RS Lvwg 2019/10/8 LVwG-AV-1044/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

08.10.2019

Norm

AuskunftsG NÖ 1988 §6
B-VG Art20 Abs3
DSG 2000 §1
32016R0679 Datenschutz-GrundV Art4 Z1
32016R0679 Datenschutz-GrundV Art4 Z2
32016R0679 Datenschutz-GrundV Art6 Abs1 litf

Rechtssatz

Der Schutz personenbezogener Daten ist nicht absolut. Vielmehr ist ihre Verarbeitung, zu der auch die Erhebung, die Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung zählen (Art 4 Z 2 DSGVO), dann zulässig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO). Wie bereits nach früherer Rechtslage hängt daher die Zulässigkeit der Auskunftserteilung davon ab, ob ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Auskunftsersuchenden gegenüber dem gegenläufigen Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen besteht (VwGH 2007/04/0105; So 2019/03/0001). Um welche konkreten Interessen es sich handelt, hat im Zuge des Auskunftsverfahrens der Auskunftswerber initiativ darzulegen.

Schlagworte

Auskunftsrecht; Auskunftsbegehren; Datenschutz; personenbezogene Daten; Geheimhaltungsinteresse; Unionsrecht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1044.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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