RS Vfgh 2019/9/24 E1979/2019 ua

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Veröffentlicht am 24.09.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §34 Abs4, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Abweisung von Anträgen auf internationalen Schutz betreffend eine Familie von Staatsangehörigen der Russischen Föderation; keine ausreichende Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit der Fluchtangaben

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) übernimmt im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin (Mutter) - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - im Wesentlichen die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Das BVwG übersieht dabei - wie auch bereits das BFA zuvor -, dass die Erstbeschwerdeführerin die von ihr geschilderte Bedrohung durch ihren Ex-Mann nicht als Folge der im Juni 2013 erfolgten Scheidung behauptet hatte, sondern im Zusammenhang mit dessen Kenntnisnahme der Wiederverehelichung der Erstbeschwerdeführerin, welche ihren neuen Ehemann erst ein Jahr vor der im Jänner 2016 erfolgten Einreise nach Österreich kennengelernt hatte. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Begründung des BVwG als willkürlich, die geschilderte Verfolgung sei nicht glaubhaft, weil sich die Erstbeschwerdeführerin nach der Scheidung noch fast zweieinhalb Jahre im Herkunftsstaat aufgehalten habe und keinen Übergriffen ihres Ex-Mannes ausgesetzt gewesen sei.

Im Hinblick auf die Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid betreffend die Erstbeschwerdeführerin, diese sei bei ihrer Einvernahme vor dem BFA im Wesentlichen bei ihrem Vorbringen geblieben, ihr Ex-Mann sei mit ihrer neuen Ehe nicht einverstanden gewesen und hätte gedroht, sie zu töten, vermögen an diesem Ergebnis auch die Ausführungen des BVwG nichts zu ändern, dass die "behauptete Morddrohung in ihrem zweiten, gegenständlichen Asylverfahren mit keinem Wort mehr thematisiert wurde", zumal das BVwG diesen Widerspruch keiner Klärung - insbesondere im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - zugeführt hat.

Die angefochtene Entscheidung des BVwG ist daher mit Willkür behaftet und somit aufzuheben. Dieser Mangel schlägt gemäß §34 Abs4 AsylG 2005 auf die Entscheidungen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin (Kinder der Erstbeschwerdeführerin) durch.

Entscheidungstexte

  • E1979/2019 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 24.09.2019 E1979/2019 ua

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Verhandlung mündliche, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E1979.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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