Index
E1ENorm
B-VG Art151 Abs51 Z8Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Finanzamts Linz in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 3. August 2016, Zl. RV/5100360/2013, betreffend Energieabgabenvergütung für 2011 (mitbeteiligte Partei: D GmbH in W, vertreten durch die Prodinger & Partner Wirtschaftstreuhand- Steuerberatungs GmbH & Co KG in 5700 Zell am See, Professor-Ferry-Porschestraße 28), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Mit Eingabe vom 29. Dezember 2011 beantragte die Mitbeteiligte, die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Hotel führt, die Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011.
2 Mit Bescheid vom 21. Februar 2012 wies das Finanzamt diesen Antrag ab. Begründend wurde - in der verwiesenen Niederschrift über eine Nachschau vom 16. Februar 2012 - ausgeführt, mit Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sei in den §§ 2 und 3 Energieabgabenvergütungsgesetz (EAVG) eine Einschränkung vorgesehen worden, nach der für Antragszeiträume nach dem 31. Dezember 2010 eine Energieabgabenvergütung nur für Betriebe zulässig sei, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe. Für „Dienstleistungsbetriebe“ sei die Energieabgabenvergütung für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2010 somit ausgeschlossen.Mit Bescheid vom 21. Februar 2012 wies das Finanzamt diesen Antrag ab. Begründend wurde - in der verwiesenen Niederschrift über eine Nachschau vom 16. Februar 2012 - ausgeführt, mit Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sei in den Paragraphen 2, und 3 Energieabgabenvergütungsgesetz (EAVG) eine Einschränkung vorgesehen worden, nach der für Antragszeiträume nach dem 31. Dezember 2010 eine Energieabgabenvergütung nur für Betriebe zulässig sei, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe. Für „Dienstleistungsbetriebe“ sei die Energieabgabenvergütung für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2010 somit ausgeschlossen.
3 Die Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Berufung.
4 Mit Bescheid vom 23. März 2012 wies der unabhängige Finanzsenat die Berufung als unbegründet ab.
5 Die Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 23. November 2012, B 494/12, unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 4. Oktober 2012, B 321/12, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
6 Mit Erkenntnis vom 19. März 2013, 2013/15/0053, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom 23. März 2012 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Unter Verweis auf die Erkenntnisse vom 22. August 2012, 2012/17/0175, und vom 30. Jänner 2013, 2012/17/0469, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, die Mitbeteiligte sei durch die Versagung der Energieabgabenvergütung für den Zeitraum Februar bis Dezember 2011 nicht in ihren Rechten verletzt. Der unabhängige Finanzsenat habe die Rechtslage aber insofern verkannt, als dieser für den Monat Jänner 2011 das Bestehen eines Anspruches auf Energieabgabenvergütung versagt hat.
7 Das an die Stelle des unabhängigen Finanzsenates getretene Bundesfinanzgericht legte mit Beschluss vom 31. Oktober 2014 dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV Fragen zur Vorabentscheidung vor.Das an die Stelle des unabhängigen Finanzsenates getretene Bundesfinanzgericht legte mit Beschluss vom 31. Oktober 2014 dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV Fragen zur Vorabentscheidung vor.
8 Mit Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly’s Wellnesshotel, C-493/14, erkannte der Gerichtshof der Europäischen Union zu Recht, Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel [107 und 108 AEUV] (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) sei dahin auszulegen, dass das Fehlen eines ausdrücklichen Verweises auf diese Verordnung unter Angabe des Titels sowie eines ausdrücklichen Verweises auf die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union in einer Beihilferegelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Annahme entgegenstehe, dass diese Regelung gemäß Art. 25 Abs. 1 dieser Verordnung die Voraussetzungen für eine Freistellung von der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht erfülle.Mit Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly’s Wellnesshotel, C-493/14, erkannte der Gerichtshof der Europäischen Union zu Recht, Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel [107 und 108 AEUV] (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) sei dahin auszulegen, dass das Fehlen eines ausdrücklichen Verweises auf diese Verordnung unter Angabe des Titels sowie eines ausdrücklichen Verweises auf die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union in einer Beihilferegelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Annahme entgegenstehe, dass diese Regelung gemäß Artikel 25, Absatz eins, dieser Verordnung die Voraussetzungen für eine Freistellung von der in Artikel 108, Absatz 3, AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht erfülle.
9 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der (nunmehrigen) Beschwerde Folge und setzte die Energieabgabenvergütung für 2011 antragsgemäß fest. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der (nunmehrigen) Beschwerde Folge und setzte die Energieabgabenvergütung für 2011 antragsgemäß fest. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
10 Begründend führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, die Regelung der §§ 2, 3 und 4 Abs. 7 EAVG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 stelle auf ein Anmeldeverfahren ab; ein Bezug auf ein Verfahren nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung EG Nr. 800/2008; AGVO) sei erst nachträglich angedacht worden. Das Gesetz enthalte keinen Hinweis auf die AGVO und erfülle auch nicht dessen essentielle Voraussetzungen. Der Wortlaut des Gesetzes („genehmigt“, „nicht genehmigt“) verweise auf das Anmeldeverfahren. Eine derartige „Genehmigung“ der EU-Kommission liege aber nicht vor; die für Dienstleistungsbetriebe geltende Einschränkung sei daher mangels Genehmigung nicht in Kraft getreten. Auch wenn § 4 Abs. 7 EAVG nicht auf ein Anmeldeverfahren bezogen wäre, ergäbe sich kein Inkrafttreten der Neuregelung für 2011. Es lägen zwingende Voraussetzungen für eine Freistellung nicht vor, sodass eine Freistellung von der Anmeldepflicht nicht erfolgt sei. Es sei daher die Energieabgabenvergütung für 2011 der Mitbeteiligten zur Gänze - nicht nur für den Monat Januar 2011 - zuzuerkennen. Begründend führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, die Regelung der Paragraphen 2, 3, und 4 Absatz 7, EAVG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 stelle auf ein Anmeldeverfahren ab; ein Bezug auf ein Verfahren nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung EG Nr. 800/2008; AGVO) sei erst nachträglich angedacht worden. Das Gesetz enthalte keinen Hinweis auf die AGVO und erfülle auch nicht dessen essentielle Voraussetzungen. Der Wortlaut des Gesetzes („genehmigt“, „nicht genehmigt“) verweise auf das Anmeldeverfahren. Eine derartige „Genehmigung“ der EU-Kommission liege aber nicht vor; die für Dienstleistungsbetriebe geltende Einschränkung sei daher mangels Genehmigung nicht in Kraft getreten. Auch wenn Paragraph 4, Absatz 7, EAVG nicht auf ein Anmeldeverfahren bezogen wäre, ergäbe sich kein Inkrafttreten der Neuregelung für 2011. Es lägen zwingende Voraussetzungen für eine Freistellung nicht vor, sodass eine Freistellung von der Anmeldepflicht nicht erfolgt sei. Es sei daher die Energieabgabenvergütung für 2011 der Mitbeteiligten zur Gänze - nicht nur für den Monat Januar 2011 - zuzuerkennen.
11 Die Revision sei zulässig, weil die Auslegung von § 4 Abs. 7 EAVG ungeklärt sei und zur Frage, ob angesichts der EuGH-Entscheidung C-493/14 das Durchführungsverbot greife und die Regelung noch nicht in Kraft getreten sei, Rechtsprechung fehle.Die Revision sei zulässig, weil die Auslegung von Paragraph 4, Absatz 7, EAVG ungeklärt sei und zur Frage, ob angesichts der EuGH-Entscheidung C-493/14 das Durchführungsverbot greife und die Regelung noch nicht in Kraft getreten sei, Rechtsprechung fehle.
