TE Vwgh Beschluss 2020/1/7 Fr 2019/08/0012

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Veröffentlicht am 07.01.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §110
AufwandersatzV VwGH 2014 §1 Z1 lita
VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1
  1. ASVG § 110 heute
  2. ASVG § 110 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 110 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  4. ASVG § 110 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  5. ASVG § 110 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  6. ASVG § 110 gültig von 01.01.1980 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 530/1979
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima LL.M., über den Fristsetzungsantrag der R GmbH in W, vertreten durch Dr. Hans Peter Bauer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 8, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG sowie Beitragsvorschreibung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Salzburger Gebietskrankenkasse hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Fristsetzungsantrag vom 9. September 2019 begehrte die Antragstellerin, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über ihre - am 19. Mai 2017 bei der belangten Behörde eingebrachten und dem Bundesverwaltungsgericht (noch) im Mai 2017 vorgelegten - Beschwerden gegen zwei Bescheide der belangten Behörde vom 24. April 2017 eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.Mit Fristsetzungsantrag vom 9. September 2019 begehrte die Antragstellerin, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über ihre - am 19. Mai 2017 bei der belangten Behörde eingebrachten und dem Bundesverwaltungsgericht (noch) im Mai 2017 vorgelegten - Beschwerden gegen zwei Bescheide der belangten Behörde vom 24. April 2017 eine angemessene Frist nach Paragraph 38, Absatz 4, VwGG zu setzen.

Der Verwaltungsgerichtshof trug mit verfahrensleitender Anordnung vom 25. September 2019 dem Bundesverwaltungsgericht auf, die Entscheidungen binnen drei Monaten zu erlassen.

Das Verwaltungsgericht entschied über die Beschwerden mit den Erkenntnissen vom 2. Dezember 2019, L510 2158448-1/13E, L510 2158452-1/13E, und legte eine Ausfertigung der Entscheidungen mit den Zustellnachweisen vor.

Da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 17.6.2019, Fr 2019/22/0004).Da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , etwa VwGH 17.6.2019, Fr 2019/22/0004).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Demnach war der in § 1 Z 1 lit. a zweiter Fall der genannten Verordnung für den Ersatz des Schriftsatzaufwands festgelegte Pauschalbetrag zuzusprechen (vgl. VwGH 14.11.2017, Fr 2017/20/0057). Das Mehrbegehren war abzuweisen, zumal für die Zuerkennung eines Einheitssatzes, eines ERV-Zuschlags und der Umsatzsteuer - neben dem Ersatz des Schriftsatzaufwands - die genannten Bestimmungen keine Grundlage bieten bzw. die betreffenden Positionen bereits mit dem Pauschalbetrag der VwGH-Aufwandersatzverordnung abgegolten sind (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2014/06/0041; 7.10.2019, Fr 2019/08/0008; 21.3.2017, Ra 2016/22/0103) und auch ein Ersatz der Eingabengebühr im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit nach § 110 ASVG nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 25.4.2018, Fr 2018/08/0011).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Demnach war der in Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, zweiter Fall der genannten Verordnung für den Ersatz des Schriftsatzaufwands festgelegte Pauschalbetrag zuzusprechen vergleiche , VwGH 14.11.2017, Fr 2017/20/0057). Das Mehrbegehren war abzuweisen, zumal für die Zuerkennung eines Einheitssatzes, eines ERV-Zuschlags und der Umsatzsteuer - neben dem Ersatz des Schriftsatzaufwands - die genannten Bestimmungen keine Grundlage bieten bzw. die betreffenden Positionen bereits mit dem Pauschalbetrag der VwGH-Aufwandersatzverordnung abgegolten sind vergleiche , VwGH 24.10.2017, Ra 2014/06/0041; 7.10.2019, Fr 2019/08/0008; 21.3.2017, Ra 2016/22/0103) und auch ein Ersatz der Eingabengebühr im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit nach Paragraph 110, ASVG nicht in Betracht kommt vergleiche , VwGH 25.4.2018, Fr 2018/08/0011).

Wien, am 7. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019080012.F00

Im RIS seit

05.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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