TE Vwgh Beschluss 2019/11/27 Ra 2019/05/0245

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Veröffentlicht am 27.11.2019
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Wr §134a
VwGG §30 Abs3

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/05/0246Ra 2019/05/0247Ra 2019/05/0248Ra 2019/05/0249Ra 2019/05/0250Ra 2019/05/0251Ra 2019/05/0252Ra 2019/05/0253Ra 2019/05/0254Ra 2019/05/0256Ra 2019/05/0257Ra 2019/05/0258Ra 2019/05/0259Ra 2019/05/0260Ra 2019/05/0261Ra 2019/05/0262Ra 2019/05/0263Ra 2019/05/0264Ra 2019/05/0265Ra 2019/05/0266Ra 2019/05/0267Ra 2019/05/0268Ra 2019/05/0269Ra 2019/05/0270Ra 2019/05/0271Ra 2019/05/0272Ra 2019/05/0273Ra 2019/05/0274Ra 2019/05/0275

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der revisionswerbenden Parteien 1. MMag. Dr. M, 2. Mag. N, 3. DI U,

4.

Ing. A, 5. T, 6. A B, 7. Mag. (FH) E, 8. G, 9. Dr. U,

10.

Dr. G, 11. Dr. W, 12. E, 13. Mag. S, 14. DI T, 15. Dkfm. A,

16.

C, 17. I, 18. M, 19. Ing. H, 20. E, 21. F, 22. R und 23. S,

24.

K, 25. A N, 26. Dr. M, 27. Mag. V, 28. Dr. O, 29. Dr. P, 30. M und 31. A Buchführungsges.m.b.H., diese weiteren Genannten alle in Wien, alle vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12, vom 7. Oktober 2019, den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14. August 2019, VGW-111/V/078/9632/2019/R-1, u.a, gemäß § 30 Abs. 2 iVm Abs. 3 VwGG dahingehend abzuändern, dass der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 31. Oktober 2018, VGW- 111/V/078/4856/2017-17 (u.a.), betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Partei: D GmbH in Wien, vertreten durch die Wurst & Ströck Rechtsanwälte Partnerschaft in 1010 Wien, Mahlerstraße 5), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (im Folgenden: Magistrat) vom 15. Februar 2017 wurde der mitbeteiligten Partei (unter Spruchpunkt I.) nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne gemäß § 70 Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 die Baubewilligung für ein unterkellertes, einstöckiges Wohngebäude mit ausgebautem Dachgeschoß, enthaltend 31 Wohnungen und mit Herstellung von 21 PKW-Pflichtstellplätzen in der Tiefgarage, erteilt, wobei ausgesprochen wurde, dass der zwingenden Vorschrift des § 48 Abs. 1 iVm § 50 Wiener Garagengesetz 2008 durch Schaffung von 21 Stellplätzen auf dem Bauplatz zur Gänze entsprochen werde. Unter Spruchpunkt II. wurde die Stundung der Gehsteigherstellung (§ 54 BO) und unter Spruchpunkt III. die Bekanntgabe einer Gehsteigauf- und -überfahrt (§ 54 Abs. 9 BO) ausgesprochen.

2 Die von den revisionswerbenden Parteien und weiteren Personen gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. 3 Mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision stellten die revisionswerbenden Parteien den Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dazu brachten sie im Wesentlichen vor, dass derzeit (Datierung der Revision mit 19. Juli 2019) seitens der mitbeteiligten Partei Vorbereitungsmaßnahmen im Hinblick auf die Bauführung gesetzt würden, die zu einer massiven Beeinträchtigung der Lebens- und Wohnqualität der revisionswerbenden Anrainer führe. So seien durch die mitbeteiligte Partei kürzlich Bohrungen durchgeführt worden, die die durch die massiven Vibrationen zu Schäden an Bauwerken auf den Nachbargrundstücken geführt hätten. Weiters komme es durch die Vorarbeiten zu einer erhöhten Beeinträchtigung durch den Schwerlastverkehr und zu Erschwernissen betreffend die Zufahrt zu den anrainenden Grundstücken. Zum anderen befinde sich auf der gegenständlichen Liegenschaft wertvoller Baumbestand, der im Zuge der Vorbereitungsmaßnahmen sukzessive gefällt werde. Der gesamte Baumbestand weise aus naturschutzfachlicher Sicht eine sehr hohe biologische Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz auf. Zwar liege im Hinblick auf diese Fällungen ein Fällungsbescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 13./14. Bezirk vor, der allerdings seine Grundlage verliere, sofern die gegenständliche Baubewilligung behoben werde.

4 In der Folge verwiesen die revisionswerbenden Parteien auf den Beschluss VwGH 13.2.2019, Ra 2019/05/0002 bis 0004, und darauf, dass diese Judikatur auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei, weil ansonsten auf dem gegenständlichen Grundstück Bautätigkeiten und Eingriffe vorgenommen würden, die dem Rechtsschutzinteresse der revisionswerbenden Parteien zuwiderliefen und durch behördliche Anordnung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Weiters brachten die revisionswerbenden Parteien zu diesem Aufschiebungsantrag im Wesentlichen vor, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden und die Behörde im Fall der Konsenslosigkeit des Baues zwar verpflichtet wäre, für die Beseitigung des Baues zu sorgen, sie jedoch auch im Fall des Erfolges der Revision keine Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten zur Beseitigung des konsenslosen Baues hätten, weil die BO dem Nachbarn keine Möglichkeit einräume, die Beseitigung durchzusetzen, womit die faktische Effizienz der Revision nicht im ausreichenden Maß gesichert erscheine. Unter diesen Umständen ändere auch das Interesse des Bauwerbers an einer Umsetzung des Bauvorhabens nichts daran, dass die Interessenabwägung in einem solchen Fall zu Gunsten der Nachbarn auszufallen habe, könnten doch im Falle des Obsiegens der revisionswerbenden Parteien bis zu einem allenfalls exekutiven Abbruch des baukonsenswidrig errichteten Bauwerkes Jahre vergehen. Dies hätte für sie - wie bereits die Vorbereitungsmaßnahmen zeigten - massive Auswirkungen, weil bereits die ersten Bohrungen auf der gegenständlichen Liegenschaft zu Schäden auf den anrainenden Liegenschaften geführt hätten. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass bis zum Zeitpunkt einer etwaigen exekutiven Beseitigung sämtliche wertvollen Bäume auf der Liegenschaft irreversibel gefällt seien würden, dies obwohl eine Berechtigung zur Bauführung bis dahin nicht einmal feststehen würde. Die revisionswerbenden Parteien verfolgten mit der außerordentlichen Revision subjektive Rechte, und es könne infolge der dargelegten Judikatur nicht als ausreichend betrachtet werden, Nachbarn bezüglich der subjektiven Verfolgbarkeit ihrer Rechte betreffend die Umsetzbarkeit derselben ins Tatsächliche auf die Amtspflicht der Behörde bzw. die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte zum Missbrauch der Amtsgewalt oder auf das Tätigwerden der Volksanwaltschaft zu verweisen. Das Interesse des Bauwerbers an einer Umsetzung des projektierten Bauvorhabens sei demgegenüber als gering zu bewerten, müsse dieser doch lediglich eine Verspätung seiner Bauführung in Kauf nehmen. Die Interessenabwägung habe daher eindeutig zu Gunsten der revisionswerbenden Nachbarn auszufallen.

5 Mit dem genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 14. August 2019 wurde dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben.

6 Dazu führte das Verwaltungsgericht (u.a.) aus, dass sich die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme gegen die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen habe, weil zu berücksichtigen sei, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit enormen Kosten für die mitbeteiligte Partei verbunden wäre, wodurch für sie ein unwiederbringlicher, existenzbedrohender Schaden entstünde und die Umsetzung des bewilligten Bauvorhabens ernsthaft bedroht wäre. Von der mitbeteiligten Partei verursachte Beschädigungen, wie sie behauptet würden, lägen nicht vor, und die revisionswerbenden Parteien hätten jegliche Bescheinigung der unrichtigen und haltlosen Ausführungen zu den angeblich entstandenen Schäden vermissen lassen. Konkret handle es sich um Risse in einer ca. 40 Jahre alten Glaswand, die bereits vor Beginn der Arbeiten etliche Risse aufgewiesen habe, und zum anderen um kleine Risse in einer Trennfuge. Was den angesprochenen Eingriff in den Biotop- und Artenschutz betreffe, so werde auf den Fällungsbescheid des Magistrates verwiesen und darauf, dass die revisionswerbenden Parteien kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erhaltung des Baumbestandes hätten. Auch sei es unrichtig, dass eine Zufahrt zu den jeweiligen anrainenden Grundstücken erschwert sei. Im Hinblick auf die hohe Bevölkerungsdichte Wiens und den damit einhergehenden belasteten Wohnungsmarkt liege die Entstehung von neuem Wohnraum im öffentlichen Interesse.

7 Weiters führte das Verwaltungsgericht aus, dass die mitbeteiligte Partei unter anderem einen "Messbericht Erschütterungsmessung" der ZP B. GmbH vom 4. Juli 2019 betreffend das Bauvorhaben vorgelegt habe, worin ausgeführt werde, dass die ermittelten Maximalwerte der räumlichen Resultierenden der Schwinggeschwindigkeit nach (näher bezeichneten) ÖNORMEN unterhalb des Richtwertes für die Empfindlichkeitsklasse 4 (sehr empfindlich) gelegen und bautechnisch irrelevant seien. 8 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick darauf, dass in der Stadt mehr als 900.000 bewohnte Wohnungen vorhanden seien, nicht entgegenstünden. Dass die mitbeteiligte Partei ein Interesse daran habe, von der erteilten Baubewilligung Gebrauch zu machen, liege hingegen auf der Hand, zumal die Baubewilligung bereits im Jahr 2016 beantragt worden sei. Unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses habe ein Revisionswerber in seinem Aufschiebungsantrag konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete Nachteil ergebe, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen ließen. Mit dem Antragsvorbringen hätten die revisionswerbenden Parteien jedoch keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dargelegt. Der Umstand, dass Bauausführungen typischerweise geeignet seien, Immissionsbelästigungen auf Nachbargrundstücke und Verkehrserschwernisse für die Eigentümer von diesen Grundstücken zu bewirken, führe nach der Judikatur des VwGH nicht zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung, zumal die revisionswerbenden Parteien die nach ihrem Vorbringen durch die Bauführung bereits eingetretenen und zu befürchtenden Schäden ebenso wenig konkretisiert hätten wie die angeführten Beeinträchtigungen durch den Schwerlastverkehr und die Zufahrtserschwernisse. Hinsichtlich des Schutzes des Baumbestandes auf der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei komme ihnen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zu, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass die für die Bauführung erforderliche Entfernung des Baumbestandes nicht von der Baubewilligung umfasst sei und für dessen Entfernung offensichtlich gesondert eine Bewilligung nach dem Wiener Baumschutzgesetz erwirkt worden sei. Da die revisionswerbenden Parteien somit einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht konkretisiert hätten, komme es bei der vorzunehmenden Interessenabwägung (anders als in dem dem Beschluss VwGH 13.2.2019, Ra 2019/05/0002 bis 0004, zugrunde liegenden Sachverhalt) nicht entscheidend darauf an, dass sie nach der geltenden Rechtslage für die Umsetzung einer allfälligen aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Amtspflicht der Behörde zur amtswegigen Erlassung eines baubehördlichen Auftrages zur Beseitigung konsenswidriger Bauwerke und dessen amtswegige Vollstreckung angewiesen seien. 9 Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2019 stellten die revisionswerbenden Parteien den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge den Beschluss des Verwaltungsgerichtes dahingehend abändern, dass der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde, und brachten unter Hinweis auf den Beschluss VwGH 13.2.2019, Ra 2019/05/0002 bis 0004, zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprächen und Nachbarn aufgrund der mangelnden Parteistellung keine Möglichkeit hätten, ihre subjektiv-öffentlichen Rechte nach rechtskräftigem Abschluss des Bauverfahrens in einem Bauauftragsverfahrens durchzusetzen. Auch sei die Umsetzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte ins Tatsächliche deshalb gefährdet, weil sich die finanzielle Situation der mitbeteiligten Partei als nicht in ausreichendem Ausmaß gesichert darstelle, habe diese doch selbst vorgebracht, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für sie mit enormen Kosten und einem existenzbedrohenden, unwiederbringlichen Schaden verbunden wäre. Es wäre daher die Durchführung eines gebotenen Abbruchs eines mehrstöckigen Bauwerkes durch sie nicht mehr möglich. Ein unverhältnismäßiger Nachteil ergebe sich für die revisionswerbenden Parteien auch durch die irreversiblen Baumrodungen auf der gegenständlichen Liegenschaft, wobei dieser Baumbestand nicht nur eine hohe biologische Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz aufweise, sondern den Nachbarn auch als wertvoller Sichtschutz diene. Da auf der gegenständlichen Liegenschaft im Rahmen von Bauvorbereitungsmaßnahmen bereits erhebliche Bohrungen vorgenommen worden seien, die zu massiven Schäden auf den anrainenden Liegenschaften geführt hätten, und Schwerlastverkehr zu Erschwernissen betreffend die Zufahrt zu den anrainenden Grundstücken führe, erscheine eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch aus diesen Gründen als in hohem Maß erforderlich. Den revisionswerbenden Parteien entstünde daher bei Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil.

