TE Vwgh Beschluss 2019/12/2 Fr 2019/14/0031

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Veröffentlicht am 02.12.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AufwandersatzV VwGH 2014 §1 Z1 lita
VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §56
VwGG §58 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Fristsetzungssache des X Y, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12 gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 20. November 2019, L525 2165033-1/18E, erlassen und eine Abschrift dieses Erkenntnisses samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher infolge Nachholung der versäumten Entscheidung gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 58 Abs. 2 und § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Sohin war der in § 1 Z 1 lit. a zweiter Fall der genannten Verordnung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festgelegte Pauschalbetrag zuzusprechen. Das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen (vgl. VwGH 28.6.2019, Fr 2019/20/0006, mwN). Wien, am 2. Dezember 2019

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019140031.F00

Im RIS seit

30.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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