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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §17Beachte
Besprechung in: SWK Nr 31/2019, S 1374-1379;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof kam im Erkenntnis vom vom 30. März 1998, 97/16/0471, VwSlg 7266 F/1998, abschließend zum Ergebnis, dem Begehren auf Akteneinsicht der Verfahrenspartei sei, wenn es ihre Sache betreffe, abgesehen von der Einengung gemäß § 90 Abs. 2 BAO, unbeschränkt zu entsprechen. Damit kommt es für die Berechtigung des Antrags auf Akteneinsicht auf ein gesondertes abgabenrechtliches Interesse der Partei nicht an (vgl. auch - zu § 17 AVG - das Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 22. Oktober 2013, 2012/10/0002, VwSlg 18722 A/2013; demnach kommt das Recht auf Akteneinsicht den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens - unter den sonstigen Beschränkungen - unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben; vgl. bereits VwGH 21.2.2005, 2004/17/0173).Der Verwaltungsgerichtshof kam im Erkenntnis vom vom 30. März 1998, 97/16/0471, VwSlg 7266 F/1998, abschließend zum Ergebnis, dem Begehren auf Akteneinsicht der Verfahrenspartei sei, wenn es ihre Sache betreffe, abgesehen von der Einengung gemäß Paragraph 90, Absatz 2, BAO, unbeschränkt zu entsprechen. Damit kommt es für die Berechtigung des Antrags auf Akteneinsicht auf ein gesondertes abgabenrechtliches Interesse der Partei nicht an vergleiche auch - zu Paragraph 17, AVG - das Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 22. Oktober 2013, 2012/10/0002, VwSlg 18722 A/2013; demnach kommt das Recht auf Akteneinsicht den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens - unter den sonstigen Beschränkungen - unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben; vergleiche bereits VwGH 21.2.2005, 2004/17/0173).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017150021.J03Im RIS seit
30.12.2019Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019