TE Vwgh Beschluss 2019/11/28 Ra 2019/02/0171

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Veröffentlicht am 28.11.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VStG §65
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §52 Abs8
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des M R in U, vertreten durch Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10 (4. OG), gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7. Jänner 2019, Zl. VGW- 002/079/15850/2017-8, betreffend Kosten iA Wiener Wettengesetz (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis vom 27. September 2017 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe als im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der J G GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 11. November 2016 um 10:30 Uhr an der näher angeführten Adresse, Gastgewerbebetrieb "E B", die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich als Vermittlerin von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele, insofern ausgeübt habe, als sie Wettkundinnen und Wettkunden im Wege von drei betriebsbereiten Wettterminals gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an die näher genannte Buchmacherin gewerbsmäßig weitergeleitet habe, obwohl die J G GmbH im Tatzeitpunkt über keine erforderlichen aufrechten Bewilligungen nach § 3 und § 4 Wiener Wettengesetz in der Fassung LGBl für Wien Nr. 26/2016 verfügt habe.

2 Der Revisionswerber habe dadurch §§ 3 und 4 des Wiener Wettengesetzes in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26/2016 iVm § 9 Abs. 1 VStG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 24 Abs. 1 Z 1

1. Fall Wiener Wettengesetz eine Geldstrafe von EUR 3.150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: sechs Tage) verhängt wurde. Ferner wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 315,-- vorgeschrieben.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis unter anderem mit der Maßgabe bestätigt, dass im gesamten Spruch die Zitierung des § 4 Wiener Wettengesetz entfällt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG aufgetragen, einen Kostenbeitrag in der Höhe von EUR 630,-- (20 % der verhängten Strafe) zum Beschwerdeverfahren zu leisten (Spruchpunkt II.). Die Revision wurde als nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt III.). 4 Mit Beschluss vom 11. Juni 2019, E 670/2019-6, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

5 In der Zulässigkeitsbegründung der gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes erhobenen außerordentlichen Revision brachte der Revisionswerber ausschließlich vor, das Verwaltungsgericht hätte ihm im Hinblick auf die erfolgte Maßgabenbestätigung keinen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren nach § 52 Abs. 8 VwGVG auferlegen dürfen. Indem das Verwaltungsgericht den strafbaren Tatbestand des § 4 Wiener Wettengesetz betreffend die fehlende Bewilligung gestrichen habe, verstoße dieses gegen ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision stützte sich auf die Entscheidung "VwGH 12.02.2019, Ra 2019/16/050" (gemeint offenbar: VwGH 12.2.2019, Ra 2019/16/0015).

6 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung. 7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 10 Die Revision erweist sich aus folgenden Gründen als nicht zulässig:

11 Nach § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. 12 Gemäß der auf die neue Rechtslage übertragbaren ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die Bestimmung des § 65 VStG nur dann anzuwenden, wenn die Berufungsbehörde (hier: das Verwaltungsgericht) eine Änderung des Straferkenntnisses "zugunsten" des Bestraften vornimmt, also entweder die Strafe herabsetzt (in eine mildere umwandelt) oder ganz nachsieht oder wenigstens der von der Strafbehörde angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt worden ist. Wie die Bestimmung des § 65 VStG greift jene des § 52 Abs. 8 VwGVG dann nicht, wenn das Verwaltungsgericht bloß - wie in der Revisionsbeantwortung zutreffend vorgebracht wird - eine rechtliche Qualifikation der Tat oder der Strafbestimmung ändert (vgl. VwGH 12.2.2019, Ra 2019/16/0015, mit Verweis auf VwGH 29.6.2016, Ra 2016/09/0033). 13 Mit dem vorliegenden Zulässigkeitsvorbringen gelingt es dem Revisionswerber nicht darzulegen, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis konkret von der zitierten hg. Rechtsprechung abweicht. Das Verwaltungsgericht hat bei unverändertem Tatvorwurf lediglich die rechtliche Qualifikation präzisiert und daher im Sinne der Rechtsprechung zu § 52 Abs. 8 VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Recht auferlegt.

14 Weil in der Revision keine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

15 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

16 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff (insbesondere § 51) VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 28. November 2019

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020171.L00

Im RIS seit

10.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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