TE Lvwg Beschluss 2019/10/8 LVwG-AV-889/002-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.10.2019

Norm

VwGVG 2014 §8a Abs1
VwGVG 2014 §8a Abs2
ZPO §63 Abs1
ZPO §64 Abs1 Z3

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter

Mag. Schnabl über den Antrag des Herrn B, geb. ***, ***, ***, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der

NÖ Landesregierung vom 18.07.2019, GZ. ***, betreffend Beschränkung von Grundversorgungsleistungen nach dem

NÖ Grundversorgungsgesetz, folgenden

BESCHLUSS:

1.      Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe durch Beigebung eines

Verteidigers wird gemäß § 8a Abs. 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

2.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

(VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

Mit dem Bescheid der NÖ Landesregierung vom 18.07.2019,
GZ. ***, wurde dem Antragsteller das gemäß
§ 5 NÖ Grundversorgungsgesetz gewährte tägliche Verpflegungsgeld in der Höhe von € 6,-- ab dem ersten Tag des auf den Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides kalendermäßig folgenden Monats auf € 4,-- gekürzt (Spruchpunkt I.) und der Antragsteller aufgefordert, jeweils binnen 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides sich bei der regional zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mit Sitz in ***, ***, als arbeitssuchend zu melden und der Behörde diesbezüglich einen entsprechenden Nachweis vorzulegen bzw. zu übermitteln sowie beim regional zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds mit Sitz in ***, ***, vorzusprechen und der Behörde diesbezüglich einen entsprechenden Nachweis vorzulegen bzw. zu übermitteln, wonach er zu einem Deutschkurs zur Erreichung der Sprachniveaustufe A1 bzw. – sofern bereits erfolgt – der Sprachniveaustufe A2 zugebucht worden sei, und der Behörde diesbezüglich einen entsprechenden Nachweis vorzulegen bzw. zu übermitteln, nach Kursbeginn der Behörde die jeweils entsprechende Teilnahmebestätigung vorzulegen bzw. zu übermitteln und – sollte er bereits auch über einen Nachweis betreffend den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache auf Sprachniveaustufe A2 verfügen – der Behörde selbigen binnen dieser Frist vorzulegen bzw. zu übermitteln (Spruchpunkt II.). In Begründung führte dazu die Behörde zusammenfassend aus, dass der Antragsteller die behördlichen Anordnungen entsprechend der spruchgemäßen Auflagen die ihm mit Schreiben der NÖ Landesregierung vom 14.03.2019 ergangenen bescheidrelevanten verwaltungsbehördlichen Anordnungen zur fortlaufenden Partizipation am österreichischen Arbeitsmarkt fortlaufend missachtet habe, wodurch ein erheblicher Unwille zur Integration in die österreichische Gesellschaftsordnung erkennbar sei, sodass vorerst unter Zugrundelegung der Bestimmungen der §§ 7d Abs. 5, 8 Abs. 1 und 2 iVm § 9 NÖ Grundversorgungsgesetz mit einer bescheidmäßigen Kürzung des an ihn auszubezahlenden täglichen Verpflegungsgeldes vorzugehen gewesen wäre. Die im Spruchpunkt II. auferlegten Integrationsverpflichtungen seien nach den gesetzlichen Vorgaben der §§ 7a Abs. 3 I. Fall und 7d Abs. 5 NÖ Grundversorgungsgesetz angemessen, notwendig und zweckmäßig.

Mit seinem direkt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebrachten Antrag vom 31.07.2019, hg. eingelangt am 07.08.2019, beantragte der Antragsteller betreffend den angeführten Bescheid Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Verteidigers. Eine Beschwerde gegen eben diesen Bescheid wurde vor oder mit diesem Antrag und auch bislang vom Antragsteller nicht erhoben.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat demzufolge mit Schreiben vom 20.08.2019 diesen Antrag im Sinne des § 8a Abs. 3 VwGVG zuständigkeitshalber der NÖ Landesregierung weitergeleitet, um diesen Antrag gemeinsam mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt wieder vorzulegen, wo er auch binnen offener Beschwerdefrist noch einlangte. Mit Schreiben vom 18.09.2019 legte die

NÖ Landesregierung über das Amt der NÖ Landesregierung den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über diesen Verfahrenshilfeantrag dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über diesen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wie folgt erwogen:

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrages, des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

Gemäß § 63 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei die Verfahrenshilfe soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.

Gemäß § 64 Abs. 1 ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:

1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung

a) der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;

(…)

c) der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;

(…)

3. sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufige unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes, (…); dieser bedarf keiner Prozessvollmacht, jedoch der Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis, einem Verzicht oder der Schließung eines Vergleiches. § 31 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen Anklage zu entscheiden hat. Weiters muss nach dieser Vorschrift das Urteil öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigten würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Abs. 3 normiert schließlich, dass Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt wird, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Die mit 01.01.2017 in das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgenommene Bestimmung des § 8a VwGVG orientiert sich an den Bestimmungen der §§ 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1 Z 3 ZPO. Aus diesem Grunde ist die ständige Judikatur der Höchstgerichte auf den jetzt in Geltung stehenden § 8a VwGVG übertragbar.

Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe ist zum einen der Umstand, dass die Kosten eines Verteidigers seitens des Antragstellers auf Grund seiner finanziellen Verhältnisse nicht selbst getragen werden können und zum anderen, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung unter Berücksichtigung besonderer Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage und der besonderen Tragweite des Rechtsfalles erforderlich ist. Für die Bewilligung eines Antrages auf Gewährung von Verfahrenshilfe müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen (VwGH 28.03.2003, 2003/02/0061; VwGH 03.06.2004, 2001/09/0003).

Als notwendiger Unterhalt ist gemäß § 61 Abs. 1 zweiter Satz ZPO jener Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und für ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Bei der Beurteilung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers ist sowohl auf das Einkommen als auch auf das sonstige Vermögen und bestehende Verbindlichkeiten Bedacht zu nehmen. Der notwendige Unterhalt liegt über dem Existenzminimum, jedoch unter dem standesgemäßen Unterhalt. Dabei ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen, wie etwa auf den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers. Der maßgebliche, dem Antragsteller verbleibende Geldbetrag muss diesem eine seine Bedürfnisse berücksichtigende, bescheidene Lebensführung gestatten (vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO3 II/1, § 63 Rz 2 f. [Stand: 01.09.2014, rdb.at]).

Vom Antragsteller wurde dazu in seinem Vermögensbekenntnis glaubhaft ausgeführt, dass er über die Grundversorgungsleistungen in der Höhe von täglich

€ 6,-- und ansonsten über kein Einkommen verfügt. Nennenswertes Vermögen oder Ersparnisse liegen augenscheinlich nicht vor.

Als weitere Voraussetzungen normiert § 8a Abs. 1 VwGVG, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Offenbar mutwillig ist eine beabsichtigte Rechtsverfolgung dann, wenn die Partei sich der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist und sich dennoch in ein Verfahren einlässt, etwa weil sie dadurch einen durch die Rechtsordnung nicht geschützten Zweck verfolgt, wie z.B. eine Verfahrensverzögerung (vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO³ II/1, § 63 Rz 19). Auch die Aussichtslosigkeit muss offenbar sein, damit diese der Gewährung einer Verfahrenshilfe entgegensteht (vgl. vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO³ II/1, § 63 Rz 18). Offenbare Aussichtslosigkeit ist dann gegeben, wenn eine Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung als erfolglos erkannt werden kann. Im Umkehrschluss muss somit der Erfolg zwar nicht gewiss sein, jedoch nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu große) Wahrscheinlichkeit für sich haben. Dieses Kriterium ist von einem objektiven Standpunkt aus zu beurteilen (vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO³ II/1, § 63 Rz 20).

Vom Antragsteller wurde bislang keine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhoben und geht auch aus seinem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe noch nicht hervor, aus welchen Gründen sich der Antragsteller durch diesen Bescheid beschwert erachtet. Von einer derart mutwilligen und/oder aussichtslosen Rechtsverfolgung kann im gegenständlichen Verfahren deshalb noch nicht gesprochen werden, wenngleich aber eben die tatsächlichen Erfolgsaussichten der Beschwerde auch nicht maßgebend sind. Eine offenbare Aussichtslosigkeit oder offenbare Mutwilligkeit einer Beschwerdeführung im Sinne der zitierten Rechtsprechung kann grundsätzlich noch nicht bejaht werden.

