TE Vwgh Beschluss 2019/12/9 Ra 2019/02/0157

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.12.2019
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

B-VG Art133 Abs4
TierschutzG 2005 §38 Abs1 Z1
TierschutzG 2005 §5 Abs2 Z13
VStG §25 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des L in T, vertreten durch die Niedermayr Rechtsanwalt GmbH in 4400 Steyr, Stadtplatz 46, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 26. Juni 2019, Zl. KLVwG-2591/10/2018, betreffend Übertretung des TSchG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des L in T, vertreten durch die Niedermayr Rechtsanwalt GmbH in 4400 Steyr, Stadtplatz 46, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 26. Juni 2019, Zl. KLVwG-2591/10/2018, betreffend Übertretung des TSchG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG:

Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan; weitere Partei:

Tierschutzombudsperson Dr. W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan wegen Übertretung des § 38 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision für unzulässig erklärt. 2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan wegen Übertretung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, TSchG als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision für unzulässig erklärt. 2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Soweit das Zulässigkeitsvorbringen der Revision die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (VwGH 8.4.2019, Ra 2018/02/0037, mwN). Dass dem Verwaltungsgericht ein derartiger krasser Fehler bei der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird nicht aufgezeigt und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar. Die vom Revisionswerber in Frage gestellte Glaubwürdigkeit eines Zeugen mit der Andeutung von dessen Verstrickung in dubiose Vorgänge legt nicht offen, inwieweit der Zeuge daran beteiligt gewesen sein soll und welche Zweifel an der Seriosität des Zeugen das Verwaltungsgericht hätte hegen müssen.3 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 5 Soweit das Zulässigkeitsvorbringen der Revision die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (VwGH 8.4.2019, Ra 2018/02/0037, mwN). Dass dem Verwaltungsgericht ein derartiger krasser Fehler bei der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird nicht aufgezeigt und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar. Die vom Revisionswerber in Frage gestellte Glaubwürdigkeit eines Zeugen mit der Andeutung von dessen Verstrickung in dubiose Vorgänge legt nicht offen, inwieweit der Zeuge daran beteiligt gewesen sein soll und welche Zweifel an der Seriosität des Zeugen das Verwaltungsgericht hätte hegen müssen.

6 Dem für die Zulässigkeit der Revision geltend gemachten Verfahrensmangel, das Verwaltungsgericht habe die in der Beschwerde genannten Zeugen nicht vernommen, steht schon die unwidersprochen gebliebene Begründung im angefochtenen Erkenntnis entgegen, dass den Beweisanträgen das Beweisthema fehlte (vgl. VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189 bis 0191, mwN). 7 Ebenso stützte sich das Verwaltungsgericht - entgegen der weiteren Zulässigkeitsbegründung der Revision - in seiner Beweiswürdigung nicht pauschal und apodiktisch nur auf die Aussagen des Amtstierarztes, sondern bezog vielmehr auch die im Akt befindlichen Lichtbilder, die vom Revisionswerber an die Molkerei gelieferten Milchmengen, das Ergebnis der Fleischbeschau sowie die Wasserversorgung des Stalls in seine Erwägungen über den Zustand der Tiere ein (ES 7 bis 9). Ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 38 VwGVG, § 25 Abs. 2 VStG; vgl. VwGH 28.4.2015, Ra 2015/02/0064, mwN) wird damit nicht dargetan.6 Dem für die Zulässigkeit der Revision geltend gemachten Verfahrensmangel, das Verwaltungsgericht habe die in der Beschwerde genannten Zeugen nicht vernommen, steht schon die unwidersprochen gebliebene Begründung im angefochtenen Erkenntnis entgegen, dass den Beweisanträgen das Beweisthema fehlte vergleiche , VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189 bis 0191, mwN). 7 Ebenso stützte sich das Verwaltungsgericht - entgegen der weiteren Zulässigkeitsbegründung der Revision - in seiner Beweiswürdigung nicht pauschal und apodiktisch nur auf die Aussagen des Amtstierarztes, sondern bezog vielmehr auch die im Akt befindlichen Lichtbilder, die vom Revisionswerber an die Molkerei gelieferten Milchmengen, das Ergebnis der Fleischbeschau sowie die Wasserversorgung des Stalls in seine Erwägungen über den Zustand der Tiere ein (ES 7 bis 9). Ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit (Paragraph 38, VwGVG, Paragraph 25, Absatz 2, VStG; vergleiche , VwGH 28.4.2015, Ra 2015/02/0064, mwN) wird damit nicht dargetan.

8 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.8 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. Dezember 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020157.L00

Im RIS seit

10.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten