TE Vwgh Beschluss 2019/10/22 So 2019/10/0009

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Veröffentlicht am 22.10.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1
VwGG §31 Abs1 Z4
VwGG §31 Abs2
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über den Antrag des M K in S, auf Ablehnung der Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Ablehnungsantrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

1 Der gegenständliche Ablehnungsantrag des Einschreiters richtet sich gegen Hofrat Dr. Hofbauer und Dr. Lukasser; der Antrag bezieht sich jeweils auf näher genannte Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend Verfahrenshilfe und Fristsetzung, hinsichtlich der Ablehnung des Hofrats Dr. Lukasser zudem auf das Verfahren So 2019/10/0007 (betreffend Ablehnung des Hofrates Dr. Hofbauer).

2 Gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen. Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG angeführten Gründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. 3 Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substanziierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes erfordert (vgl. etwa VwGH 11.2.2019, Ro 2019/03/0004 und 26.9.2019, So 2019/10/0008, jeweils mwN).2 Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen. Aus den in Paragraph 31, Absatz eins, VwGG angeführten Gründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. 3 Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Der Befangenheitsgrund des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substanziierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes erfordert vergleiche , etwa VwGH 11.2.2019, Ro 2019/03/0004 und 26.9.2019, So 2019/10/0008, jeweils mwN).

4 Wenn - wie offenbar im vorliegenden Fall - der Einschreiter als Partei in (vorangegangenen) Verfahren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes für unrichtig hält, stellt dies keine Grundlage dafür dar, eine Befangenheit der am Zustandekommen der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen (vgl. auch dazu VwGH Ro 2019/03/0004, mwN). 5 Der Einschreiter begründet den gegenständlichen Ablehnungsantrag im Wesentlichen damit, dass "alle meine Anträge abgewiesen" worden seien, hinsichtlich des Hofrates Dr. Hofbauer überdies mit der - nicht ansatzweise näher konkretisierten - Behauptung, dass es eine "besondere Beziehung" zwischen Hofrat Dr. Hofbauer und der zuständigen Richterin des LVwG Salzburg, Mag. S., sowie nicht näher genannten "Mitarbeiter*innen" der belangten Behörde "außerhalb des Arbeitsbereichs" gebe. Hofrat Dr. Hofbauer hat dazu in seiner Stellungnahme vom 5. September 2019 ausgeführt, dass dieses Vorbringen unrichtig sei, jeder Sachverhaltsgrundlage entbehre und ihm weder die genannte Richterin des LVwG Salzburg noch Mitarbeiterinnen der belangten Behörde persönlich bekannt seien.4 Wenn - wie offenbar im vorliegenden Fall - der Einschreiter als Partei in (vorangegangenen) Verfahren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes für unrichtig hält, stellt dies keine Grundlage dafür dar, eine Befangenheit der am Zustandekommen der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen vergleiche , auch dazu VwGH Ro 2019/03/0004, mwN). 5 Der Einschreiter begründet den gegenständlichen Ablehnungsantrag im Wesentlichen damit, dass "alle meine Anträge abgewiesen" worden seien, hinsichtlich des Hofrates Dr. Hofbauer überdies mit der - nicht ansatzweise näher konkretisierten - Behauptung, dass es eine "besondere Beziehung" zwischen Hofrat Dr. Hofbauer und der zuständigen Richterin des LVwG Salzburg, Mag. S., sowie nicht näher genannten "Mitarbeiter*innen" der belangten Behörde "außerhalb des Arbeitsbereichs" gebe. Hofrat Dr. Hofbauer hat dazu in seiner Stellungnahme vom 5. September 2019 ausgeführt, dass dieses Vorbringen unrichtig sei, jeder Sachverhaltsgrundlage entbehre und ihm weder die genannte Richterin des LVwG Salzburg noch Mitarbeiterinnen der belangten Behörde persönlich bekannt seien.

6 Ausgehend davon bringt der Einschreiter mit seinem völlig substanzlosen Vorbringen keine konkreten Umstände vor, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der abgelehnten Richter gegenüber dem Einschreiter hindeuten könnten.

7 Soweit der Einschreiter die abgelehnten Richter darüber hinaus näher genannter strafgesetzwidriger Handlungen bezichtigt, handelt es sich dabei um nicht näher substanziierte pauschale Verdächtigungen, mit denen die Dartuung einer Befangenheit im Grund des § 31 Abs. 2 VwGG ebenfalls nicht gelingen kann (vgl. auch dazu VwGH So 2019/10/0008, mwN).7 Soweit der Einschreiter die abgelehnten Richter darüber hinaus näher genannter strafgesetzwidriger Handlungen bezichtigt, handelt es sich dabei um nicht näher substanziierte pauschale Verdächtigungen, mit denen die Dartuung einer Befangenheit im Grund des Paragraph 31, Absatz 2, VwGG ebenfalls nicht gelingen kann vergleiche , auch dazu VwGH So 2019/10/0008, mwN).

8 Dem Ablehnungsantrag war demnach gemäß § 31 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.8 Dem Ablehnungsantrag war demnach gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.

9 Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass vom Verwaltungsgerichtshof Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann. Bezüglich einer beleidigenden Schreibweise gegenüber einer Behörde wiederum besteht im Übrigen die Möglichkeit der Verhängung einer Ordnungsstrafe; eine solche Schreibweise liegt etwa dann vor, wenn die verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat (vgl. den - den Antragsteller betreffenden - Beschluss VwGH 21.1.2019, Ro 2019/03/0001, mwN).9 Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass vom Verwaltungsgerichtshof Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann. Bezüglich einer beleidigenden Schreibweise gegenüber einer Behörde wiederum besteht im Übrigen die Möglichkeit der Verhängung einer Ordnungsstrafe; eine solche Schreibweise liegt etwa dann vor, wenn die verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat vergleiche , den - den Antragsteller betreffenden - Beschluss VwGH 21.1.2019, Ro 2019/03/0001, mwN).

Wien, am 22. Oktober 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019100009.X00

Im RIS seit

30.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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