12 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision des Finanzamts. Das Finanzamt verweist auf die Bindungswirkung (§ 63 Abs. 1 VwGG) des Erkenntnisses vom 19. März 2013, 2013/15/0053. Es sei dem Bundesfinanzgericht zwar zuzustimmen, dass ein EuGH-Urteil die Bindungswirkung nationaler Höchstgerichte durchbrechen könne, es komme aber darauf an, ob die vom EuGH entschiedene Auslegungsfrage überhaupt von Einfluss auf die auf nationaler Ebene zu entscheidende oder bereits entschiedene Rechtsfrage sein könne. Dies sei aber nicht der Fall, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 30. Jänner 2013, 2012/17/0469, ausgesprochen habe. Demnach komme es für das Inkrafttreten der Regelung nicht darauf an, dass alle Bedingungen für die Anwendung der AGVO erfüllt seien. Auch ungeachtet der bestehenden Bindungswirkung an die im Erkenntnis 2013/15/0053 geäußerte Rechtsansicht überzeugten die Ausführungen des Bundesfinanzgerichts nicht. Dem Urteil des EuGH sei nicht zu entnehmen, dass eine Gewährung von Energieabgabenvergütungen an Produktionsbetriebe grundsätzlich eine unzulässige Beihilfe darstellen würde. Hätte der österreichische Gesetzgeber sämtliche Voraussetzungen der AGVO erfüllt und der EuGH somit die Vorlagefrage dahin beantwortet, dass die Beihilfemaßnahme von der Freistellung erfasst sei, hätte dies nichts an der in der Inkrafttretensbestimmung formulierten Bedingung geändert.Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision des Finanzamts. Das Finanzamt verweist auf die Bindungswirkung (Paragraph 63, Absatz eins, VwGG) des Erkenntnisses vom 19. März 2013, 2013/15/0053. Es sei dem Bundesfinanzgericht zwar zuzustimmen, dass ein EuGH-Urteil die Bindungswirkung nationaler Höchstgerichte durchbrechen könne, es komme aber darauf an, ob die vom EuGH entschiedene Auslegungsfrage überhaupt von Einfluss auf die auf nationaler Ebene zu entscheidende oder bereits entschiedene Rechtsfrage sein könne. Dies sei aber nicht der Fall, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 30. Jänner 2013, 2012/17/0469, ausgesprochen habe. Demnach komme es für das Inkrafttreten der Regelung nicht darauf an, dass alle Bedingungen für die Anwendung der AGVO erfüllt seien. Auch ungeachtet der bestehenden Bindungswirkung an die im Erkenntnis 2013/15/0053 geäußerte Rechtsansicht überzeugten die Ausführungen des Bundesfinanzgerichts nicht. Dem Urteil des EuGH sei nicht zu entnehmen, dass eine Gewährung von Energieabgabenvergütungen an Produktionsbetriebe grundsätzlich eine unzulässige Beihilfe darstellen würde. Hätte der österreichische Gesetzgeber sämtliche Voraussetzungen der AGVO erfüllt und der EuGH somit die Vorlagefrage dahin beantwortet, dass die Beihilfemaßnahme von der Freistellung erfasst sei, hätte dies nichts an der in der Inkrafttretensbestimmung formulierten Bedingung geändert.
13 Die mitbeteiligte Partei und der Bundesminister für Finanzen haben Revisionsbeantwortungen und weitere Schriftsätze eingebracht.
14 Mit Beschluss vom 14. September 2017 legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:Mit Beschluss vom 14. September 2017 legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
„1. Ist eine Änderung einer genehmigten Beihilferegelung, mit der ein Mitgliedstaat auf die weitere Nutzung der Beihilfegenehmigung für eine bestimmte (trennbare) Gruppe von Beihilfeempfängern verzichtet und damit das Beihilfevolumen für eine bestehende Beihilfe lediglich reduziert, in einem Fall wie dem vorliegenden eine nach Art. 108 Abs. 3 AEUV (grundsätzlich) anmeldepflichtige Umgestaltung einer Beihilferegelung?„1. Ist eine Änderung einer genehmigten Beihilferegelung, mit der ein Mitgliedstaat auf die weitere Nutzung der Beihilfegenehmigung für eine bestimmte (trennbare) Gruppe von Beihilfeempfängern verzichtet und damit das Beihilfevolumen für eine bestehende Beihilfe lediglich reduziert, in einem Fall wie dem vorliegenden eine nach Artikel 108, Absatz 3, AEUV (grundsätzlich) anmeldepflichtige Umgestaltung einer Beihilferegelung?
2. Kann das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 AEUV im Falle eines Formfehlers im Rahmen der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) zur Unanwendbarkeit einer Einschränkung einer genehmigten Beihilfenregelung führen, sodass der Mitgliedstaat im Ergebnis durch das Durchführungsverbot zur Zahlung einer Beihilfe an bestimmte Beihilfeempfänger verpflichtet wird (‚Durchführungsgebot‘)?2. Kann das Durchführungsverbot des Artikel 108, Absatz 3, AEUV im Falle eines Formfehlers im Rahmen der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) zur Unanwendbarkeit einer Einschränkung einer genehmigten Beihilfenregelung führen, sodass der Mitgliedstaat im Ergebnis durch das Durchführungsverbot zur Zahlung einer Beihilfe an bestimmte Beihilfeempfänger verpflichtet wird (‚Durchführungsgebot‘)?
