RS Vwgh 2019/11/13 Ra 2019/13/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2019
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita

Rechtssatz

Dass die Art der Behandlung (hier in einem Privatspital als Privatpatient) im Hinblick auf die konkrete Berufstätigkeit (hier als Schauspieler, Sänger und Solist, der auch Tanzbewegungen durchführen musste) anders gewesen wäre als bei einer sonst üblichen Hüftoperation, wird vom Patienten nicht geltend gemacht; hiefür liegen auch keine Anhaltspunkte vor. Auch wenn der Patient, hätte er nicht Verdienstentgang vermeiden wollen, eine für ihn kostengünstigere Behandlung (im Rahmen der Sozialversicherung) hätte wählen können, kommen die Vorteile der stattdessen gewählten Behandlung und damit auch der Mehraufwand doch sämtlichen - auch privaten - Lebensbereichen des Patienten zugute (vgl. in diesem Sinne VwGH 21.12.1999, 96/14/0123, VwSlg 7472 F/1999). Die Veranlassungskomponenten können insoweit nicht quantifiziert und damit aufgeteilt werden. Eine völlige Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung liegt in einem derartigen Fall nicht vor (vgl. auch VwGH 24.4.2014, 2011/15/0187, VwSlg 8908 F/2014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130070.L03

Im RIS seit

30.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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