhobenen, Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machenden Revision begehrten die revisionswerbenden Parteien die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses. Zur Zulässigkeit der Revision wurde (zusammengefasst) insbesondere geltend gemacht, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Tötungstatbeständen in § 103 Abs. 2 JG und den §§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 1 Sbg. NSchG, insbesondere zum im JG normierten Begriff der Absichtlichkeit, fehle. Das VwG habe den Begriff "gemeinschaftswidrig" ausgelegt, indem es zur Erfüllung des Tötungstatbestands eine über das Tierindividuum hinausgehende Eingriffsintensität gefordert habe. Das gegenständliche Vorhaben verstoße gegen das Tötungsverbot, da nicht auf populationsbezogene Auswirkungen auf den Erhaltungszustand abgestellt werden dürfe, sondern auf die Betroffenheit eines einzelnen Individuums einer Art. Darüber hinaus habe das VwG das Naturschutzgesetz auf dem Salzburger Jagdgesetz unterliegende Arten angewendet. Auch sei das VwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des Vorliegens besonders wichtiger öffentlicher Interessen iSd § 3a Abs 2 Sbg. NSchG abgewichen. Zum einen seien die mit dem gegenständlichen Vorhaben zu erreichenden Ziele auch mit dem Vorhaben "V" zu erreichen, wobei die Herbeiführung einer Verkehrsentlastung nicht unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen diene, zum anderen habe das VwG die Bindungswirkung des im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2014, 2012/03/0112, missachtet, indem es die keinen Vorhabensbestandteil bildende zukünftige geplante Verbindung der Schigebiete Shöhe und K in die Beurteilung des öffentlichen Interesses Raumordnung miteinbezogen habe. Weiters sei das VwG aktenwidrig von einem Verzicht der Parteien auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zur Erörterung des wildökologischen Gutachtens mit dem Sachverständigen ausgegangen. Die fehlende Möglichkeit der Anhörung sei vielmehr ausdrücklich von den revisionswerbenden Parteien in der mündlichen Verhandlung gerügt worden. 19 D. Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zulässigkeit der Revision in Frage stellten und ihre kostenpflichtige Zurück- und in eventu Abweisung beantragten. Die Salzburger Landesregierung verwies in ihrer Revisionsbeantwortung auf die rechtlichen Ausführungen und Entscheidungsgründe des gegenständlichen Erkenntnisses des VwG und beantragte die Zurück- bzw. Abweisung der Revision.beeinträchtigende Alternativlösung zum gegenständlichen Vorhaben. 16 Zum Vorbringen der revisionswerbenden Parteien betreffend die Kumulierung des Vorhabens römisch fünf gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 führt das VwG aus, dass das genannte Vorhaben erst nach dem gegenständlichen Vorhaben verfahrensrechtlich in Erscheinung getreten und somit für eine Kumulierung nicht mehr beachtlich sei. 17 In seiner Begründung zu Spruchpunkt römisch zwei. paraphrasiert das Verwaltungsgericht im Wesentlichen den Text des Artikel 133, Absatz 4, B-VG und fügt noch an, dass auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorlägen. 18 C. In der dagegen erhobenen, Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machenden Revision begehrten die revisionswerbenden Parteien die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses. Zur Zulässigkeit der Revision wurde (zusammengefasst) insbesondere geltend gemacht, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Tötungstatbeständen in Paragraph 103, Absatz 2, JG und den Paragraphen 31, Absatz 2, und 32 Absatz eins, Sbg. NSchG, insbesondere zum im JG normierten Begriff der Absichtlichkeit, fehle. Das VwG habe den Begriff "gemeinschaftswidrig" ausgelegt, indem es zur Erfüllung des Tötungstatbestands eine über das Tierindividuum hinausgehende Eingriffsintensität gefordert habe. Das gegenständliche Vorhaben verstoße gegen das Tötungsverbot, da nicht auf populationsbezogene Auswirkungen auf den Erhaltungszustand abgestellt werden dürfe, sondern auf die Betroffenheit eines einzelnen Individuums einer "Art". Darüber hinaus habe das VwG das Naturschutzgesetz auf dem Salzburger Jagdgesetz unterliegende Arten angewendet. Auch sei das VwG von der Rechtsprechung de

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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