TE Vfgh Erkenntnis 2019/9/23 E3143/2019

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Veröffentlicht am 23.09.2019
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art81b
B-VG Art83 Abs2
BDG 1979 §207, §207m, §207f, §248d
AVG §8
DVG §3
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 81b gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2017
  2. B-VG Art. 81b gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  3. B-VG Art. 81b gültig von 01.01.2014 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 81b gültig von 03.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  5. B-VG Art. 81b gültig von 01.01.2004 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 81b gültig von 18.07.1962 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BDG 1979 § 207 heute
  2. BDG 1979 § 207 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. BDG 1979 § 207 gültig von 01.10.2007 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  4. BDG 1979 § 207 gültig von 01.09.1997 bis 30.09.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  5. BDG 1979 § 207 gültig von 01.10.1988 bis 31.08.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. DVG § 3 heute
  2. DVG § 3 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. DVG § 3 gültig von 11.07.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  4. DVG § 3 gültig von 18.01.1984 bis 10.07.1991
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Verneinung der Parteistellung im Verfahren zur Verleihung einer Leiterstelle an einem Bundesrealgymnasium

Spruch

I.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) verletzt worden.

Der Beschluss wird aufgehoben.

II.römisch zwei. Der Bund (Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1.       Der Beschwerdeführer bewarb sich – neben anderen Personen – um die in der Wiener Zeitung am 7. November 2015 ausgeschriebene Stelle eines Direktors am Bundesrealgymnasium ********************. In den vom Kollegium des Landesschulrates Niederösterreich erstatteten Besetzungsvorschlag vom 7. April 2016 wurden drei Bewerber aufgenommen, darunter auch der Beschwerdeführer. Mit Bescheid des damaligen Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 9. April 2018 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass ein Mitbewerber des Beschwerdeführers auf diese Stelle ernannt wurde.

2.       Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 10. Juli 2019 im Wesentlichen mit der Begründung als unzulässig zurück, dass dem Beschwerdeführer im Ernennungsverfahren keine Parteistellung und daher auch keine Beschwerdelegitimation zukomme. Zwar komme dem Beschwerdeführer als in den Besetzungsvorschlag aufgenommener Bewerber "im Lichte des am 31.12.2018 durch BGBl I Nr 138/2017 außer Kraft getretenen, aber im gegenständlichen Verfahren noch zur Anwendung gelangten Art81b B-VG eine andere Rechtsposition zu, als allfälligen sonstigen, nicht in den Vorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerbern". Das diesbezüglich ableitbare Recht des Beschwerdeführers habe aber lediglich darin bestanden, dass nur ein in den Besetzungsvorschlag aufgenommener Bewerber ernannt werde. Da dies geschehen sei, sei eine diesbezügliche Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers auszuschließen.2. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 10. Juli 2019 im Wesentlichen mit der Begründung als unzulässig zurück, dass dem Beschwerdeführer im Ernennungsverfahren keine Parteistellung und daher auch keine Beschwerdelegitimation zukomme. Zwar komme dem Beschwerdeführer als in den Besetzungsvorschlag aufgenommener Bewerber "im Lichte des am 31.12.2018 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 138 aus 2017, außer Kraft getretenen, aber im gegenständlichen Verfahren noch zur Anwendung gelangten Art81b B-VG eine andere Rechtsposition zu, als allfälligen sonstigen, nicht in den Vorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerbern". Das diesbezüglich ableitbare Recht des Beschwerdeführers habe aber lediglich darin bestanden, dass nur ein in den Besetzungsvorschlag aufgenommener Bewerber ernannt werde. Da dies geschehen sei, sei eine diesbezügliche Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers auszuschließen.

3.       In seiner gegen diese Entscheidung gerichteten, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

4.       Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verwaltungs- und Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber abgesehen. Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hat von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.

II.      Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

§248d des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), BGBl 333/1979 idF BGBl I 102/2018, lautet – auszugsweise – wie folgt:§248d des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 102 aus 2018,, lautet – auszugsweise – wie folgt:

"Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl I Nr 138/2017"Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 138 aus 2017,

§248d. […]

(4) Bei der Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (5. Unterabschnitt des 7. Abschnittes des Besonderen Teiles) und für die Schul- und Fachinspektion (8. Abschnitt des Besonderen Teiles), für die die Kollegien der Landesschulräte oder des Stadtschulrates für Wien bis spätestens 31. Dezember 2018 Besetzungsvorschläge beschlossen haben, sind die §§207f, 207g und 225 jeweils in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. §207g ist auf Verfahren gemäß §225 anzuwenden.

(5) […]"

III.    Erwägungenrömisch drei. Erwägungen

1.       Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2.       Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes verletzt, wenn das Verwaltungsgericht eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn es in gesetzwidriger Weise seine Zuständigkeit ablehnt, etwa indem es zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).

3.       Wie der Verfassungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen (vgl zB VfSlg 12.782/1991, 15.926/2000, 19.061/2010; VfGH 6.6.2014, E230/2014; 12.6.2015, E458/2015; 9.6.2017, E1476/2017; 11.6.2018, E1295/2018) ausgesprochen hat, kommt Bewerbern im Verfahren zur Verleihung einer Schulleiterstelle – ungeachtet der Rechtsnatur ihres Dienstverhältnisses (vgl VfSlg 19.670/2012; VfGH 9.6.2017, E1476/2017) – Parteistellung iSd §3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) bzw §8 AVG zu, wenn sie in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden. Die in einen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber bilden eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft; sie haben ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verwaltungsverfahren. Aus rechtsstaatlicher Sicht ist die Verwaltungsbehörde nicht befugt, durch einen der Rechtskontrolle nicht unterworfenen Verleihungsakt unter den in den gesetzlich vorgesehenen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern eine Auswahl zu treffen (vgl zB VfSlg 12.782/1991).3. Wie der Verfassungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen vergleiche zB VfSlg 12.782/1991, 15.926/2000, 19.061/2010; VfGH 6.6.2014, E230/2014; 12.6.2015, E458/2015; 9.6.2017, E1476/2017; 11.6.2018, E1295/2018) ausgesprochen hat, kommt Bewerbern im Verfahren zur Verleihung einer Schulleiterstelle – ungeachtet der Rechtsnatur ihres Dienstverhältnisses vergleiche VfSlg 19.670/2012; VfGH 9.6.2017, E1476/2017) – Parteistellung iSd §3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) bzw §8 AVG zu, wenn sie in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden. Die in einen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber bilden eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft; sie haben ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verwaltungsverfahren. Aus rechtsstaatlicher Sicht ist die Verwaltungsbehörde nicht befugt, durch einen der Rechtskontrolle nicht unterworfenen Verleihungsakt unter den in den gesetzlich vorgesehenen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern eine Auswahl zu treffen vergleiche , zB VfSlg 12.782/1991).

4.       Vor dem Hintergrund der nach der einschlägigen Übergangsbestimmung (§248d Abs4 BDG 1979) anwendbaren Rechtslage, wonach auch bei der Besetzung der hier verfahrensgegenständlichen Planstelle "die §§207f, 207g und 225 jeweils in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden" sind, kommt dem Beschwerdeführer – der in den (verbindlichen) Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates Niederösterreich vom 7. April 2016 und somit vor dem 31. Dezember 2018 aufgenommen wurde – im Verfahren zur Verleihung der Schulleiterstellung Parteistellung zu (vgl dazu IA 16/A BlgNR 26. GP, 47).4. Vor dem Hintergrund der nach der einschlägigen Übergangsbestimmung (§248d Abs4 BDG 1979) anwendbaren Rechtslage, wonach auch bei der Besetzung der hier verfahrensgegenständlichen Planstelle "die §§207f, 207g und 225 jeweils in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden" sind, kommt dem Beschwerdeführer – der in den (verbindlichen) Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates Niederösterreich vom 7. April 2016 und somit vor dem 31. Dezember 2018 aufgenommen wurde – im Verfahren zur Verleihung der Schulleiterstellung Parteistellung zu vergleiche dazu IA 16/A BlgNR 26. GP, 47).

5.       Da das Bundesverwaltungsgericht mit der bekämpften Entscheidung die Parteistellung verneinte und seine Beschwerde als unzulässig zurückwies, verweigerte es dem Beschwerdeführer gegenüber zu Unrecht eine Sachentscheidung.

IV.      Ergebnisrömisch vier. Ergebnis

1.       Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) verletzt worden.

2.       Der Beschluss ist daher aufzuheben.

3.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4.       Die Kostenentscheidung beruht auf §88a Abs1 iVm §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Ein-gabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88a Abs1 in Verbindung mit §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Ein-gabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

Parteistellung Dienstrecht, Lehrer, Besetzungsvorschlag, Übergangsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E3143.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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