RS Lvwg 2019/10/29 LVwG-S-2432/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.10.2019

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §50
ZustG §11 Abs1
RHStRÜbk Eur Art5 Abs3

Rechtssatz

Bescheide sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu erlassen, jedoch ist aufgrund des Art 5 Abs 3 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (ABl. C197 vom 12. Juli 2000) ein entsprechender Bescheid und sohin auch ein Straferkenntnis erst dann erlassen, wenn es auch in der Sprache des ausländischen Bescheidadressaten – zumindest in den wesentlichen Teilen, also Spruch- und Rechtsmittelbelehrung – ausgefertigt und zugestellt ist.

Schlagworte

Arbeitsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Unionsrecht; Zustellung; Übersetzung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.2432.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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