Für die Beigebung eines Verfahrenshelfers sind jedoch weitere Kriterien zu erfüllen. Gemäß § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO umfasst nämlich die Verfahrenshilfe die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes nur in solchen Fällen, in denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint. Eine Erforderlichkeit ist nur dann gegeben, wenn der Rechtsfall besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht erwarten lässt. Dabei kommt es einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers an, wie etwa über den Grad von Verständnis und Intelligenz bzw. an Rechtskenntnissen dieser verfügt. In Einzelfällen kann auch die besondere Trageweite des Rechtsfalles für den Antragsteller von Relevanz sein. Weiters kommt es auch auf die Komplexität der Rechtssache an (vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO³ II/1, § 64 Rz 16 [Stand: 01.09.2014, rdb.at].

Dies entspricht auch den vom Verwaltungsgerichtshof zur Beurteilung der in

§ 40 Abs. 1 VwGVG (der dem aufgehobenen § 51a VStG nachgebildet wurde und die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in Beschwerdeverfahren gegen Straferkenntnisse regelt) normierten „Erforderlichkeit im Interesse der Rechtspflege“ entwickelten Kriterien. Demnach ist ein solches Interesse dann gegeben, wenn die Sach- oder Rechtslage durch besondere Schwierigkeiten gekennzeichnet oder dies durch besondere persönliche Verhältnisse des Antragstellers (etwa im Hinblick auf die Trageweite des Rechtsfalles für den Antragsteller) indiziert ist. Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist deshalb auch dann zu verwehren, wenn lediglich einfache Sachverhaltsfragen zu beantworten sind und mit der Sache keinerlei schwierige Rechtsfragen verbunden sind (vgl. VwGH 08.09.2009, 2009/17/0095). Das Gericht hat dazu eine Prognose hinsichtlich der Schwierigkeit des zu erwartenden Verfahrens zu erstellen (VwGH 26.1.2001, 2001/02/0012).

Somit entspricht die „Erforderlichkeit“ im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO im Wesentlichen jener des § 40 VwGVG, weswegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur zweitgenannten Bestimmung auch auf die Prüfung der Erforderlichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers nach § 8a Abs. 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO zu übertragen ist.

Im konkreten Fall sind besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage oder eine besondere Tragweite des Rechtsfalles nicht zu erkennen. So wurde dem Antragsteller im gegenständlichen Verfahren das Verpflegungsgeld mit der Begründung gekürzt, dass er es unterlassen hat, fehlende – im Spruch detailliert aufgelistete – Unterlagen vorzulegen, obgleich er dazu von der Behörde unter Einräumung einer Frist schon zuvor verpflichtet worden war.

Hierzu ist keine Verfahrenshilfe im Sinne des § 8a VwGVG notwendig, da dieses Einbringen der notwendigen Bestätigungen und Erklärungen auch mit Hilfe eines Dolmetschers bzw. unterstützende Organisationen wie CARITAS Österreich oder Diakonie Österreich vollzogen werden kann. Es wird darauf hingewiesen, dass das Land Niederösterreich bei seinem Auftritt im Internet (http://www.noe.gv.at/noe/SozialeDienste-Beratung/Grundversorgung.html) darauf verweist, dass diese Organisationen Unterstützung der hilfs- und schutzbedürftigen Fremden anbietet. Der Antragsteller hat zudem ja auch nach der Aktenlage selbst nach Zustellung des hier gegenständlichen Bescheides auch schon weitere Unterlagen der Behörde vorgelegt.

In der gegenständlichen Rechtssache ist nicht erkennbar, welche rechtlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Verteidigung des Antragstellers bestehen sollen, die eine anwaltliche Vertretung zwingend erforderlich machen. Vielmehr ist zu erwarten, dass im konkreten Fall jedermann ohne weiteres im Stande ist, zur notwendigen Sachverhaltsermittlung beizutragen und die daraus resultierenden Rechtsfolgen zu verstehen, insbesondere deshalb, da lediglich Bestätigungen bzw. eine unterschriebene Erklärung vorzulegen sind.

Da somit bereits eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Verteidigers ohne jeden Zweifel nicht vorliegt, erübrigt sich eine allenfalls weitere notwendige Prüfung insbesondere der Frage der Mittellosigkeit des Antragstellers, weshalb sein Antrag spruchgemäß abzuweisen war.

Vor diesem Hintergrund bleibt das Recht des Antragstellers, einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne des § 47 GRC bei Gericht einzubringen, bestehen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu insbesondere auf die umfangreich zitierte Judikatur verwiesen.

Schlagworte

Sozialrecht; Verfahrensrecht; Verfahrenshilfe; Rechtspflege; Erforderlichkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.889.002.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten