RS Vwgh 2018/5/29 Ro 2017/15/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2018
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17
BAO §90
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. BAO § 90 heute
  2. BAO § 90 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 90 gültig von 18.08.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  4. BAO § 90 gültig von 01.01.1962 bis 17.08.1999

Beachte

Besprechung in: SWK Nr 31/2019, S 1374-1379;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof kam im Erkenntnis vom vom 30. März 1998, 97/16/0471, VwSlg 7266 F/1998, abschließend zum Ergebnis, dem Begehren auf Akteneinsicht der Verfahrenspartei sei, wenn es ihre Sache betreffe, abgesehen von der Einengung gemäß § 90 Abs. 2 BAO, unbeschränkt zu entsprechen. Damit kommt es für die Berechtigung des Antrags auf Akteneinsicht auf ein gesondertes abgabenrechtliches Interesse der Partei nicht an (vgl. auch - zu § 17 AVG - das Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 22. Oktober 2013, 2012/10/0002, VwSlg 18722 A/2013; demnach kommt das Recht auf Akteneinsicht den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens - unter den sonstigen Beschränkungen - unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben; vgl. bereits VwGH 21.2.2005, 2004/17/0173).Der Verwaltungsgerichtshof kam im Erkenntnis vom vom 30. März 1998, 97/16/0471, VwSlg 7266 F/1998, abschließend zum Ergebnis, dem Begehren auf Akteneinsicht der Verfahrenspartei sei, wenn es ihre Sache betreffe, abgesehen von der Einengung gemäß Paragraph 90, Absatz 2, BAO, unbeschränkt zu entsprechen. Damit kommt es für die Berechtigung des Antrags auf Akteneinsicht auf ein gesondertes abgabenrechtliches Interesse der Partei nicht an vergleiche auch - zu Paragraph 17, AVG - das Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 22. Oktober 2013, 2012/10/0002, VwSlg 18722 A/2013; demnach kommt das Recht auf Akteneinsicht den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens - unter den sonstigen Beschränkungen - unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben; vergleiche bereits VwGH 21.2.2005, 2004/17/0173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017150021.J03

Im RIS seit

30.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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