RS Vwgh 2019/11/12 Ra 2019/21/0245

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Veröffentlicht am 12.11.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2
FrPolG 2005 §52 Abs9
VwGG §42 Abs2 Z2

Rechtssatz

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (und ebenso ihres Pendants, nämlich der Feststellung, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist) setzt die vollständige Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz voraus; damit ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 "zu verbinden" bzw. damit ist sie gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 "unter einem" zu erlassen. Ohne vollständige Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz kommt eine Rückkehrentscheidung (bzw. die Erlassung ihres Pendants) somit nicht in Betracht (siehe VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0146, wonach ein noch nicht rechtskräftig erledigtes Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz der Erlassung einer Rückkehrentscheidung grundsätzlich entgegen steht).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210245.L01

Im RIS seit

30.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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