TE Vwgh Beschluss 2019/12/11 Ra 2019/02/0228

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Veröffentlicht am 11.12.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des F in M, vertreten durch die Winterheller Rechtsanwalts GmbH in 5580 Tamsweg, Kuenburgstraße 2/9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 10. Oktober 2019, Zl. 405- 4/2885-2886/1/5-2019, betreffend Zurückweisung von Einsprüchen als verspätet i.A. nach der StVO und dem KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Tamsweg), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des F in M, vertreten durch die Winterheller Rechtsanwalts GmbH in 5580 Tamsweg, Kuenburgstraße 2/9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 10. Oktober 2019, Zl. 405- 4/2885-2886/1/5-2019, betreffend Zurückweisung von Einsprüchen als verspätet i.A. nach der StVO und dem KFG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Tamsweg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Beschwerden des Revisionswerbers gegen zwei Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 23. Juli 2019 sowie vom 24. Juli 2019, mit denen jeweils der vom Revisionswerber gegen eine Strafverfügung erhobene Einspruch als verspätet zurückgewiesen worden war, als unbegründet ab und erklärte die Revision dagegen für nicht zulässig. 2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis "in seinen subjektiven (Verfahrens)Rechten (unter anderem Recht auf ein faires Verfahren, Recht auf vollständige Feststellung des Sachverhaltes, Recht auf ordnungsgemäße Durchführung des Ermittlungsverfahrens, Recht auf Gleichheit, Recht auf Erlassung rechtskonformer Bescheide)" verletzt. 3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2019/02/0099, 0100, m.w.N.). 4 Mit der Formulierung, der Revisionswerber sei in seinen oben genannten Rechten verletzt, macht er im Wesentlichen die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und verwechselt solcherart den Revisionspunkt mit den Revisionsgründen (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2019/02/0102; vgl. zur Behauptung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens VwGH 16.10.2019, Ra 2019/02/0136 sowie zur behaupteten Verletzung des Grundsatzes des "fairen" Verfahrens VwGH 25.4.2017, Ra 2017/02/0055). 5 Die Revision erweist sich daher als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. 6 Damit erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Beschwerden des Revisionswerbers gegen zwei Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 23. Juli 2019 sowie vom 24. Juli 2019, mit denen jeweils der vom Revisionswerber gegen eine Strafverfügung erhobene Einspruch als verspätet zurückgewiesen worden war, als unbegründet ab und erklärte die Revision dagegen für nicht zulässig. 2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis "in seinen subjektiven (Verfahrens)Rechten (unter anderem Recht auf ein faires Verfahren, Recht auf vollständige Feststellung des Sachverhaltes, Recht auf ordnungsgemäße Durchführung des Ermittlungsverfahrens, Recht auf Gleichheit, Recht auf Erlassung rechtskonformer Bescheide)" verletzt. 3 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 28.5.2019, Ra 2019/02/0099, 0100, m.w.N.). 4 Mit der Formulierung, der Revisionswerber sei in seinen oben genannten Rechten verletzt, macht er im Wesentlichen die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und verwechselt solcherart den Revisionspunkt mit den Revisionsgründen vergleiche , VwGH 28.5.2019, Ra 2019/02/0102; vergleiche , zur Behauptung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens VwGH 16.10.2019, Ra 2019/02/0136 sowie zur behaupteten Verletzung des Grundsatzes des "fairen" Verfahrens VwGH 25.4.2017, Ra 2017/02/0055). 5 Die Revision erweist sich daher als unzulässig und war gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. 6 Damit erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 11. Dezember 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020228.L00

Im RIS seit

10.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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