RS Lvwg 2019/10/14 LVwG-S-1736/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

14.10.2019

Norm

AWG 2002 §73
AWG 2002 §79 Abs2 Z21

Rechtssatz

Im Verwaltungsstrafverfahren nach § 79 Abs 2 Z 21 AWG wegen Nichtbefolgung eines Beseitigungsauftrages gemäß § 73 AWG ist für Einwände gegen den rechtskräftigen Auftrag kein Platz. Es ist nicht Sache der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren, sich mit allfälligen Einwänden gegen den Auftrag auseinanderzusetzen, ob der Auftrag auf Grundlage des § 73 AWG 2002 zu Recht erfolgte oder nicht (vgl VwGH 2012/07/0056).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Beseitigungsauftrag;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1736.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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