TE Vfgh Erkenntnis 1996/10/2 B260/96

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Veröffentlicht am 02.10.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

EMRK Art5 Abs3
PersFrSchG 1988 Art4 Abs5
StPO §177 Abs2
AVG §67c

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch eine unzulässige Dauer der Anhaltung; im übrigen Ablehnung der Beschwerde eines Journalisten gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen seine Festnahme und damit verbundene Akte verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch den Unabhängigen Verwaltungssenat

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch Punkt 5. des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. Oktober 1995, womit seine Beschwerde wegen der an die erfolgte Festnahme vom 22. September 1994 um 20.10 Uhr anschließende und bis 23. September 1994 03.00 Uhr andauernde Anhaltung als unbegründet abgewiesen wurde, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird daher abgewiesen und zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer in sonstigen Rechten verletzt wurde, an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

II. Soweit sich die Beschwerde gegen die Punkte 1. bis 4. des Spruches des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. Oktober 1995 richtet, wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer ist Journalist. In der von ihm an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde behauptet er, am 22. September 1994 festgenommen und bis 23. September 1994 03.00 Uhr zu Unrecht angehalten worden zu sein. Über seine an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien gerichtete Beschwerde wurde mit Bescheid vom 20. Oktober 1995 wie folgt entschieden:

"1. Gemäß §67a Abs1 Z2 iVm §67c Abs1 und Abs3 AVG wird die Beschwerde gegen die am 22.9.1994 um 20.10 Uhr erfolgte Festnahme als verspätet zurückgewiesen.

2. Gemäß §67a Abs1 Z2 iVm §67c Abs1 und 3 AVG wird die Beschwerde wegen der nach den Angaben des Beschwerdeführers am 22.9.1994 stattgefundenen physischen Zwangsakte (Tritte, Schläge, Verdrehung des Knies und Fesselung) und wegen erniedrigender Behandlung (mehrfaches Hinwegsteigen über den am Boden liegenden Beschwerdeführer, sodaß die Schuhsohlen der Polizeibeamten nur millimeterweise vom Gesicht des Beschwerdeführers entfernt waren) als verspätet zurückgewiesen.

3. Gemäß §67a Abs1 Z2 iVm §67c Abs1 und Abs3 AVG wird die Beschwerde wegen der am 22.9.1994 erfolgten Abnahme journalistischer Unterlagen (Message-Pad und Notizblock) als verspätet zurückgewiesen.

4. Gemäß §88 Abs2 und 4 iVm §67c Abs3 AVG wird die nach §88 Abs2 SPG eingebrachte Beschwerde wegen Unterbindung der persönlichen Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit seinem Rechtsanwalt als unzulässig zurückgewiesen.

5. Gemäß §67a Abs1 Z2 iVm §67c Abs3 AVG wird die Beschwerde wegen der an die erfolgte Festnahme anschließenden und bis 23.9.1994, 03.00 Uhr, andauernden Anhaltung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen."

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, offensichtlich auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des Beschwerdeführers in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, für den Fall der Abweisung oder Ablehnung die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

3. Soweit sich die Beschwerde gegen Punkt 5. des Spruches des angefochtenen Bescheides richtet, hat der Verfassungsgerichtshof über die - jedenfalls insoweit zulässige - Beschwerde erwogen:

A. Im angefochtenen Bescheid wird, was die an die Festnahme des Beschwerdeführers am 22. September 1994 um 20.10 Uhr erfolgte Festnahme anschließende und bis 23. September 1994 03.00 Uhr andauernde Anhaltung betrifft, im wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

"Der Beschwerdeführer wurde gemäß §177 Abs1 Z1 iVm §175 Abs1 Z1 StPO am 22.9.1994, 20.10 Uhr, festgenommen und am 23.9.1994, 03.00 Uhr, freigelassen. Die Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers betrug demnach 6 Stunden 50 Minuten.

...

   ... Der Beschwerdeführer (wurde) nach seiner ... Festnahme

zusammen mit einem weiteren österreichischen Festgenommenen

mittels Streifenkraftwagen ... der Bundespolizeidirektion Wien in

das Bezirkspolizeikommissariat Favoriten überstellt ... .

Im Arrestvorraum der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Favoriten wurde der Beschwerdeführer visitiert. Dabei wurde um 20.45 Uhr in der Jackeninnentasche des Beschwerdeführers ein Notizblock und ein Message-Pad ...

vorgefunden ... .

   Nach der Visitierung, der Abnahme diverser Effekten und dem

Ausfüllen von Formularen wurde der Beschwerdeführer in den Arrest

abgegeben ... .

Der Beschwerdeführer verlangte nach einem Amtsarzt.

Gr.Insp. E beorderte den Amtsarzt zum Bezirkspolizeikommissariat Favoriten ... .

   Die Zelle des Beschwerdeführers wurde geöffnet, als der

Journalkriminalbeamte das Nationale des Beschwerdeführers

erfragen wollte, und schließlich nochmals, als der Amtsarzt

eintraf ... .

   Der Beschwerdeführer wurde um 22.10 Uhr vom Polizeiamtsarzt

untersucht ..., einige Sicherheitswachebeamten (besuchten ihn) um

22.15 Uhr ... .

   Zwischen 22.32 Uhr und 22.41 Uhr wurden verschiedene, den

Beschwerdeführer betreffende EDV-Anfragen gemacht ... .

   Nach der Abgabe des Beschwerdeführers in den Arrest kamen

mehrere Personen auf das Bezirkspolizeikommissariat Favoriten und

verlangten eine Aufklärung über die Vorgänge. Rechtsanwalt Dr. L

erkundigte sich über die Festgenommenen ... .

   Kurze Zeit später traf Rechtsanwalt Dr. X am

Bezirkspolizeikommissariat Favoriten ein und wollte mit dem

Beschwerdeführer sprechen. ... Nach Schätzung des

Beschwerdeführers war es mittlerweile 23.00 Uhr ... .

   ... Anschließend begab sich der Beschwerdeführer auf die

Toilette im Arrest, während Oblt. F zu Rechtsanwalt Dr. X

zurückging und mit diesem sprach ... .

   Am 23.9.1994 ca. 00.30 Uhr ... kamen Bez.Insp. K und Bez.Insp.

H, um den Beschwerdeführer im Arrestantenvorraum über die

Aufzeichnungen im Notizblock zu befragen. Diese Befragung dürfte

bis ca. 01.00 Uhr gedauert haben ... .

   In der Zeit von 02.10 Uhr bis 02.30 Uhr wurde der

Beschwerdeführer von einer Zentraljournalbeamtin einvernommen

... .

Um 02.55 Uhr wurde der Journalstaatsanwalt kontaktiert, der keinen Haftantrag stellte.

   Nach der üblichen Entlassungsprozedur ... wurde der

Beschwerdeführer um 03.00 Uhr aus der Haft entlassen ... ."

   In der Beschwerde wird diesen Feststellungen nicht

entgegengetreten. Tatsächlich wendet sich das

Beschwerdevorbringen nur dagegen, daß "der UVS ... seine

Entscheidungspflicht verabsäumt", die Bestimmung des §67c AVG "denkunmöglich und somit verfassungswidrig angewendet" und "durch das Vorenthalten einer meritorischen Entscheidung die Rechte auf den gesetzlichen Richter und Gleichheit vor dem Gesetz verletzt" habe. Da der Beschwerdeantrag jedoch darauf gerichtet ist, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben, ist auch Punkt 5. des Spruches des angefochtenen Bescheides bekämpft. Der Verfassungsgerichtshof hat daher, auch wenn die Beschwerde keine konkreten Beschwerdevorwürfe gegen die Dauer der Anhaltung vorbringt, über Punkt 5. des Spruches des angefochtenen Bescheides abzusprechen.

Es genügt jedoch festzuhalten, daß gemäß Art5 Abs3 EMRK eine in Haft gehaltene Person unverzüglich einem Richter oder einem anderen gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorzuführen und nach §177 Abs2 StPO unverzüglich zur Sache zu vernehmen ist, wobei dann, wenn sich dabei ergibt, daß kein Grund zur weiteren Anhaltung vorhanden ist, die Freilassung anzuordnen ist. Art4 Abs5 PersFrSchG 1988 läßt bei Festnahmen in Verwaltungsstrafverfahren eine maximale Anhaltedauer von 24 Stunden zu.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sieht der Verfassungsgerichtshof keine Grundlage dafür, der belangten Behörde vorzuwerfen, sie hätte den Beschwerdeführer durch diesen Bescheid in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch eine unzulässige Dauer der Anhaltung verletzt.

Die Beschwerde ist daher, soweit sie sich gegen Punkt 5. des Spruches des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen und zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer in sonstigen Rechten verletzt wurde, an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

B. Zu den Punkten 1. bis 4. des Spruches des angefochtenen Bescheides:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes, nämlich des §67c Abs1 AVG. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde insoweit abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 VerfGG).

Schlagworte

Bescheid Trennbarkeit, Auslegung eines Antrages, Festnehmung, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Anhaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B260.1996

Dokumentnummer

JFT_10038998_96B00260_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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