10 Der Magistrat nahm zu diesem Abänderungsantrag der revisionswerbenden Parteien mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 Stellung, in dem er (u.a.) vorbrachte, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden.

11 Die mitbeteiligten Parteien beantragten in ihrem Schriftsatz vom 12. November 2019, den Abänderungsantrag der revisionswerbenden Parteien abzuweisen, und brachten (u.a.) vor, dass die revisionswerbenden Parteien die behaupteten irreversiblen Schäden weder konkretisiert noch bewiesen hätten und es keinen unverhältnismäßigen Nachteil gebe, den diese konkretisieren könnten.

12 Dazu ist Folgendes auszuführen:

13 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

14 Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 leg. cit. von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

15 Im Fall eines Antrages nach § 30 Abs. 3 VwGG ist - wenn eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen nicht behauptet wird - grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich, und es dient das Verfahren nach § 30 Abs. 3 leg. cit. nicht dazu, dem Antragsteller eine "Nachbegründung" seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen (vgl. etwa VwGH 15.3.2018, Ra 2018/06/0016, mwN).

16 Ferner hat der Revisionswerber - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - schon in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre, und ermöglicht erst die ausreichende Konkretisierung die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 9.4.2019, Ra 2017/06/0211, mwN).

17 Das Vorbringen zur Begründung des mit der Revision verbundenen Aufschiebungsantrages lässt nicht erkennen, dass aufgrund einer Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne der BO ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG für die revisionswerbenden Parteien verbunden wäre. In Bezug auf die Rodung von Bäumen auf dem Baugrundstück kommt einem Nachbarn kein durch die BO geschütztes Recht zu. Zur Geltendmachung von naturschutzrechtlichen Vorschriften sind die revisionswerbenden Parteien nicht legitimiert. Auch mit der Behauptung von im Zusammenhang mit Vorbereitungsmaßnahmen oder einer Bauausführung stehenden Beeinträchtigungen legen die revisionswerbenden Parteien keine aus der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes resultierenden Nachteile dar (vgl. dazu etwa VwGH 15.11.2011, 2010/05/0113).

18 Mangels ausreichender Konkretisierung eines mit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes verbundenen Nachteiles in dem mit der Revision verbundenen Aufschiebungsantrag ist für den Standpunkt der revisionswerbenden Parteien auch mit dem Hinweis auf den Beschluss VwGH 13.2.2019, Ra 2019/05/0002 bis 0004, nichts gewonnen.

19 Dem auf § 30 Abs. 3 VwGG gestützten Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 27. November 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050245.L00

Im RIS seit

23.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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