RS Vwgh 2019/11/13 Ra 2019/13/0049

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Veröffentlicht am 13.11.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1

Rechtssatz

Die in § 26 Abs. 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Einbringung einer Revision ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erstreckbar. Ein darauf abzielender Antrag ist unzulässig und hat auch keinen Einfluss auf den Lauf der Revisionsfrist (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2015/13/0052).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130049.L01

Im RIS seit

30.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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