TE Vwgh Beschluss 2019/12/19 Ra 2019/17/0046

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Veröffentlicht am 19.12.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
VStG §16 Abs2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/17/0047

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, die Hofrätin Dr. Koprivnikar sowie den Hofrat Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision 1. der N M und

2. der A GmbH, beide in W, beide vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7/2. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 12. Februar 2019, LVwG-1- 43/2018-R13, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (BH) vom 12. Dezember 2017 wurde die Erstrevisionswerberin als gemäß § 9 Abs. 1 VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Zweitrevisionswerberi n der vierfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt; es wurden über sie vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 5.000,-- verhängt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in einem Fall mit 56 Stunden, in den übrigen drei Fällen mit 53 Stunden festgesetzt. Weiters wurde ihr ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens vorgeschrieben. Die Erstrevisionswerberin habe als zur Vertretung nach außen hin berufenes Organ der Zweitrevisionswerberin vier näher konkretisierte Glücksspielgeräte in einem näher bezeichneten Lokal unternehmerisch zugänglich gemacht. Zur Strafbemessung führte die BH aus, es seien keine Erschwerungsgründe hervorgekommen; die ausgesprochene Strafe sei schuld-, tat- und einkommensangemessen; weiters wurde die Haftung der Zweitrevisionswerberin nach § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen.

2 1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung u.a. - soweit für das Revisionsverfahren relevant - der dagegen erhobenen Beschwerde mit der Maßgabe keine Folge, dass die Strafnorm "§ 52 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) ... " laute. Das LVwG traf einen Abspruch über die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 1.3. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in

nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer

außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 2.2.1. Zu ihrer Zulässigkeit macht die Revision geltend, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 16 Abs. 2 VStG, weil zwischen der verhängten Geldstrafe und der festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe ein auffallendes Missverhältnis nicht bestehen dürfe, zumindest aber eine diesbezügliche Begründung der Strafbemessung erforderlich sei.

8 2.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der Höhe der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied besteht, dafür eine Begründung erforderlich (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/17/0209, mwN).

9 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das LVwG ausgehend von einem Strafrahmen von EUR 3.000,-- bis EUR 30.000,-- pro Glücksspielgerät - und damit entgegen dem Revisionsvorbringen gemäß § 52 Abs. 2 (erkennbar: dritter Strafsatz) GSpG - die Verhängung von vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 5.000,-

- und von Ersatzfreiheitsstrafen in einem Fall mit 56 Stunden und in den übrigen drei Fällen mit 53 Stunden durch das verwaltungsbehördliche Straferkenntnis.

10 Dass die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafen (mit je ca. einem Sechstel der Höchststrafe) in einem Missverhältnis zur Bemessung der Geldstrafen (ebenfalls mit je einem Sechstel der Höchststrafe) steht, ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Der behauptete Widerspruch zur hg. Rechtsprechung liegt demnach nicht vor.

11 2.3. In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. 12 2.4. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 19. Dezember 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170046.L00

Im RIS seit

06.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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