RS Lvwg 2019/10/14 LVwG-S-993/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

14.10.2019

Norm

ASchG 1994 §130 Abs1 Z17
StGB §181
MRKZP 07te Art4 Abs1
StPO 1975 §190 Z1

Rechtssatz

Art 4 Abs 1 7. ZP MRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist (Sperrwirkung). Als endgültig ist die Entscheidung - unabhängig ob Freispruch oder Verurteilung - dann anzusehen, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat. Dies ist der Fall, wenn sie unwiderruflich ist, also keine ordentlichen Rechtsmittel mehr zulässig sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind.

Schlagworte

Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Sicherungsmaßnahmen; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Doppelbestrafungsverbot; Einstellung; res iudicata;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.993.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten