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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §191 Abs3Rechtssatz
Damit ein Feststellungsbescheid die ihm nach § 191 Abs. 3 zweiter Satz BAO zukommende Wirkung entfalten kann, muss er den betreffenden Personen nach § 97 Abs. 1 BAO zugestellt sein oder als zugestellt gelten.Damit ein Feststellungsbescheid die ihm nach Paragraph 191, Absatz 3, zweiter Satz BAO zukommende Wirkung entfalten kann, muss er den betreffenden Personen nach Paragraph 97, Absatz eins, BAO zugestellt sein oder als zugestellt gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130095.L02Im RIS seit
30.12.2019Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019