3a. Erfüllt eine Regelung über die Vergütung von Energieabgaben wie die hier vorliegende, bei welcher der Vergütungsbetrag der Energieabgaben im Gesetz eindeutig durch eine Berechnungsformel festgelegt ist, die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union?
3b. Bewirkt Art. 58 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für den Zeitraum ab Jänner 2011 die Freistellung dieser Regelung über die Vergütung von Energieabgaben?“3b. Bewirkt Artikel 58, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für den Zeitraum ab Jänner 2011 die Freistellung dieser Regelung über die Vergütung von Energieabgaben?“
15 In ihrer schriftlichen Erklärung zum Vorabentscheidungsersuchen teilte die Europäische Kommission dem Gerichtshof der Europäischen Union mit, die Kommission teile die Ansicht des vorlegenden Gerichts, dass die Energieabgabenvergütungsregelung (in der Fassung der Neuregelung) die Erfordernisse des Kapitels I der AGVO 2014 erfülle (Rz 52). Auch erfülle die Energieabgabenvergütung in dieser Fassung die Voraussetzungen des Art. 44 AGVO 2014 und gelte ab Inkrafttreten dieser Verordnung (ab 1. Juli 2014) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht freigestellt (Rz 61). Aufgrund der Rn. 52 bis 54 des Vorlagebeschlusses gehe die Kommission auch davon aus, dass die an die Produktionsbetriebe ab Februar 2011 ausgezahlten Energieabgabevergütungen sämtliche Voraussetzungen der AGVO 2014 außer Art. 9 erfüllten. Somit seien gemäß Art. 58 Abs. 1 AGVO 2014 auch die Zahlungen für den Zeitraum Jänner/Februar 2011 bis 30. Juni 2014 von der AGVO 2014 erfasst und das Unionsrecht verpflichte den nationalen Richter nicht, ihre Rückzahlung anzuordnen (Rz 64).In ihrer schriftlichen Erklärung zum Vorabentscheidungsersuchen teilte die Europäische Kommission dem Gerichtshof der Europäischen Union mit, die Kommission teile die Ansicht des vorlegenden Gerichts, dass die Energieabgabenvergütungsregelung (in der Fassung der Neuregelung) die Erfordernisse des Kapitels römisch eins der AGVO 2014 erfülle (Rz 52). Auch erfülle die Energieabgabenvergütung in dieser Fassung die Voraussetzungen des Artikel 44, AGVO 2014 und gelte ab Inkrafttreten dieser Verordnung (ab 1. Juli 2014) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht freigestellt (Rz 61). Aufgrund der Rn. 52 bis 54 des Vorlagebeschlusses gehe die Kommission auch davon aus, dass die an die Produktionsbetriebe ab Februar 2011 ausgezahlten Energieabgabevergütungen sämtliche Voraussetzungen der AGVO 2014 außer Artikel 9, erfüllten. Somit seien gemäß Artikel 58, Absatz eins, AGVO 2014 auch die Zahlungen für den Zeitraum Jänner/Februar 2011 bis 30. Juni 2014 von der AGVO 2014 erfasst und das Unionsrecht verpflichte den nationalen Richter nicht, ihre Rückzahlung anzuordnen (Rz 64).
16 Der Generalanwalt - der sich auf Ersuchen des Gerichtshofs auf die Prüfung der dritten Vorlagefrage beschränkte - führte in seinen Schlussanträgen vom 14. Februar 2019, C-585/17, u.a. aus, die Auslegung von Art. 44 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 651/2014 werfe keine ernsthaften Zweifel auf (Rn. 73). Die Beihilfenregelung stehe insbesondere mit Art. 44 Abs. 2 AGVO 2014 im Einklang (Rn. 81).Der Generalanwalt - der sich auf Ersuchen des Gerichtshofs auf die Prüfung der dritten Vorlagefrage beschränkte - füh